Rechtssatz RS0066210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066210
Entscheidungsdatum
18.04.1989
Rechtssatz
Mißachtet der Wettbewerber eine einheitliche Vorgangsweise im österreichischen Milchgetränkehandel, wonach die Bezeichnung "Joghurt" unzulässig ist, wenn dieses Getränk nicht aus Milch, sondern aus Rahm hergestellt ist, liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.Mißachtet der Wettbewerber eine einheitliche Vorgangsweise im österreichischen Milchgetränkehandel, wonach die Bezeichnung "Joghurt" unzulässig ist, wenn dieses Getränk nicht aus Milch, sondern aus Rahm hergestellt ist, liegt ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066210
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0040OB00116_8800000_002