Rechtssatz RS0066230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066230
Entscheidungsdatum
21.09.1954
Rechtssatz
Bei einer täglichen Arbeitszeit von acht oder neun Stunden darf die Stallarbeit diese Arbeitszeit nicht um nahezu die Hälfte verlängern. Die Gesamtdauer der Stallarbeit kann wohl größer sein wie die dafür zustehende Mindestfreizeit von zwei Werktagen im Monat; das Mißverhältnis darf jedoch nicht zu groß sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0066230
Dokumentnummer
JJR_19540921_OGH0002_0040OB00144_5400000_002