Rechtssatz RS0066001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066001
Entscheidungsdatum
09.10.1991
Rechtssatz
Der Anspruchswerber hat keinen Herausgabeanspruch, wenn das Eigentum an den Kunstgegenständen und Kulturgegenständen mangels erfolgreicher Anmeldung mit Ablauf des 31.12.1972 - § 2 Abs 1 zweiter Satz (1.) KKbG idFd Art I der KKbG - Nov 1971 (BGBl 1971/311) - an den Bund übergegangen ist, ohne daß der Anspruchswerber vor diesem Zeitpunkt jemals Eigentümer der beanspruchten Gegenstände (bzw der entsprechenden Rückstellungsansprüche) gewesen bzw Rechtsnachfolger der im § 1 Abs 1 des 1.KKbG bezeichneten Anspruchsberechtigten (also deren Erbe oder wenigstens Legatar, dem die beanspruchten Gegenstände oder Ansprüche vermacht worden waren) geworden wäre.Der Anspruchswerber hat keinen Herausgabeanspruch, wenn das Eigentum an den Kunstgegenständen und Kulturgegenständen mangels erfolgreicher Anmeldung mit Ablauf des 31.12.1972 - Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz (1.) KKbG idFd Artikel römisch eins, der KKbG - Nov 1971 (BGBl 1971/311) - an den Bund übergegangen ist, ohne daß der Anspruchswerber vor diesem Zeitpunkt jemals Eigentümer der beanspruchten Gegenstände (bzw der entsprechenden Rückstellungsansprüche) gewesen bzw Rechtsnachfolger der im Paragraph eins, Absatz eins, des 1.KKbG bezeichneten Anspruchsberechtigten (also deren Erbe oder wenigstens Legatar, dem die beanspruchten Gegenstände oder Ansprüche vermacht worden waren) geworden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0066001
Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0010OB00585_9100000_002