Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend macht, steht der Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.April 1990 insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als darin die Rechtsansicht vertreten wird, daß die Gerichte (generell) nicht verpflichtet sind, Akten (oder Aktenbestandteile) einem vom Kärntner Landtag eingesetzten Untersuchungsausschuß zu übermitteln, und daß bei der Prüfung der Frage, "ob dem Ansuchen des Untersuchungsausschusses - ungeachtet einer gesetzlichen Verpflichtung - dennoch entsprochen werden könnte", keine Abwägung der Interessen an der Geheimhaltung mit dem Interesse des Untersuchungsausschusses an der Kenntnisnahme des Inhalts des begehrten Sachverständigengutachtens vorzunehmen, sondern die Übermittlung dieses Gutachtens wegen der im Art. 20 Abs. 3 B-VG normierten Amtsverschwiegenheit (generell) unzulässig ist.Wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend macht, steht der Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.April 1990 insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als darin die Rechtsansicht vertreten wird, daß die Gerichte (generell) nicht verpflichtet sind, Akten (oder Aktenbestandteile) einem vom Kärntner Landtag eingesetzten Untersuchungsausschuß zu übermitteln, und daß bei der Prüfung der Frage, "ob dem Ansuchen des Untersuchungsausschusses - ungeachtet einer gesetzlichen Verpflichtung - dennoch entsprochen werden könnte", keine Abwägung der Interessen an der Geheimhaltung mit dem Interesse des Untersuchungsausschusses an der Kenntnisnahme des Inhalts des begehrten Sachverständigengutachtens vorzunehmen, sondern die Übermittlung dieses Gutachtens wegen der im Artikel 20, Absatz 3, B-VG normierten Amtsverschwiegenheit (generell) unzulässig ist.
Hat der Kärntner Landtag gemäß Art. 60 Abs. 1 Krnt L-VG (LGBl. 1974/190) in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes einen Untersuchungsausschuß eingesetzt, so haben gemäß Art. 60 Abs. 2 erster Satz Krnt L-VG die Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes dem Ersuchen des Ausschusses um Beweiserhebungen Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen; wenn an Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, so ist gemäß Art. 60 Abs. 2 zweiter Satz Krnt L-VG vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium zu pflegen.Hat der Kärntner Landtag gemäß Artikel 60, Absatz eins, Krnt L-VG (LGBl. 1974/190) in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes einen Untersuchungsausschuß eingesetzt, so haben gemäß Artikel 60, Absatz 2, erster Satz Krnt L-VG die Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes dem Ersuchen des Ausschusses um Beweiserhebungen Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen; wenn an Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, so ist gemäß Artikel 60, Absatz 2, zweiter Satz Krnt L-VG vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium zu pflegen.
Die Regelungen des Art. 60 Abs. 2 Krnt L-VG werden einfachgesetzlich im § 29 Abs. 4 GO des Krnt Landtages (LGBl. 1975/39) wiederholt.Die Regelungen des Artikel 60, Absatz 2, Krnt L-VG werden einfachgesetzlich im Paragraph 29, Absatz 4, GO des Krnt Landtages (LGBl. 1975/39) wiederholt.
Der zweite Satz des Art. 60 Abs. 2 Krnt L-VG bezieht sich, wie der systematische Aufbau des Art. 60 Abs. 2 leg. cit. unmißverständlich erkennen läßt, (ua) auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses an ein Gericht um Vornahme von Beweiserhebungen und/oder um Übermittlung von Gerichtsakten; liest man ihn - wie es dem Sinngehalt der Regelung des Art. 60 Abs. 2 entspricht - im Kontext mit dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle, so folgt daraus, daß der Untersuchungsausschuß sehr wohl berechtigt ist, ein Gericht um Überlassung von Gerichtsakten (oder Teilen derselben) zu ersuchen und daß (korrespondierend hiezu) die Gerichte (grundsätzlich) verpflichtet sind, einem solchen Ersuchen zu entsprechen. Ehe allerdings mit einem solchen Ersuchen an ein Gericht herangetreten wird, ist seitens des Untersuchungsausschusses das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium (hier: Bundesministerium für Justiz) zu pflegen. Aus dieser Einschränkung, die das Antragsrecht des Untersuchungsausschusses betrifft, ohne damit der Sachentscheidung durch den funktionell zuständigen Richter vorzugreifen, kann jedoch - entgegen der Rechtsansicht der Ratskammer - nicht abgeleitet werden, Gerichte seien in keinem Fall verpflichtet, einem Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Übermittlung von Gerichtsakten (oder Teilen derselben) zu entsprechen.Der zweite Satz des Artikel 60, Absatz 2, Krnt L-VG bezieht sich, wie der systematische Aufbau des Artikel 60, Absatz 2, leg. cit. unmißverständlich erkennen läßt, (ua) auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses an ein Gericht um Vornahme von Beweiserhebungen und/oder um Übermittlung von Gerichtsakten; liest man ihn - wie es dem Sinngehalt der Regelung des Artikel 60, Absatz 2, entspricht - im Kontext mit dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle, so folgt daraus, daß der Untersuchungsausschuß sehr wohl berechtigt ist, ein Gericht um Überlassung von Gerichtsakten (oder Teilen derselben) zu ersuchen und daß (korrespondierend hiezu) die Gerichte (grundsätzlich) verpflichtet sind, einem solchen Ersuchen zu entsprechen. Ehe allerdings mit einem solchen Ersuchen an ein Gericht herangetreten wird, ist seitens des Untersuchungsausschusses das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium (hier: Bundesministerium für Justiz) zu pflegen. Aus dieser Einschränkung, die das Antragsrecht des Untersuchungsausschusses betrifft, ohne damit der Sachentscheidung durch den funktionell zuständigen Richter vorzugreifen, kann jedoch - entgegen der Rechtsansicht der Ratskammer - nicht abgeleitet werden, Gerichte seien in keinem Fall verpflichtet, einem Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Übermittlung von Gerichtsakten (oder Teilen derselben) zu entsprechen.
