Daß ihre Mutter im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung auf alle Ansprüche auf die in Zukunft möglicherweise auftauchenden - und damit auch auf die nunmehr in Anspruch genommenen - Gegenstände verzichtet hat, bezweifeln nun auch die Antragsteller nicht mehr. Sie beharren jedoch weiterhin auf der Berechtigung ihrer Mutter im Antragszeitpunkt, die Herausgabe der von ihr bezeichneten Bilder zu begehren. Den im wesentlichen auf Gesichtspunkte der Billigkeit abstellenden Rechtsmittelausführungen der Antragsteller kann indessen nicht beigepflichtet werden:
Gemäß § 1 Abs 1 zweites KKBG wird Kunst- und Kulturgut, das gemäß § 7 des (1.) KKBG BGBl.294/1969 (zu ergänzen: idFd BG 1971/311) über die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes im Eigentum des Bundes steht, an Personen, die zu Recht behaupten, vor dem Bund Eigentümer des jeweiligen Gutes gewesen zu sein, oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen (nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen) herausgeben. § 1 dieses Gesetzes enthält somit den Auftrag, das dort näher bezeichnete Kunst- und Kulturgut an Personen herauszugeben, die behaupten, Eigentumsrechte an dem jeweiligen Gut besessen zu haben, ehe das Eigentum kraft Gesetzes an den Bund übergegangen ist, und für diese Behauptung die erforderlichen Nachweise erbringen können. Gleiches gilt für die Herausgabe an die Erben (Vermächtnisnehmer) dieser Personen (RV, 790 BlgNR, 16.GP, 7). Nach § 7 (1.) KKBG ist das Kunst- und Kulturgut in das Eigentum des Bundes unter anderem mit Ablauf der Anmeldefrist übergegangen, wenn es innerhalb dieser Frist nicht beansprucht wurde. Die Anmeldefrist lief zwar nicht - wie das Rekursgericht meinte - mit 31.12.1970, sondern gemäß § 2 Abs.1 zweiter Satz (1.) KKBG idFd Art.I der Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz-Novelle 1971 (BGBl.1971/311) erst mit 31.12.1972 ab, der Trust, dem der auch die Ansprüche auf die in diesem Verfahren bedeutsamen Gegenstände umfassenden Nachlaß nach dem Großvater der Antragsteller eingeantwortet wurde und der daher zur fraglichen Zeit zur Anmeldung berechtigt war, hat diese Gegenstände aber auch bis zum Ablauf der verlängerten Anmeldefrist nicht beansprucht; Gegenteiliges wurde weder von den Antragstellern behauptet noch geht solches aus dem Akteninhalt hervor.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweites KKBG wird Kunst- und Kulturgut, das gemäß Paragraph 7, des (1.) KKBG BGBl.294 aus 1969, (zu ergänzen: idFd BG 1971/311) über die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes im Eigentum des Bundes steht, an Personen, die zu Recht behaupten, vor dem Bund Eigentümer des jeweiligen Gutes gewesen zu sein, oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen (nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen) herausgeben. Paragraph eins, dieses Gesetzes enthält somit den Auftrag, das dort näher bezeichnete Kunst- und Kulturgut an Personen herauszugeben, die behaupten, Eigentumsrechte an dem jeweiligen Gut besessen zu haben, ehe das Eigentum kraft Gesetzes an den Bund übergegangen ist, und für diese Behauptung die erforderlichen Nachweise erbringen können. Gleiches gilt für die Herausgabe an die Erben (Vermächtnisnehmer) dieser Personen (RV, 790 BlgNR, 16.GP, 7). Nach Paragraph 7, (1.) KKBG ist das Kunst- und Kulturgut in das Eigentum des Bundes unter anderem mit Ablauf der Anmeldefrist übergegangen, wenn es innerhalb dieser Frist nicht beansprucht wurde. Die Anmeldefrist lief zwar nicht - wie das Rekursgericht meinte - mit 31.12.1970, sondern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz (1.) KKBG idFd Artikel römisch eins, der Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz-Novelle 1971 (BGBl.1971/311) erst mit 31.12.1972 ab, der Trust, dem der auch die Ansprüche auf die in diesem Verfahren bedeutsamen Gegenstände umfassenden Nachlaß nach dem Großvater der Antragsteller eingeantwortet wurde und der daher zur fraglichen Zeit zur Anmeldung berechtigt war, hat diese Gegenstände aber auch bis zum Ablauf der verlängerten Anmeldefrist nicht beansprucht; Gegenteiliges wurde weder von den Antragstellern behauptet noch geht solches aus dem Akteninhalt hervor.
