Aus der Begründung:
Die betreibende Gläubigerin hat die Annahme des Erstgerichtes, daß die zu pfändenden Bezüge den gesetzlichen Mindestbetrag nach § 5 LohnPfG. nicht erreichen, in keiner Weise bekämpft. Sie stützt die Zulässigkeit der Pfändung nur auf die Möglichkeit, beide Bezüge zusammenzurechnen. Ihre Rechtsansicht ist jedoch im Ergebnis unzutreffend.Die betreibende Gläubigerin hat die Annahme des Erstgerichtes, daß die zu pfändenden Bezüge den gesetzlichen Mindestbetrag nach Paragraph 5, LohnPfG. nicht erreichen, in keiner Weise bekämpft. Sie stützt die Zulässigkeit der Pfändung nur auf die Möglichkeit, beide Bezüge zusammenzurechnen. Ihre Rechtsansicht ist jedoch im Ergebnis unzutreffend.
Die Meinung, daß eine Zusammenrechnung nach § 7 Z. 2 Lohn- PfG. nur dann stattfinden könne, wenn alle zusammenzurechnenden Bezüge gepfändet werden sollen, ist allerdings durch das Gesetz nicht begrundet. Wenn in dieser Bestimmung auch angeordnet wird, daß das Gericht zu verfügen hat, inwiefern der pfändbare Betrag auf die einzelnen Bezüge verteilt wird, so ist damit noch nicht zum Ausdruck gebracht, daß eine solche Maßnahme nur dann zulässig sein soll, wenn alle Forderungen in Exekution gezogen werden. Eine solche Rechtsansicht würde den betreibenden Gläubiger zwingen, auf sämtliche Bezüge des Verpflichteten Exekution zu führen, auch wenn er sich nur aus einem davon befriedigen will. Dies könnte für den Verpflichteten von Nachteil sein. Die deutsche Lehre zweifelt daher gar nicht daran, daß eine Zusammenrechnung auch dann stattzufinden hat, wenn nur einer von mehreren Bezügen gepfändet wird (Schönke - Pohle bei § 850e Z. 2 DZPO. III A 2 b; ferner Baumbach - Lauterbach, ebenda, Anm. 2); bemerkt sei hiezu, daß die genannte Bestimmung des deutschen Rechtes hinsichtlich der Voraussetzung der Zusammenrechnung der des § 7 Z. 2 LohnPfG. entspricht.Die Meinung, daß eine Zusammenrechnung nach Paragraph 7, Ziffer 2, Lohn- PfG. nur dann stattfinden könne, wenn alle zusammenzurechnenden Bezüge gepfändet werden sollen, ist allerdings durch das Gesetz nicht begrundet. Wenn in dieser Bestimmung auch angeordnet wird, daß das Gericht zu verfügen hat, inwiefern der pfändbare Betrag auf die einzelnen Bezüge verteilt wird, so ist damit noch nicht zum Ausdruck gebracht, daß eine solche Maßnahme nur dann zulässig sein soll, wenn alle Forderungen in Exekution gezogen werden. Eine solche Rechtsansicht würde den betreibenden Gläubiger zwingen, auf sämtliche Bezüge des Verpflichteten Exekution zu führen, auch wenn er sich nur aus einem davon befriedigen will. Dies könnte für den Verpflichteten von Nachteil sein. Die deutsche Lehre zweifelt daher gar nicht daran, daß eine Zusammenrechnung auch dann stattzufinden hat, wenn nur einer von mehreren Bezügen gepfändet wird (Schönke - Pohle bei Paragraph 850 e, Ziffer 2, DZPO. römisch drei A 2 b; ferner Baumbach - Lauterbach, ebenda, Anmerkung 2); bemerkt sei hiezu, daß die genannte Bestimmung des deutschen Rechtes hinsichtlich der Voraussetzung der Zusammenrechnung der des Paragraph 7, Ziffer 2, LohnPfG. entspricht.
Um eine Zusammenrechnung vornehmen zu können, muß es sich aber um Arbeitseinkommen im Sinne des § 1 (2) LohnPfG. handeln. Die Rente nach dem KOVG. kann jedoch dieser Bestimmung nicht unterstellt werden. Auch Hinterbliebenenbezüge fallen nur darunter, wenn sie sich als Entgelt für Dienstleistungen darstellen. Dies trifft bei einer solchen Rente nicht zu. Diese wird vielmehr gewährt, weil der Betroffene als Kriegsopfer anzusehen ist. § 55 (2) KOVG. stellt unter bestimmten Voraussetzungen die Bezüge nach diesem Gesetz den Arbeitseinkommen nur für den Fall der Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen gleich. Darum handelt es sich hier aber nicht.Um eine Zusammenrechnung vornehmen zu können, muß es sich aber um Arbeitseinkommen im Sinne des Paragraph eins, (2) LohnPfG. handeln. Die Rente nach dem KOVG. kann jedoch dieser Bestimmung nicht unterstellt werden. Auch Hinterbliebenenbezüge fallen nur darunter, wenn sie sich als Entgelt für Dienstleistungen darstellen. Dies trifft bei einer solchen Rente nicht zu. Diese wird vielmehr gewährt, weil der Betroffene als Kriegsopfer anzusehen ist. Paragraph 55, (2) KOVG. stellt unter bestimmten Voraussetzungen die Bezüge nach diesem Gesetz den Arbeitseinkommen nur für den Fall der Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen gleich. Darum handelt es sich hier aber nicht.
Da also eine Zusammenrechnung, die im vorliegenden Falle eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Pfändung bildet, nicht erfolgen kann, erweist sich der Exekutionsantrag als unzulässig, ohne daß es notwendig war, auf die übrigen, vom Erstgericht angeführten Abweisungsgrunde einzugehen.