Aus den Entscheidungsgründen:
Zunächst entsteht die Frage, ob auch Jugendliche verhalten werden dürfen, gemäß § 57 Abs. 1 oö. LAO. Arbeiten über die normale Arbeitszeit hinaus ohne Überstundenentlohnung zu verrichten. Diese Frage ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich zu bejahen. Wenn es sich auch um Arbeit unter Überschreitung der normalen Arbeitszeit handelt, so liegt doch keine Überstundenarbeit im Sinne des Gesetzes vor. Dies ergibt schon die Einreihung der Bestimmung des § 57 oö. LAO. unter die Überschrift "Arbeitszeit", während der "Überstundenarbeit" eine eigene Überschrift gewidmet ist. Daß es sich bei der Stallarbeit nicht um Überstundenarbeit im Sinne der §§ 59 und 76 oö. LAO. handelt, folgt auch daraus, daß eine besondere Art der Abfindung, nämlich durch zwei freie Werktage im Monat, vorgesehen ist. Wenn daher § 76 Abs. 3 oö. LAO. "Überstundenarbeit" für Jugendliche verbietet, so handelt es sich dabei nur um Überstundenarbeit gemäß § 59 oö. LAO. und nicht um Stallarbeit gemäß § 57 Abs. 1 oö. LAO.Zunächst entsteht die Frage, ob auch Jugendliche verhalten werden dürfen, gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oö. LAO. Arbeiten über die normale Arbeitszeit hinaus ohne Überstundenentlohnung zu verrichten. Diese Frage ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich zu bejahen. Wenn es sich auch um Arbeit unter Überschreitung der normalen Arbeitszeit handelt, so liegt doch keine Überstundenarbeit im Sinne des Gesetzes vor. Dies ergibt schon die Einreihung der Bestimmung des Paragraph 57, oö. LAO. unter die Überschrift "Arbeitszeit", während der "Überstundenarbeit" eine eigene Überschrift gewidmet ist. Daß es sich bei der Stallarbeit nicht um Überstundenarbeit im Sinne der Paragraphen 59 und 76 oö. LAO. handelt, folgt auch daraus, daß eine besondere Art der Abfindung, nämlich durch zwei freie Werktage im Monat, vorgesehen ist. Wenn daher Paragraph 76, Absatz 3, oö. LAO. "Überstundenarbeit" für Jugendliche verbietet, so handelt es sich dabei nur um Überstundenarbeit gemäß Paragraph 59, oö. LAO. und nicht um Stallarbeit gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oö. LAO.
Bei dieser Rechtsauffassung ergibt sich die weitere Frage, ob die im vorliegenden Fall festgestellte Stallarbeit von 3 1/2 Stunden täglich zur Gänze noch unter § 57 Abs. 1 oö. LAO. gebracht werden kann. Hier muß zwar davon ausgegangen werden, daß § 57 Abs. 1 oö. LAO. eine Ausweitung der Arbeitszeit über den in § 56 oö. LAO. gegebenen Rahmen enthält, die durch die landwirtschaftlichen Betriebsverhältnisse bedingt ist. Dabei ist aber zu beachten, daß sich die Ausweitung in einem angemessenen Verhältnis zu den Arbeitszeitbestimmungen des Gesetzes halten muß. Es geht nicht an, daß bei einer täglichen Arbeitszeit von acht oder neun Stunden die Stallarbeit diese Arbeitszeit um nahezu die Hälfte verlängert. Wenn auch die im § 57 oö. LAO. beabsichtigte Bedachtnahme auf die landwirtschaftlichen Betriebsverhältnisse nicht den Schluß zuläßt, daß die Gesamtdauer der Stallarbeit