Damit erweist sich aber auch die weitere Argumentation der Ratskammer, die vom Untersuchungsausschuß begehrte Amtshilfe könne nicht auf Art. 22 B-VG - dessen Anwendung vorliegend im übrigen im Hinblick auf die Regelung des Art. 60 Abs. 2 Krnt L-VG gar nicht aktuell wird - gestützt werden, weil es an einer besonderen gesetzlichen Anordnung mangle, als verfehlt.Damit erweist sich aber auch die weitere Argumentation der Ratskammer, die vom Untersuchungsausschuß begehrte Amtshilfe könne nicht auf Artikel 22, B-VG - dessen Anwendung vorliegend im übrigen im Hinblick auf die Regelung des Artikel 60, Absatz 2, Krnt L-VG gar nicht aktuell wird - gestützt werden, weil es an einer besonderen gesetzlichen Anordnung mangle, als verfehlt.
Entgegen der Auffassung der Ratskammer ergibt sich somit aus Art. 60 Abs. 2 Krnt L-VG die Verpflichtung der Gerichte, einem Ersuchen eines vom Kärntner Landtag eingesetzten Untersuchungsausschusses um Übermittlung von Gerichtsakten (oder Teilen derselben) zu entsprechen, weshalb der bekämpfte Beschluß insoweit das Gesetz in der eben zitierten Bestimmung verletzt.Entgegen der Auffassung der Ratskammer ergibt sich somit aus Artikel 60, Absatz 2, Krnt L-VG die Verpflichtung der Gerichte, einem Ersuchen eines vom Kärntner Landtag eingesetzten Untersuchungsausschusses um Übermittlung von Gerichtsakten (oder Teilen derselben) zu entsprechen, weshalb der bekämpfte Beschluß insoweit das Gesetz in der eben zitierten Bestimmung verletzt.
Vom Fehlen einer gesetzlichen Grundlage (trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung) für die begehrte Aktenübermittlung ist die Ratskammer bei ihren weiteren Ausführungen aber nicht ausgegangen, weshalb die in der Nichtigkeitsbeschwerde (überdies) reklamierte Verletzung der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht unterlaufen ist.Vom Fehlen einer gesetzlichen Grundlage (trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung) für die begehrte Aktenübermittlung ist die Ratskammer bei ihren weiteren Ausführungen aber nicht ausgegangen, weshalb die in der Nichtigkeitsbeschwerde (überdies) reklamierte Verletzung der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht unterlaufen ist.
Ob der Untersuchungsausschuß vor seinem Ersuchen an das Landesgericht Klagenfurt gemäß Art. 60 Abs. 2 zweiter Satz Krnt L-VG das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz gepflogen hat, kann den vom Generalprokurator dem Obersten Gerichtshof übermittelten Aktenstücken nicht entnommen werden; das ist jedoch nicht entscheidend, denn auch dann, wenn ein solches Einvernehmen nicht aktenkundig sein sollte, dürfte die Ratskammer die Verpflichtung des Gerichtes zur Übermittlung des begehrten Aktenstücks an den Untersuchungsausschuß nicht von vornherein und generell verneinen.Ob der Untersuchungsausschuß vor seinem Ersuchen an das Landesgericht Klagenfurt gemäß Artikel 60, Absatz 2, zweiter Satz Krnt L-VG das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz gepflogen hat, kann den vom Generalprokurator dem Obersten Gerichtshof übermittelten Aktenstücken nicht entnommen werden; das ist jedoch nicht entscheidend, denn auch dann, wenn ein solches Einvernehmen nicht aktenkundig sein sollte, dürfte die Ratskammer die Verpflichtung des Gerichtes zur Übermittlung des begehrten Aktenstücks an den Untersuchungsausschuß nicht von vornherein und generell verneinen.
