Rechtssatz RS0066569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066569
Entscheidungsdatum
21.08.2003
Rechtssatz
Eine Zusammenrechnung nach § 7 Z 2 LPfG findet auch mit solchen Arbeitseinkommen statt, auf die nicht Exekution geführt wird.Eine Zusammenrechnung nach Paragraph 7, Ziffer 2, LPfG findet auch mit solchen Arbeitseinkommen statt, auf die nicht Exekution geführt wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 41/66
Entscheidungstext OGH 13.04.1966 3 Ob 41/66
Veröff: SZ 39/68 = EvBl 1967/71 S 77
- 9 ObA 16/92
Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 16/92
Beisatz: Die Zusammenrechnung dehnt die Pfändung nicht auf dieses pfandfreie Arbeitseinkommen aus. (T1) Veröff: SZ 65/28
- 3 Ob 3/03t
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 3/03t
Auch; Beisatz: Die Zusammenrechnung findet auch mit solchen beschränkt pfändbaren Geldforderungen statt, auf die nicht Exekution geführt wird. (T2); Beisatz: Unpfändbare Forderungen unterliegen jedoch, wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, nicht der Zusammenrechnung. (T3); Veröff: SZ 2003/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0066569
Dokumentnummer
JJR_19660413_OGH0002_0030OB00041_6600000_002