Rechtssatz RS0065998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065998
Entscheidungsdatum
09.10.1991
Rechtssatz
§ 1 des 2.KKbG enthält den Auftrag, das dort näher bezeichnete Kunstgut und Kulturgut an Personen herauszugeben, die behaupten, Eigentumsrechte an dem jeweiligen Gut besessen zu haben, ehe das Eigentum kraft Gesetzes an den Bund übergegangen ist, und für diese Behauptung die erforderlichen Nachweise erbringen können. Gleiches gilt für die Herausgabe an die Erben (Vermächtnisnehmer) dieser Personen.Paragraph eins, des 2.KKbG enthält den Auftrag, das dort näher bezeichnete Kunstgut und Kulturgut an Personen herauszugeben, die behaupten, Eigentumsrechte an dem jeweiligen Gut besessen zu haben, ehe das Eigentum kraft Gesetzes an den Bund übergegangen ist, und für diese Behauptung die erforderlichen Nachweise erbringen können. Gleiches gilt für die Herausgabe an die Erben (Vermächtnisnehmer) dieser Personen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065998
Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0010OB00585_9100000_001