Rechtssatz RS0066757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066757
Entscheidungsdatum
18.04.1989
Rechtssatz
Bei der Festlegung von Einzugsgebieten und Versorgungsgebieten steht die Zuweisung eines geographisch begrenzten Einzugsgebietes an einen bestimmten Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse in einem offensichtlichen Zweckzusammenhang mit der Zuweisung eines geographisch begrenzten Versorgungsgebietes an bestimmte Bearbeitunsbetriebe und Versorgungsbetriebe oder deren wirtschaftlichen Zusammenschlüsse. Daraus folgt aber bereits, daß auf Grund einer objektiv-teleologischen Interpretation das den Molkereien und Molkereiverbänden innerhalb des ihnen zugewiesenen Versorgungsgebietes gesetzlich eingeräumte Belieferungsmonopol für Milch und bestimmte Milcherzeugnisse jedenfalls nur für in Österreich produzierte Milch und Milchprodukte gelten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066757
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0040OB00116_8800000_004