Die Revision ist nur teilweise berechtigt.
In ihrer Mängelrüge behaupten die Revisionswerber keine Mängel des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO; sie rügen vielmehr ausschließlich angebliche Feststellungsmängel, die jedoch dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen sind.In ihrer Mängelrüge behaupten die Revisionswerber keine Mängel des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO; sie rügen vielmehr ausschließlich angebliche Feststellungsmängel, die jedoch dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen sind.
1. Zum Unterlassungsbegehren zu a):
In ihrer Rechtsrüge wenden sich die Revisionswerber zunächst mit Recht gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß ein Verstoß der Beklagten gegen eine monopolartige Alleinstellung der einzelnen Kläger innerhalb der ihnen mit Verordnung des Milchwirtschaftsfonds zugewiesenen Versorgungsgebiete nicht zugleich auch gegen § 1 UWG verstoßen könne (vgl zur insoweit vergleichbaren Zuweisung eines Kehrbezirkes gemäß § 176 GewO 1973: ÖBl 1981, 96). Damit ist allerdings für die Kläger nichts gewonnen, weil sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Versorgungsgebietsregelung des MOG 1985 in der geltenden Fassung nicht auf nach Österreich importierte ausländische Milch und Milcherzeugnisse anzuwenden sei, entgegen der Meinung der Revisionswerber im Ergebnis als zutreffend erweist:In ihrer Rechtsrüge wenden sich die Revisionswerber zunächst mit Recht gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß ein Verstoß der Beklagten gegen eine monopolartige Alleinstellung der einzelnen Kläger innerhalb der ihnen mit Verordnung des Milchwirtschaftsfonds zugewiesenen Versorgungsgebiete nicht zugleich auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen könne vergleiche zur insoweit vergleichbaren Zuweisung eines Kehrbezirkes gemäß Paragraph 176, GewO 1973: ÖBl 1981, 96). Damit ist allerdings für die Kläger nichts gewonnen, weil sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Versorgungsgebietsregelung des MOG 1985 in der geltenden Fassung nicht auf nach Österreich importierte ausländische Milch und Milcherzeugnisse anzuwenden sei, entgegen der Meinung der Revisionswerber im Ergebnis als zutreffend erweist:
Auszugehen ist zunächst davon, daß das von der Beklagten aus der Bundesrepublik Deutschland importierte "Fruchtjoghurt", welches sie in ganz Österreich an Wiederverkäufer vertreibt, unter die in § 1 Abs 2 MOG 1985 angeführte Zolltarifnummer ex 21.07 (bzw. nunmehr unter die Tarifnummer 0403, Unternummer 10 B, gemäß § 1 Abs 2 MOG idF der 3.MOG-Novelle 1987 BGBl 578) fällt und damit zu den von diesem Gesetz umfaßten "Erzeugnissen aus Milch" zählt (vgl Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2, 250; VfGHSlg 7886). Die Ziele, die das Marktordnungsgesetz für den Bereich der Milchwirtschaft im Rahmen der agrarischen Marktordnung erreichen will, sind in § 2 MOG 1985 - unverändert bis einschließlich der MOG-Novelle 1988 BGBl 330 - wie folgt umschrieben:Auszugehen ist zunächst davon, daß das von der Beklagten aus der Bundesrepublik Deutschland importierte "Fruchtjoghurt", welches sie in ganz Österreich an Wiederverkäufer vertreibt, unter die in Paragraph eins, Absatz 2, MOG 1985 angeführte Zolltarifnummer ex 21.07 (bzw. nunmehr unter die Tarifnummer 0403, Unternummer 10 B, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, MOG in der Fassung der 3.MOG-Novelle 1987 Bundesgesetzblatt 578) fällt und damit zu den von diesem Gesetz umfaßten "Erzeugnissen aus Milch" zählt vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2, 250; VfGHSlg 7886). Die Ziele, die das Marktordnungsgesetz für den Bereich der Milchwirtschaft im Rahmen der agrarischen Marktordnung erreichen will, sind in Paragraph 2, MOG 1985 - unverändert bis einschließlich der MOG-Novelle 1988 Bundesgesetzblatt 330 - wie folgt umschrieben:
"1. Schutz der inländischen Milchwirtschaft, 2.Sicherung eines möglichst einheitlichen Erzeuger- und Verbraucherpreises für Milch und Erzeugnisse aus Milch, 3.Erreichung einer möglichst wirtschaftlichen Anlieferung, Bearbeitung, Verarbeitung und Verteilung von Milch und Erzeugnissen aus Milch, 4.Erzielung der aus volkswirtschaftlichen Gründen gebotenen Gleichmäßigkeit in der Belieferung der Märkte mit Milch und Erzeugnissen aus Milch, Sicherung einer ausreichenden Belieferung mit vom Handeln, den Verarbeitern und Kosumenten nachgefragten Milch und Erzeugnissen aus Milch, 5.Bereitstellung von Milch und Erzeugnissen aus Milch in einwandfreier guter Beschaffenheit und 6.Anpassung der Produktion und des Absatzes von Milch und Erzeugnissen aus Milch an die Aufnahmefähigkeit des in- und ausländischen Marktes."