nicht größer sein dürfe wie die dafür zustehende Mindestfreizeit von zwei Werktagen im Monat, so darf doch auch das Mißverhältnis nicht allzu kraß werden. Ein - allerdings nicht unmittelbar heranziehbarer - Anhaltspunkt ist auch dadurch gegeben, daß gemäß § 59 oö. LAO. von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens zwei Überstunden verlangt werden dürfen.Bei dieser Rechtsauffassung ergibt sich die weitere Frage, ob die im vorliegenden Fall festgestellte Stallarbeit von 3 1/2 Stunden täglich zur Gänze noch unter Paragraph 57, Absatz eins, oö. LAO. gebracht werden kann. Hier muß zwar davon ausgegangen werden, daß Paragraph 57, Absatz eins, oö. LAO. eine Ausweitung der Arbeitszeit über den in Paragraph 56, oö. LAO. gegebenen Rahmen enthält, die durch die landwirtschaftlichen Betriebsverhältnisse bedingt ist. Dabei ist aber zu beachten, daß sich die Ausweitung in einem angemessenen Verhältnis zu den Arbeitszeitbestimmungen des Gesetzes halten muß. Es geht nicht an, daß bei einer täglichen Arbeitszeit von acht oder neun Stunden die Stallarbeit diese Arbeitszeit um nahezu die Hälfte verlängert. Wenn auch die im Paragraph 57, oö. LAO. beabsichtigte Bedachtnahme auf die landwirtschaftlichen Betriebsverhältnisse nicht den Schluß zuläßt, daß die Gesamtdauer der Stallarbeit nicht größer sein dürfe wie die dafür zustehende Mindestfreizeit von zwei Werktagen im Monat, so darf doch auch das Mißverhältnis nicht allzu kraß werden. Ein - allerdings nicht unmittelbar heranziehbarer - Anhaltspunkt ist auch dadurch gegeben, daß gemäß Paragraph 59, oö. LAO. von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens zwei Überstunden verlangt werden dürfen.
In gleicher Weise, wie an Wochentagen die Stallarbeit nicht als Überstundenarbeit, kann sie auch nicht an Sonn- und Feiertagen als Sonn- und Feiertagsarbeit angesehen werden. Auch hier greift daher das Verbot des § 76 Abs. 2 oö. LAO. von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen für Jugendliche nicht Platz. Allerdings muß die Dauer dieser Arbeit in gleicher Weise beschränkt werden wie die Stallarbeit an Werktagen, weil kein Grund abzusehen ist, die nicht besonders zu entgeltende Sonn- und Feiertagsarbeit anders und für die Dienstnehmer nachteiliger zu stellen wie die nicht besonders zu entgeltende Arbeit über die normale Arbeitszeit hinaus an Werktagen.In gleicher Weise, wie an Wochentagen die Stallarbeit nicht als Überstundenarbeit, kann sie auch nicht an Sonn- und Feiertagen als Sonn- und Feiertagsarbeit angesehen werden. Auch hier greift daher das Verbot des Paragraph 76, Absatz 2, oö. LAO. von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen für Jugendliche nicht Platz. Allerdings muß die Dauer dieser Arbeit in gleicher Weise beschränkt werden wie die Stallarbeit an Werktagen, weil kein Grund abzusehen ist, die nicht besonders zu entgeltende Sonn- und Feiertagsarbeit anders und für die Dienstnehmer nachteiliger zu stellen wie die nicht besonders zu entgeltende Arbeit über die normale Arbeitszeit hinaus an Werktagen.
