Rechtssatz RS0066146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066146
Entscheidungsdatum
08.03.1991
Rechtssatz
Aus Art 60 Abs 2 zweiter Satz (in Verbindung mit Art 60 Abs 2 erster Satz Krnt L-VG LGBl 1974/190) folgt, daß ein vom Krnt Landtag eingesetzter Untersuchungsausschuß berechtigt ist, ein Gericht um Überlassung von Gerichtsakten (oder Teilen derselben) zu ersuchen, und daß (korrespondierend hiezu) die Gerichte (grundsätzlich) verpflichtet sind, einem solchen Ersuchen zu entsprechen; daß der Untersuchungsausschuß, ehe er an das Gericht herantritt, das Einvernehmen mit dem BMJ zu pflegen hat, ändert daran nichts, weil diese Einschränkung das Antragsrecht des Ausschusses betrifft, ohne damit aber der Sachentscheidung des funktionell zuständigen Richters vorzugreifen.Aus Artikel 60, Absatz 2, zweiter Satz (in Verbindung mit Artikel 60, Absatz 2, erster Satz Krnt L-VG LGBl 1974/190) folgt, daß ein vom Krnt Landtag eingesetzter Untersuchungsausschuß berechtigt ist, ein Gericht um Überlassung von Gerichtsakten (oder Teilen derselben) zu ersuchen, und daß (korrespondierend hiezu) die Gerichte (grundsätzlich) verpflichtet sind, einem solchen Ersuchen zu entsprechen; daß der Untersuchungsausschuß, ehe er an das Gericht herantritt, das Einvernehmen mit dem BMJ zu pflegen hat, ändert daran nichts, weil diese Einschränkung das Antragsrecht des Ausschusses betrifft, ohne damit aber der Sachentscheidung des funktionell zuständigen Richters vorzugreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0066146
Dokumentnummer
JJR_19910308_OGH0002_0160OS00046_9000000_003