Mit seinem Regelungssystem versucht daher das Marktordnungsgesetz im wesentlichen die unterschiedlichen Produktions- und Absatzbedingungen der inländischen Milchwirtschaft auszugleichen, und zwar primär durch Ausgleichsbeiträge und Zuschüsse sowie durch andere Lenkungsmaßnahmen (zB Produktionsaufträge, Bewilligungen). Die einzelnen Lenkungsmaßnahmen sind in der Regel von dem als juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichteten Milchwirtschaftsfonds (§ 2 Abs 2 MOG), in besonderen Fällen auch vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, anzuordnen. Regelmäßig ist vorgesehen, daß der Fonds die ihm zufließenden Ausgleichsbeiträge für bestimmte Zwecke als Zuschüsse zu gewähren hat. Praktisch besonders bedeutsam ist derzeit die - in Verbindung mit dem Richtmengensystem stehende - konzpierte Produktionsbeschränkung (§§ 69 ff MOG); dieser Bereich ist besonders umstritten (Walter-Mayer aaO 250) und daher auch immer wieder - zuletzt durch die MOG-Novelle 1988 - geändert worden. Als Lenkungsmaßnahmen sieht das MOG 1985 in der geltenden Fassung neben Preis- und Transportausgleichsbeiträgen (§§ 3 f und 7 f MOG 1985; nunmehr gemäß §§ 3 ff idF der MOG-Novelle 1988:Mit seinem Regelungssystem versucht daher das Marktordnungsgesetz im wesentlichen die unterschiedlichen Produktions- und Absatzbedingungen der inländischen Milchwirtschaft auszugleichen, und zwar primär durch Ausgleichsbeiträge und Zuschüsse sowie durch andere Lenkungsmaßnahmen (zB Produktionsaufträge, Bewilligungen). Die einzelnen Lenkungsmaßnahmen sind in der Regel von dem als juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichteten Milchwirtschaftsfonds (Paragraph 2, Absatz 2, MOG), in besonderen Fällen auch vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, anzuordnen. Regelmäßig ist vorgesehen, daß der Fonds die ihm zufließenden Ausgleichsbeiträge für bestimmte Zwecke als Zuschüsse zu gewähren hat. Praktisch besonders bedeutsam ist derzeit die - in Verbindung mit dem Richtmengensystem stehende - konzpierte Produktionsbeschränkung (Paragraphen 69, ff MOG); dieser Bereich ist besonders umstritten (Walter-Mayer aaO 250) und daher auch immer wieder - zuletzt durch die MOG-Novelle 1988 - geändert worden. Als Lenkungsmaßnahmen sieht das MOG 1985 in der geltenden Fassung neben Preis- und Transportausgleichsbeiträgen (Paragraphen 3, f und 7 f MOG 1985; nunmehr gemäß Paragraphen 3, ff in der Fassung der MOG-Novelle 1988:
"Ausgleichsbeiträge"), Import- und Exportausgleichen (§§ 20 ff, 23 MOG 1985), Absatzförderungen (§§ 69 ff MOG 1985) und Qualitätsregelungen (§ 17 MOG 1985) auch die hier in Rede stehende Festlegung von Einzugs- und Versorgungsgebieten (§§ 13 f MOG 1985) vor (Walter-Mayer aaO 250 ff). Gerade bei dieser Lenkungsmaßnahme steht aber die Zuweisung eines geographisch begrenzten Einzugsgebietes an einen bestimmten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß § 13 Abs 2 MOG 1985 in einem offensichtlichen Zweckzusammenhang mit der Zuweisung eines geographisch begrenzten Versorgungsgebietes an bestimmte Bearbeitungs- und Versorgungsbetriebe oder deren wirtschaftlichen Zusammenschlüsse gemäß § 13 Abs 3 MOG 1985. Im jeweiligen "Einzugsgebiet" sind nämlich die Milchbauern (in der Diktion des MOG: "Erzeuger") verpflichtet, die in ihren landwirtschaftlichen Betrieben hergestellte und zur Abgabe gelangende Milch oder die Erzeugnisse aus Milch an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß zu liefern; diese sind - korrenspondierend dazu - auch zur Übernahme der Milch und der Milcherzeugnisse von den Milchbauern ihres Einzugsgebietes verpflichtet (Kontrahierungszwang, ausgenommen die sogenannten "Ab-Hof-Verkäufe": § 16 MOG 1985), soweit die Qualitätsvorschriften des Fonds (§ 17 MOG 1985) eingehalten wurden. Demgegenüber sind die Molkerein und Molkereiverbände zur ausschließlichen Belieferung der ihnen zugewiesenen Versorgungsgebiete mit Milch und bestimmten Milcherzeugnissen (gemäß der Vorschreibung des Milchwirtschaftsfonds: § 15 Abs 1 Z 3 MOG 1985), zu deren Zukauf sie