Die Auffassung der Antragsteller, alle Verfügungen des Trust als Erbe nach ihrem Großvater - und damit auch die Übertragung von Rechten und Befugnissen an ihre Mutter - seien im Hinblick auf den von ihrem Großvater "erdachten komplizierten Verfügungskomplex" als Verfügungen von Todes wegen im Sinne des § 1 Abs.1 zweites KKBG zu beurteilen, kann sich nicht auf die von den Vorinstanzen aus den Nachlaßakten getroffenen Feststellungen stützen, entbehrt im übrigen aber auch jeder Rechtsgrundlage. Es steht schon nicht fest, daß der Großvater der Antragsteller letztwillig verfügt habe, der Erbe habe die Ansprüche auf Rückstellung der hier beanspruchten Gegenstände an seine Töchter (namentlich an die Mutter der Antragsteller) abzutreten; dem Akteninhalt kann aber auch nicht entnommen werden, daß der Trust zugunsten der Mutter der Antragsteller eine solche Verfügung überhaupt getroffen hätte. Die Antragsteller behaupten zwar in diesem Zusammenhang, der Trust habe ihrer Mutter das Eigentum an den Gegenständen übertragen, sie übersehen dabei jedoch, worauf schon das Rekursgericht soweit zutreffend hingewiesen hat, daß das Eigentum an den bezeichneten Gegenständen mangels erfolgreicher Anmeldung mit Ablauf des 31.12.1972 an den Bund übergegangen ist, ohne daß ihre Mutter vor diesem Zeitpunkt jemals Eigentümerin der beanspruchten Gegenstände (bzw. der entsprechenden Rückstellungsansprüche) gewesen bzw. Rechtsnachfolgerin der im § 1 Abs.1 des 1.KKBG bezeichneten Anspruchsberechtigten (also deren Erbin oder wenigstens Legatarin, der die beanspruchten Gegenstände oder Ansprüche vermacht worden waren) geworden wäre. Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf nicht näher umschriebene Billigkeitsgesichtspunkte berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß zwar das Gesetz selbst auf solchen Gesichtspunkten beruht (vgl. RV aaO 8 arg. "moralische Verpflichtung"), daß aber die - von den Antragstellern geforderte, indessen nicht näher begründete - Billigkeit bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung sowie deren Nachweis im Gesetz nicht vorgesehen ist und - nicht zuletzt auch im Interesse konkurrierender Anspruchswerber - auch nicht geübt werden könnte.Die Auffassung der Antragsteller, alle Verfügungen des Trust als Erbe nach ihrem Großvater - und damit auch die Übertragung von Rechten und Befugnissen an ihre Mutter - seien im Hinblick auf den von ihrem Großvater "erdachten komplizierten Verfügungskomplex" als Verfügungen von Todes wegen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zweites KKBG zu beurteilen, kann sich nicht auf die von den Vorinstanzen aus den Nachlaßakten getroffenen Feststellungen stützen, entbehrt im übrigen aber auch jeder Rechtsgrundlage. Es steht schon nicht fest, daß der Großvater der Antragsteller letztwillig verfügt habe, der Erbe habe die Ansprüche auf Rückstellung der hier beanspruchten Gegenstände an seine Töchter (namentlich an die Mutter der Antragsteller) abzutreten; dem Akteninhalt kann aber auch nicht entnommen werden, daß der Trust zugunsten der Mutter der Antragsteller eine solche Verfügung überhaupt getroffen hätte. Die Antragsteller behaupten zwar in diesem Zusammenhang, der Trust habe ihrer Mutter das Eigentum an den Gegenständen übertragen, sie übersehen dabei jedoch, worauf schon das Rekursgericht soweit zutreffend hingewiesen hat, daß das Eigentum an den bezeichneten Gegenständen mangels erfolgreicher Anmeldung mit Ablauf des 31.12.1972 an den Bund übergegangen ist, ohne daß ihre Mutter vor diesem Zeitpunkt jemals Eigentümerin der beanspruchten Gegenstände (bzw. der entsprechenden Rückstellungsansprüche) gewesen bzw. Rechtsnachfolgerin der im Paragraph eins, Absatz eins, des 1.KKBG bezeichneten Anspruchsberechtigten (also deren Erbin oder wenigstens Legatarin, der die beanspruchten Gegenstände oder Ansprüche vermacht worden waren) geworden wäre. Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf nicht näher umschriebene Billigkeitsgesichtspunkte berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß zwar das Gesetz selbst auf solchen Gesichtspunkten beruht vergleiche Regierungsvorlage aaO 8 arg. "moralische Verpflichtung"), daß aber die - von den Antragstellern geforderte, indessen nicht näher begründete - Billigkeit bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung sowie deren Nachweis im Gesetz nicht vorgesehen ist und - nicht zuletzt auch im Interesse konkurrierender Anspruchswerber - auch nicht geübt werden könnte.
Soweit die Anspruchswerber auch eine Bevollmächtigung ihrer Mutter durch den Trust ins Treffen führen, genügt es schon, sie darauf hinzuweisen, daß ihre Mutter bzw. in der Folge sie selbst ihre Ansprüche nicht etwa im Vollmachtsnamen des Trust, sondern im eigenen Namen geltend gemacht haben. Im übrigen hat schon das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß der Trust ihre Mutter nach Verwirkung seiner Eigentumsrechte (§ 2 Abs.1 zweiter Satz (1.) KKBG) zu deren Geltendmachung gar nicht mehr wirksam bevollmächtigen konnte. Daß die in den Rückstellungsakten erliegenden Vollmachtsurkunden den strengen Anforderungen des § 3 Abs.2 2.KKBG nicht genügen könnten, haben die Rechtsmittelwerber im übrigen selbst erkannt.Soweit die Anspruchswerber auch eine Bevollmächtigung ihrer Mutter durch den Trust ins Treffen führen, genügt es schon, sie darauf hinzuweisen, daß ihre Mutter bzw. in der Folge sie selbst ihre Ansprüche nicht etwa im Vollmachtsnamen des Trust, sondern im eigenen Namen geltend gemacht haben. Im übrigen hat schon das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß der Trust ihre Mutter nach Verwirkung seiner Eigentumsrechte (Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz (1.) KKBG) zu deren Geltendmachung gar nicht mehr wirksam bevollmächtigen konnte. Daß die in den Rückstellungsakten erliegenden Vollmachtsurkunden den strengen Anforderungen des Paragraph 3, Absatz 2, 2.KKBG nicht genügen könnten, haben die Rechtsmittelwerber im übrigen selbst erkannt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage hat das Rekursgericht auch zu Recht keinen Anlaß gefunden, den Antragstellern Gelegenheit zur (inhaltlichen) Verbesserung ihres Antrags zu geben.
Dem Revisionsrekurs der Antragsteller ist somit ein Erfolg zu versagen.