Im Rahmen der Sachentscheidung hat das Gericht - was auch die Ratskammer nicht verkennt - die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entsprechend zu berücksichtigen. Denn mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen verfassungsgesetzlichen Regelung und unter Bedachtnahme auf Art. 22 B-VG gilt die Verpflichtung des Art. 20 Abs. 3 B-VG auch für das gemäß Art. 60 Abs. 2 zweiter Satz Krnt L-VG ersuchte richterliche Organ, das demnach (auch im hier aktuellen Zusammenhang) zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet ist, deren Geheimhaltung im Interesse (ua) der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien gelegen ist. Dabei ist der Begriff "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" im Sinne der Tatbestände der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung bzw. des Strafrechtswesens (Art. 10 Abs. 2 MRK bzw. Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) zu verstehen (vgl. AB 116 BlgNR 17. GP, 2), womit das öffentliche Interesse an der Sicherung des Strafverfahrens dem in Rede stehenden Geheimhaltungstatbestand unterfällt.Im Rahmen der Sachentscheidung hat das Gericht - was auch die Ratskammer nicht verkennt - die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entsprechend zu berücksichtigen. Denn mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen verfassungsgesetzlichen Regelung und unter Bedachtnahme auf Artikel 22, B-VG gilt die Verpflichtung des Artikel 20, Absatz 3, B-VG auch für das gemäß Artikel 60, Absatz 2, zweiter Satz Krnt L-VG ersuchte richterliche Organ, das demnach (auch im hier aktuellen Zusammenhang) zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet ist, deren Geheimhaltung im Interesse (ua) der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien gelegen ist. Dabei ist der Begriff "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" im Sinne der Tatbestände der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung bzw. des Strafrechtswesens (Artikel 10, Absatz 2, MRK bzw. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) zu verstehen vergleiche Ausschussbericht 116 BlgNR 17. GP, 2), womit das öffentliche Interesse an der Sicherung des Strafverfahrens dem in Rede stehenden Geheimhaltungstatbestand unterfällt.
Kollidiert - wie im vorliegenden Fall - die Verpflichtung des Gerichtes (der mit der gegenständlichen Strafsache befaßten Richter) zur Verschwiegenheit über den Inhalt eines im Zuge einer Voruntersuchung eingeholten Sachverständigengutachtens, dessen Geheimhaltung ersichtlich im Interesse der Sicherung des Strafverfahrens geboten ist, mit der Pflicht zur Übermittlung des betreffenden Gerichtsaktes (bzw. Aktenstückes) an den darum ersuchenden Untersuchungsausschuß, so muß das ersuchte Organ das Interesse an der Geheimhaltung mit dem Interesse, dessentwegen das ersuchende Organ kraft Gesetzes zur Anforderung des Aktes (Aktenstücks) und damit zur Kenntnisnahme seines Inhalts berechtigt ist, entsprechend abwägen, wofür (sinngemäß) die Regelungen des § 58 Abs. 2 RDG bzw. des § 46 Abs. 2 BDG - unter entsprechender Berücksichtigung der besonderen Rolle parlamentarischer Untersuchungsausschüsse - herangezogen werden können.Kollidiert - wie im vorliegenden Fall - die Verpflichtung des Gerichtes (der mit der gegenständlichen Strafsache befaßten Richter) zur Verschwiegenheit über den Inhalt eines im Zuge einer Voruntersuchung eingeholten Sachverständigengutachtens, dessen Geheimhaltung ersichtlich im Interesse der Sicherung des Strafverfahrens geboten ist, mit der Pflicht zur Übermittlung des betreffenden Gerichtsaktes (bzw. Aktenstückes) an den darum ersuchenden Untersuchungsausschuß, so muß das ersuchte Organ das Interesse an der Geheimhaltung mit dem Interesse, dessentwegen das ersuchende Organ kraft Gesetzes zur Anforderung des Aktes (Aktenstücks) und damit zur Kenntnisnahme seines Inhalts berechtigt ist, entsprechend abwägen, wofür (sinngemäß) die Regelungen des Paragraph 58, Absatz 2, RDG bzw. des Paragraph 46, Absatz 2, BDG - unter entsprechender Berücksichtigung der besonderen Rolle parlamentarischer Untersuchungsausschüsse - herangezogen werden können.
Die Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt hat im Beschluß vom 17. April 1990 - anders als der Untersuchungsrichter in seinem Beschluß vom 6.März 1990 - eine Interessenabwägung im dargelegten Sinn nicht vorgenommen, sondern ihre Entscheidung insoweit ausschließlich auf das Interesse an der Geheimhaltung abgestellt, womit (gleichfalls) das Gesetz verletzt worden ist.
Durch die unterlaufenen Gesetzesverletzungen ist dem Beschuldigten kein Nachteil erwachsen; die Entscheidung hat sich daher auf ihre Feststellung zu beschränken.