allenfalls sogar verpflichtet sind, berechtigt und verpflichtet (vgl Bernard in Wenger-FS !1983 638 f)."Ausgleichsbeiträge"), Import- und Exportausgleichen (Paragraphen 20, ff, 23 MOG 1985), Absatzförderungen (Paragraphen 69, ff MOG 1985) und Qualitätsregelungen (Paragraph 17, MOG 1985) auch die hier in Rede stehende Festlegung von Einzugs- und Versorgungsgebieten (Paragraphen 13, f MOG 1985) vor (Walter-Mayer aaO 250 ff). Gerade bei dieser Lenkungsmaßnahme steht aber die Zuweisung eines geographisch begrenzten Einzugsgebietes an einen bestimmten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß Paragraph 13, Absatz 2, MOG 1985 in einem offensichtlichen Zweckzusammenhang mit der Zuweisung eines geographisch begrenzten Versorgungsgebietes an bestimmte Bearbeitungs- und Versorgungsbetriebe oder deren wirtschaftlichen Zusammenschlüsse gemäß Paragraph 13, Absatz 3, MOG 1985. Im jeweiligen "Einzugsgebiet" sind nämlich die Milchbauern (in der Diktion des MOG: "Erzeuger") verpflichtet, die in ihren landwirtschaftlichen Betrieben hergestellte und zur Abgabe gelangende Milch oder die Erzeugnisse aus Milch an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß zu liefern; diese sind - korrenspondierend dazu - auch zur Übernahme der Milch und der Milcherzeugnisse von den Milchbauern ihres Einzugsgebietes verpflichtet (Kontrahierungszwang, ausgenommen die sogenannten "Ab-Hof-Verkäufe": Paragraph 16, MOG 1985), soweit die Qualitätsvorschriften des Fonds (Paragraph 17, MOG 1985) eingehalten wurden. Demgegenüber sind die Molkerein und Molkereiverbände zur ausschließlichen Belieferung der ihnen zugewiesenen Versorgungsgebiete mit Milch und bestimmten Milcherzeugnissen (gemäß der Vorschreibung des Milchwirtschaftsfonds: Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, MOG 1985), zu deren Zukauf sie allenfalls sogar verpflichtet sind, berechtigt und verpflichtet vergleiche Bernard in Wenger-FS !1983 638 f).
Daraus folgt aber bereits, daß auf Grund einer objektivteleologischen Interpretation (vgl Koziol-Welser8 I 22) nach dem Zweck der hier in Rede stehenden Lenkungsmaßnahme "Festlegung von Einzugs- und Versorgungsgebieten" das den Molkereien und Molkereiverbänden innerhalb des ihnen zugewiesenen Versorgungsgebietes gesetzlich eingeräumte Belieferungsmonopol für Milch und bestimmte Milcherzeugnisse (vgl zu den korrespondierenden Bestimmungen des seinerzeitigen § 7 Abs 2 und 3 MWG: ÖBl 1956, 41; VfGHSlg 3110) jedenfalls nur für in Österreich produzierte Milch und Milchprodukte gelten kann. Auf solche hat sich auch die genannte Rechtsprechung bezogen, so daß daraus im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerber für die hier zu lösende Rechtsfrage nichts zu gewinnen ist. Dasselbe gilt auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.November 1979, 1454/78 (Beilage O), in welcher diese Frage meritorisch gar nicht geprüft, sondern der angefochtenen Bescheid schon aus rein formellen Gründen aufgehoben worden ist.Daraus folgt aber bereits, daß auf Grund einer objektivteleologischen Interpretation vergleiche Koziol-Welser8 römisch eins 22) nach dem Zweck der hier in Rede stehenden Lenkungsmaßnahme "Festlegung von Einzugs- und Versorgungsgebieten" das den Molkereien und Molkereiverbänden innerhalb des ihnen zugewiesenen Versorgungsgebietes gesetzlich eingeräumte Belieferungsmonopol für Milch und bestimmte Milcherzeugnisse vergleiche zu den korrespondierenden Bestimmungen des seinerzeitigen Paragraph 7, Absatz 2 und 3 MWG: ÖBl 1956, 41; VfGHSlg 3110) jedenfalls nur für in Österreich produzierte Milch und Milchprodukte gelten kann. Auf solche hat sich auch die genannte Rechtsprechung bezogen, so daß daraus im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerber für die hier zu lösende Rechtsfrage nichts zu gewinnen ist. Dasselbe gilt auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.November 1979, 1454/78 (Beilage O), in welcher diese Frage meritorisch gar nicht geprüft, sondern der angefochtenen Bescheid schon aus rein formellen Gründen aufgehoben worden ist.
Gerade die offensichtliche Zweckbeziehung zwischen dem einer bestimmten Molkerei (einem bestimmten Molkereiverband) zugewiesenen Einzugsgebiet einerseits und deren Versorgungsgebiet andererseits spricht aber gegen die Anwendbarkeit diese Lenkungsmaßnahme auch auf im Ausland produzierte Milcherzeugnisse, die nach Österreich importiert werden. Da das MOG - im Gegensatz zu Importen von ausländischem Brotgetreide und Mahlerzeugnissen (§ 28 Abs 3 MOG 1985) - die Einfuhr ausländischer Milcherzeugnisse weder von einer Bewilligung des Milchwirtschaftsfonds abhängig macht noch ein Importmonopol für den Milchwirtschaftsfonds oder die Molkereien oder Molkereiverbände vorsieht, ist schon die Einzugsgebietsregelung auf solche Produkte nicht anwendbar; damit scheidet dann aber auch die isolierte Anwendung der Versorgungsgebietsregelung auf importierte Milchprodukte aus, weil für diesen Fall der dem Belieferungsmonopol der gebietszuständigen Molkerei entsprechende gesetzliche Kontrahierungszwang aus der Einzugsgebietsregelung fehlt. Diesem Auslegungsergebnis entspricht es auch, daß für den Import ausländischer Milch und ausländischer Erzeugnisse aus Milch nur eine einzige Lenkungsmaßnahme vorgesehen ist, nämlich die Einhebung eines Importausgleiches (anstelle des Zolles) anläßlich ihrer Einfuhr in das Inland (§§ 20 ff MOG 1985). Dieser Importausgleich, dessen - vom Milchwirtschaftsfonds durch Beischeid festzusetzende - Höhe sich im allgemeinen aus dem Unterschied zwischen dem Zollwert von Milch und dem höheren Inlandspreis gleichartiger Milch (§ 20 Abs 2 bis 4 MOG 1985) ergibt, soll die inländische Milchwirtschaft vor "Billigeinfuhren" schützen (Walter-Mayer aaO 252). Im Falle des hier in Rede stehenden Milcherzeugnisses ergibt sich die Höhe des Importausgleiches aus den von den Molkereien für derartige Produkte entrichteten Preisausgleichsbeiträgen und/oder dem nach § 11 MOG 1985 entrichteten sogenannten "Konsumentenbeitrag" (Walter-Mayer aaO 253). Dieser Importausgleich ist gemäß § 25 MOG 1985 eine - von den Zollämtern zu erhebende - Einnahme des Bundes und für absatzfördernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft zu verwenden. Die Vorinstanzen haben daher im Gegensatz zu der - unter anderem auch im Rundschreiben Nr 15/84 zum Ausdruck gebrachten, die Gerichte aber keineswegs bindenden - Rechtsmeinung des Milchwirtschaftsfonds zutreffend erkannt, daß die Weigerung der Beklagten, das von ihr aus der Bundesrepublik Deutschland importierte "Fruchtjoghurt" in den den Klägern zugewiesenen Versorgungsgebieten ausschließlich über die Kläger zu vertreiben, die Bestimmungen des MOG 1985 nicht verletzt; damit ist aber dem Vorwurf der Kläger, die Beklagte habe durch den Vertrieb dieses Milchproduktes an Wiederverkäufer in ihren Versorgungsgebieten einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG begangen, gleichfalls der Boden entzogen.Gerade die offensichtliche Zweckbeziehung zwischen dem einer bestimmten Molkerei (einem bestimmten Molkereiverband) zugewiesenen Einzugsgebiet einerseits und deren Versorgungsgebiet andererseits spricht aber gegen die Anwendbarkeit diese Lenkungsmaßnahme auch auf im Ausland produzierte Milcherzeugnisse, die nach Österreich importiert werden. Da das MOG - im Gegensatz zu Importen von ausländischem Brotgetreide und Mahlerzeugnissen (Paragraph 28, Absatz 3, MOG 1985) - die Einfuhr ausländischer Milcherzeugnisse weder von einer Bewilligung des Milchwirtschaftsfonds abhängig macht noch ein Importmonopol für den Milchwirtschaftsfonds oder die Molkereien oder Molkereiverbände vorsieht, ist schon die Einzugsgebietsregelung auf solche Produkte nicht anwendbar; damit scheidet dann aber auch die isolierte Anwendung der Versorgungsgebietsregelung auf importierte Milchprodukte aus, weil für diesen Fall der dem Belieferungsmonopol der gebietszuständigen Molkerei entsprechende gesetzliche Kontrahierungszwang aus der Einzugsgebietsregelung fehlt. Diesem Auslegungsergebnis entspricht es auch, daß für den Import ausländischer Milch und ausländischer Erzeugnisse aus Milch nur eine einzige Lenkungsmaßnahme vorgesehen ist, nämlich die Einhebung eines Importausgleiches (anstelle des Zolles) anläßlich ihrer Einfuhr in das Inland (Paragraphen 20, ff MOG 1985). Dieser Importausgleich, dessen - vom Milchwirtschaftsfonds durch Beischeid festzusetzende - Höhe sich im allgemeinen aus dem Unterschied zwischen dem Zollwert von Milch und dem höheren Inlandspreis gleichartiger Milch (Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 MOG 1985) ergibt, soll die inländische Milchwirtschaft vor "Billigeinfuhren" schützen (Walter-Mayer aaO 252). Im Falle des hier in Rede stehenden Milcherzeugnisses ergibt sich die Höhe des Importausgleiches aus den von den Molkereien für derartige Produkte entrichteten Preisausgleichsbeiträgen und/oder dem nach Paragraph 11, MOG 1985 entrichteten sogenannten "Konsumentenbeitrag" (Walter-Mayer aaO 253). Dieser Importausgleich ist gemäß Paragraph 25, MOG 1985 eine - von den Zollämtern zu erhebende - Einnahme des Bundes und für absatzfördernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft zu verwenden. Die Vorinstanzen haben daher im Gegensatz zu der - unter anderem auch im Rundschreiben Nr 15/84 zum Ausdruck gebrachten, die Gerichte aber keineswegs bindenden - Rechtsmeinung des Milchwirtschaftsfonds zutreffend erkannt, daß die Weigerung der Beklagten, das von ihr aus der Bundesrepublik Deutschland importierte "Fruchtjoghurt" in den den Klägern zugewiesenen Versorgungsgebieten ausschließlich über die Kläger zu vertreiben, die Bestimmungen des MOG 1985 nicht verletzt; damit ist aber dem Vorwurf der Kläger, die Beklagte habe durch den Vertrieb dieses Milchproduktes an Wiederverkäufer in ihren Versorgungsgebieten einen Wettbewerbsverstoß gemäß Paragraph eins, UWG begangen, gleichfalls der Boden entzogen.
Der Revision mußte in diesem Punkt ein Erfolg versagt bleiben.
2. Zu den Unterlassungsbegehren gemäß b) und c):
Mit Recht heben die Revisionswerber hier hervor, daß eine Verletzung der LMKV 1973 gegen § 1 UWG verstoßen kann, weil sich die Beklagte auf diese Weise durch das Inverkehrbringen ihres Milcherzeugnisses unter einer anderen als der handelsüblichen Sachbezeichnung (§ 3 Z 1 LMKV) oder durch die unrichtige Bezeichnung eines wesentlichen Bestandteils ihres Produktes (§ 3 Z 18 LMKV) einen Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen könnte (SZ 49/70; ÖBl 1987, 74; WBl 1987, 163 ua);Mit Recht heben die Revisionswerber hier hervor, daß eine Verletzung der LMKV 1973 gegen Paragraph eins, UWG verstoßen kann, weil sich die Beklagte auf diese Weise durch das Inverkehrbringen ihres Milcherzeugnisses unter einer anderen als der handelsüblichen Sachbezeichnung (Paragraph 3, Ziffer eins, LMKV) oder durch die unrichtige Bezeichnung eines wesentlichen Bestandteils ihres Produktes (Paragraph 3, Ziffer 18, LMKV) einen Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen könnte (SZ 49/70; ÖBl 1987, 74; WBl 1987, 163 ua);
zugleich kann darin aber auch eine zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignete Angabe über die Beschaffenheit der Ware im Sinne des § 2 UWG liegen (ÖBl 1985, 156 ua). Nach den Feststellungen hat die Beklagte ihre in Bechern mit Deckeln verpackte Milchzubereitung in Österreich einerseits unter den Sachbezeichnungen "Creme Joghurt" und "Fruchtjoghurt" und andererseits mit einem Bestandteilverzeichnis in Verkehr gebracht, in dem an erster Stelle "pasteurisierte Milch mit 10 % Fett" angeführt ist. Zur letztgenannten Bestandteilsangabe steht außer Streit, daß sich in Österreich durch jahrzehntelange Handelsübung ein Begriffsgebrauch herausgebildet hat, nach welchem nur Milcherzeugnisse mit einem Fettgehalt bis höchstens 7 % als "Milch", solche mit einem Fettgehalt von mindestens 8 % aber als "Rahm" bezeichnet werden.zugleich kann darin aber auch eine zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignete Angabe über die Beschaffenheit der Ware im Sinne des Paragraph 2, UWG liegen (ÖBl 1985, 156 ua). Nach den Feststellungen hat die Beklagte ihre in Bechern mit Deckeln verpackte Milchzubereitung in Österreich einerseits unter den Sachbezeichnungen "Creme Joghurt" und "Fruchtjoghurt" und andererseits mit einem Bestandteilverzeichnis in Verkehr gebracht, in dem an erster Stelle "pasteurisierte Milch mit 10 % Fett" angeführt ist. Zur letztgenannten Bestandteilsangabe steht außer Streit, daß sich in Österreich durch jahrzehntelange Handelsübung ein Begriffsgebrauch herausgebildet hat, nach welchem nur Milcherzeugnisse mit einem Fettgehalt bis höchstens 7 % als "Milch", solche mit einem Fettgehalt von mindestens 8 % aber als "Rahm" bezeichnet werden.
Damit ist aber im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanzen bereits klargestellt, daß die Beklagte den anteilsmäßig oder nach seiner Bedeutung wesentlichsten Bestandteil der von ihr vertriebenen Ware dem handelsüblichen Begriffsgebrauch zuwider nicht als "Rahm", sondern als "Milch" bezeichnet hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber die Bestandteilsbezeichnung "Milch" jedenfalls eine zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignete Angabe über die Beschaffenheit der Ware im Sinne des § 2 UWG. Sie wendet sich nämlich nicht nur an die sachkundigen Wiederverkäufer, sondern auch und vor allem an die Letztverbraucher. Ein nicht unerheblicher Teil der solcherart angesprochenen Konsumenten wird zum Kauf gerade dieser Ware veranlaßt werden, weil er davon ausgeht, daß "Milch" fettärmer ist als "Rahm". Außer gesundheitsbewußten und informierten Kaufinteressenten, für die durch die Angabe des Fettgehaltes kein Irrtum mehr entstehen kann, mag es zwar immer noch einen gar nicht so kleinen Kreis nicht besonders gesundheitsbewußter Konsumenten geben, für welche die hier umstrittene Fettangabe gleichfalls keinen relevanten Irrtum hervorrufen wird; daneben gibt es aber noch einen iteren, keinesfalls unbedeutenden Kreis von Letztverbrauchern, die sich zwar gesund ernähren wollen, dennnoch aber keine konkrete Vorstellung von den einzelnen Bestandteilen der einzelnen Lebensmittel, insbesondere von deren genauem Fettgehalt, haben. Für diese Konsumenten wird aber die Irreführungseignung der beanstandeten Angabe auch nicht durch die ausdrückliche Anführung des Fettgehaltes mit 10 % beseitigt, werden sie doch trotzdem annehmen, das ihnen bekannte, aus der vermeintlichen gesünderen "Milch" hergestellte Getränk und nicht das beanstandete, wesentlich fettreichere Nahrungsmittel zu bekommen.Damit ist aber im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanzen bereits klargestellt, daß die Beklagte den anteilsmäßig oder nach seiner Bedeutung wesentlichsten Bestandteil der von ihr vertriebenen Ware dem handelsüblichen Begriffsgebrauch zuwider nicht als "Rahm", sondern als "Milch" bezeichnet hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber die Bestandteilsbezeichnung "Milch" jedenfalls eine zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignete Angabe über die Beschaffenheit der Ware im Sinne des Paragraph 2, UWG. Sie wendet sich nämlich nicht nur an die sachkundigen Wiederverkäufer, sondern auch und vor allem an die Letztverbraucher. Ein nicht unerheblicher Teil der solcherart angesprochenen Konsumenten wird zum Kauf gerade dieser Ware veranlaßt werden, weil er davon ausgeht, daß "Milch" fettärmer ist als "Rahm". Außer gesundheitsbewußten und informierten Kaufinteressenten, für die durch die Angabe des Fettgehaltes kein Irrtum mehr entstehen kann, mag es zwar immer noch einen gar nicht so kleinen Kreis nicht besonders gesundheitsbewußter Konsumenten geben, für welche die hier umstrittene Fettangabe gleichfalls keinen relevanten Irrtum hervorrufen wird; daneben gibt es aber noch einen iteren, keinesfalls unbedeutenden Kreis von Letztverbrauchern, die sich zwar gesund ernähren wollen, dennnoch aber keine konkrete Vorstellung von den einzelnen Bestandteilen der einzelnen Lebensmittel, insbesondere von deren genauem Fettgehalt, haben. Für diese Konsumenten wird aber die Irreführungseignung der beanstandeten Angabe auch nicht durch die ausdrückliche Anführung des Fettgehaltes mit 10 % beseitigt, werden sie doch trotzdem annehmen, das ihnen bekannte, aus der vermeintlichen gesünderen "Milch" hergestellte Getränk und nicht das beanstandete, wesentlich fettreichere Nahrungsmittel zu bekommen.
Im Hinblick auf den außer Streit gestellten handelsüblichen Begriffsgebrauch ist für die Beklagte auch daraus nichts zu gewinnen, daß im ÖLMB "Rahm" zusammen mit anderen Milcherzeugnissen unter dem Oberbegriff "Milch" zusammengefaßt ist; insofern sind nämlich die im ÖLMB in Form eines qualifizierten Sachverständigengutachtens enthaltenen (widerlegbaren) Grundsätze (ÖBl 1987, 74 ua) durch die mehrfach erwähnte Außerstreitstellung widerlegt. An diesem Ergebnis mag es im Gegensatz zur Meinung der Beklagten auch nichts zu ändern, daß § 16 Abs 1 MOG 1985 idF der 1. MOG-Novelle 1987 (nunmehr idF der MOG-Novelle 1988) von "Milch" mit einem Fettgehalt von "weniger als 8 %" bzw "8 % und mehr" spricht; das ist schon deshalb unbeachtlich, weil für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes "Milch" stets "Kuhmilch und Rahm von Kuhmilch" (§ 1 Abs 1 MOG 1985) bzw. "Milch und Rahm" (3.MOG-Novelle 1987) ist.Im Hinblick auf den außer Streit gestellten handelsüblichen Begriffsgebrauch ist für die Beklagte auch daraus nichts zu gewinnen, daß im ÖLMB "Rahm" zusammen mit anderen Milcherzeugnissen unter dem Oberbegriff "Milch" zusammengefaßt ist; insofern sind nämlich die im ÖLMB in Form eines qualifizierten Sachverständigengutachtens enthaltenen (widerlegbaren) Grundsätze (ÖBl 1987, 74 ua) durch die mehrfach erwähnte Außerstreitstellung widerlegt. An diesem Ergebnis mag es im Gegensatz zur Meinung der Beklagten auch nichts zu ändern, daß Paragraph 16, Absatz eins, MOG 1985 in der Fassung der 1. MOG-Novelle 1987 (nunmehr in der Fassung der MOG-Novelle 1988) von "Milch" mit einem Fettgehalt von "weniger als 8 %" bzw "8 % und mehr" spricht; das ist schon deshalb unbeachtlich, weil für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes "Milch" stets "Kuhmilch und Rahm von Kuhmilch" (Paragraph eins, Absatz eins, MOG 1985) bzw. "Milch und Rahm" (3.MOG-Novelle 1987) ist.
Das von der Beklagten im Inland gewerbsmäßig in Verkehr gesetzte verpachte Milcherzeugnis (§ 1 LMKV) unterliegt gemäß § 4 Abs 1 Z 37 LMKV jedenfalls der Kennzeichnungspflicht nach § 3 Z 1 LMKV; es ist daher mit der handelsüblichen Sachbezeichnung zu kennzeichnen. Nach den Bestimmungen des ÖLMB - bei denen es sich auch um die Wiedergabe der in den beteiligten Branchen vertretenen Auffassungen über die Bezeichnung derartiger Getränke handelt (ÖBl 1987, 74) - gehört "Joghurt" zu den gegorenen Milchgetränken, die sowohl aus roher als auch aus erhitzter Milch oder Magermilch bereitet werden; "Joghurt" im speziellen liegt danach nur dann vor, wenn das Getränk aus Kuh-, Büffel-, Ziegen- oder Schafmilch hergestellt wurde. Schon durch die Anführung von "Magermilch" neben "roher Milch" und "erhitzter Milch" als Ausgangsprodukt für gegorene Milchgetränke, zu denen "Joghurt" zählt, ist klargestellt, daß das ÖLMB hier im Abschnitt II "Milch" nicht im Sinne des Oberbegriffes des Abschnittes I, sondern im engeren Sinne als "frische Milch" versteht. Nach dem außer Streit gestellten handelsüblichen Begriffsgebrauch wird aber von "Milch" nur bei einem Fettgehalt bis höchstens 7 % gesprochen; bei einem Fettgehalt ab 8 % liegt bereits "Rahm" vor. Das Milcherzeugnis der Beklagten wurde daher nicht aus "Milch", sondern aus "Rahm" hergestellt und ist somit kein "Joghurt". Wie die handelsübliche Sachbezeichnung eines aus Rahm nach Art der Joghurterzeugung hergestellten Milchgetränkes lautet, kann hier dahingestellt bleiben; sie kann jedenfalls nicht "Joghurt" sein, weil diese Sachbezeichnung einem aus Milch hergestellten Produkt vorbehalten ist. Dazu kommt, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen sämtliche österreichischen Produzenten die von ihnen unter Verwendung des Joghurtpilzes hergestellten Milchgetränke nur dann als "Fruchtjoghurt" bezeichnen, wenn sie aus Milch mit weniger als 8 % Fettgehalt hergestellt werden. Insoweit ist demnach von einer in Österreich handelsüblichen Bezeichnung auszugehen, weil es keinem Zweifel unterliegt, daß die österreichischen Produzenten auf diesem Gebiet - gerade auch im Hinblick auf ihre überragende Stellung nach dem MOG - den weitaus größten Anteil des Angebotes stellen; der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.Das von der Beklagten im Inland gewerbsmäßig in Verkehr gesetzte verpachte Milcherzeugnis (Paragraph eins, LMKV) unterliegt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 37, LMKV jedenfalls der Kennzeichnungspflicht nach Paragraph 3, Ziffer eins, LMKV; es ist daher mit der handelsüblichen Sachbezeichnung zu kennzeichnen. Nach den Bestimmungen des ÖLMB - bei denen es sich auch um die Wiedergabe der in den beteiligten Branchen vertretenen Auffassungen über die Bezeichnung derartiger Getränke handelt (ÖBl 1987, 74) - gehört "Joghurt" zu den gegorenen Milchgetränken, die sowohl aus roher als auch aus erhitzter Milch oder Magermilch bereitet werden; "Joghurt" im speziellen liegt danach nur dann vor, wenn das Getränk aus Kuh-, Büffel-, Ziegen- oder Schafmilch hergestellt wurde. Schon durch die Anführung von "Magermilch" neben "roher Milch" und "erhitzter Milch" als Ausgangsprodukt für gegorene Milchgetränke, zu denen "Joghurt" zählt, ist klargestellt, daß das ÖLMB hier im Abschnitt römisch zwei "Milch" nicht im Sinne des Oberbegriffes des Abschnittes römisch eins, sondern im engeren Sinne als "frische Milch" versteht. Nach dem außer Streit gestellten handelsüblichen Begriffsgebrauch wird aber von "Milch" nur bei einem Fettgehalt bis höchstens 7 % gesprochen; bei einem Fettgehalt ab 8 % liegt bereits "Rahm" vor. Das Milcherzeugnis der Beklagten wurde daher nicht aus "Milch", sondern aus "Rahm" hergestellt und ist somit kein "Joghurt". Wie die handelsübliche Sachbezeichnung eines aus Rahm nach Art der Joghurterzeugung hergestellten Milchgetränkes lautet, kann hier dahingestellt bleiben; sie kann jedenfalls nicht "Joghurt" sein, weil diese Sachbezeichnung einem aus Milch hergestellten Produkt vorbehalten ist. Dazu kommt, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen sämtliche österreichischen Produzenten die von ihnen unter Verwendung des Joghurtpilzes hergestellten Milchgetränke nur dann als "Fruchtjoghurt" bezeichnen, wenn sie aus Milch mit weniger als 8 % Fettgehalt hergestellt werden. Insoweit ist demnach von einer in Österreich handelsüblichen Bezeichnung auszugehen, weil es keinem Zweifel unterliegt, daß die österreichischen Produzenten auf diesem Gebiet - gerade auch im Hinblick auf ihre überragende Stellung nach dem MOG - den weitaus größten Anteil des Angebotes stellen; der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
Damit hat aber die Beklagte nicht nur gegen § 3 Z 1 LMKV 1973, sondern auch gegen § 1 UWG verstoßen, hat sie doch eine einheitliche Vorgangsweise im österreichischen Milchgetränkehandel mißachtet, wonach die Bezeichnung "Joghurt" unzulässig ist, wenn dieses Getränk nicht aus Milch, sondern aus Rahm hergestellt ist. Daß der handelsübliche Begriffsgebrauch bezüglich "Milch" und "Rahm" der Beklagten bekannt war, ergibt sich aus der Außerstreitstellung; die genannten Bestimmungen des ÖLMB mußte sie schon auf Grund ihrer gewerblichen Tätigkeit kennen. Damit hat sich aber die Beklagte bewußt über eine einheitliche Branchenübung hinweggesetzt und auf diese Weise einen Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. Ihr Verhalten ist somit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.Damit hat aber die Beklagte nicht nur gegen Paragraph 3, Ziffer eins, LMKV 1973, sondern auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen, hat sie doch eine einheitliche Vorgangsweise im österreichischen Milchgetränkehandel mißachtet, wonach die Bezeichnung "Joghurt" unzulässig ist, wenn dieses Getränk nicht aus Milch, sondern aus Rahm hergestellt ist. Daß der handelsübliche Begriffsgebrauch bezüglich "Milch" und "Rahm" der Beklagten bekannt war, ergibt sich aus der Außerstreitstellung; die genannten Bestimmungen des ÖLMB mußte sie schon auf Grund ihrer gewerblichen Tätigkeit kennen. Damit hat sich aber die Beklagte bewußt über eine einheitliche Branchenübung hinweggesetzt und auf diese Weise einen Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. Ihr Verhalten ist somit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Daran ändert es auch nichts, daß die Beklagte im Rahmen des Bestandteilverzeichnisses der Verpackung den Fettgehalt der "Milch" mit 10 % angegeben und ihre Ware nicht nur als "Fruchtjoghurt", sondern auch als "Creme Joghurt" bezeichnet hat. Abgesehen davon, daß insbesondere die Letztverbraucher das Milchgetränke schon auf Grund seiner Sachbezeichnung als "Joghurt" kaufen und dabei der Angabe über den Fettgehalt im Rahmen des Bestandteilverzeichnisses gar keine Beachtung schenken werden, wurde bereits ausgeführt, daß diese Annahme auch gar nicht geeignet ist, den irrigen Eindruck von der Beschaffenheit der Ware richtigzustellen. Das gilt auch für die Bezeichnung als "Creme Joghurt", aus der die angesprochenen Verkehrskreise wohl einen Hinweis auf eine höhere Konsistenz des Milchgetränkes entnehmen, nicht aber zwingend darauf schließen werden, daß es entgegen der Sachbezeichnung "Joghurt" tatsächlich kein solches, sondern ein anderes, aus Rahm hergestelltes Produkt ist.
Die vorliegenden Feststellungen reichen somit im Zusammenhalt mit der Außerstreitstellung bereits aus, um einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten im Sinne der zu lit.b) und c) gestellten Unterlassungsbegehren zu bejahen. Der Revision war daher insoweit stattzugeben und das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; diese umfaßt auch den von den Klägern gestellten Antrag auf Urteilsveröffentlichung, der gemäß § 25 Abs 3 UWG berechtigt erscheint und gegen den die Beklagte im übrigen auch keinerlei konkrete Einwendungen erhoben hat. Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Da die Kläger die in Rede stehenden Unterlassungsansprüche zu a) mit 100.000 S, zu lit.b) und c) aber mit jeweils 50.000 S (ON 13 S 127; ON 15 S 137) bewertet haben, ist unter Einschluß des Urteilsveröffentlichungsantrages von einem für das Rechtsmittelverfahren maßgeblichen Gesamtstreitwert von 220.000 S auszugehen. Die Kosten waren daher gegeneinander aufzuheben, weil die Streitteile zu gleichen Teilen jeweils obsiegt haben und unterlegen sind.Die vorliegenden Feststellungen reichen somit im Zusammenhalt mit der Außerstreitstellung bereits aus, um einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten im Sinne der zu Litera b,) und c) gestellten Unterlassungsbegehren zu bejahen. Der Revision war daher insoweit stattzugeben und das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; diese umfaßt auch den von den Klägern gestellten Antrag auf Urteilsveröffentlichung, der gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG berechtigt erscheint und gegen den die Beklagte im übrigen auch keinerlei konkrete Einwendungen erhoben hat. Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO. Da die Kläger die in Rede stehenden Unterlassungsansprüche zu a) mit 100.000 S, zu Litera b,) und c) aber mit jeweils 50.000 S (ON 13 S 127; ON 15 S 137) bewertet haben, ist unter Einschluß des Urteilsveröffentlichungsantrages von einem für das Rechtsmittelverfahren maßgeblichen Gesamtstreitwert von 220.000 S auszugehen. Die Kosten waren daher gegeneinander aufzuheben, weil die Streitteile zu gleichen Teilen jeweils obsiegt haben und unterlegen sind.