Von der Überstundenarbeit, die die Klägerin einschließlich der als Überstundenarbeit zu entgeltenden über den Rahmen der §§ 57 Abs. 1 und 62 Abs. 4 oö. LAO. hinausreichenden Stallarbeit geleistet hat, ist die tatsächlich gewährte Freizeit an Bauernfeiertagen abzuziehen. Dies folgt bereits aus der Bestimmung des § 63 Abs. 1 oöLAO., wonach die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit hinaus nur dann gesondert vergütet wird, wenn die Mehrdienstleistung nicht durch Freizeit innerhalb der folgenden zwei Wochen ausgeglichen werden kann. Wenn sogar für Überstunden und Sonn- und Feiertagsarbeit im Sinne des § 63 oö. LAO. der Ausgleich durch Freizeit vorgesehen ist, muß dies umsomehr für die nicht besonders zu entlohnende Stallarbeit gemäß §§ 57 Abs. 1 und 62 Abs. 4 oö. LAO. gelten. Da es sich dabei um eine vom Gesetz nicht voll als Überstundenarbeit oder Sonn- und Feiertagsarbeit gewertete Arbeit handelt, braucht nicht im einzelnen untersucht werden, ob diese zusätzliche Arbeit gerade innerhalb der folgenden zwei Wochen durch Bauernfeiertage abgegolten wurde und genügt auch ein Ausgleich während längerer Perioden.Von der Überstundenarbeit, die die Klägerin einschließlich der als Überstundenarbeit zu entgeltenden über den Rahmen der Paragraphen 57, Absatz eins und 62 Absatz 4, oö. LAO. hinausreichenden Stallarbeit geleistet hat, ist die tatsächlich gewährte Freizeit an Bauernfeiertagen abzuziehen. Dies folgt bereits aus der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, oöLAO., wonach die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit hinaus nur dann gesondert vergütet wird, wenn die Mehrdienstleistung nicht durch Freizeit innerhalb der folgenden zwei Wochen ausgeglichen werden kann. Wenn sogar für Überstunden und Sonn- und Feiertagsarbeit im Sinne des Paragraph 63, oö. LAO. der Ausgleich durch Freizeit vorgesehen ist, muß dies umsomehr für die nicht besonders zu entlohnende Stallarbeit gemäß Paragraphen 57, Absatz eins und 62 Absatz 4, oö. LAO. gelten. Da es sich dabei um eine vom Gesetz nicht voll als Überstundenarbeit oder Sonn- und Feiertagsarbeit gewertete Arbeit handelt, braucht nicht im einzelnen untersucht werden, ob diese zusätzliche Arbeit gerade innerhalb der folgenden zwei Wochen durch Bauernfeiertage abgegolten wurde und genügt auch ein Ausgleich während längerer Perioden.
Auf das Entgelt für die nach Abzug der Freizeit an Bauernfeiertagen sich ergebenden zu entlohnenden Überstunden ist das Stiergeld anzurechnen, weil es sich dabei festgestelltermaßen um ein Entgelt für Mehrleistungen handelt.
Unter Beachtung der eben dargelegten Rechtssätze hält der Oberste Gerichtshof unter Heranziehung des § 273 ZPO. den der Klägerin vom Erstgericht zugesprochenen Überstundenlohn von insgesamt 1733.17 S für angemessen.Unter Beachtung der eben dargelegten Rechtssätze hält der Oberste Gerichtshof unter Heranziehung des Paragraph 273, ZPO. den der Klägerin vom Erstgericht zugesprochenen Überstundenlohn von insgesamt 1733.17 S für angemessen.
Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung besteht nur dann, wenn die Klägerin aus einem wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist (§§ 34, 69 oö. LAO.). Daß der von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte Austrittsgrund des § 32 lit. c nicht vorliegt, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Die von ihm festgestellten Vorfälle sind belanglos. Wenn die Revision nun versucht, den Sachverhalt anders, als ihn das Berufungsgericht festgestellt hat, darzustellen, so kann darauf nicht eingegangen werden. Aber auch der Austrittsgrund gemäß § 32 lit. b oö. LAO. liegt nicht vor. Hier folgt schon aus dem Wort "vorenthält", daß sich der Dienstgeber bewußt gewesen sein muß, den Dienstnehmer in seinen Entgelts- oder sonstigen Vertrags- oder gesetzmäßigen Ansprüchen zu schmälern. Daß im vorliegenden Fall die vom Gesetz vorausgesetzte böse Absicht oder zumindest grobe Fahrlässigkeit des Dienstgebers nicht gegeben war, leuchtet bei der Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtlage ohne weiteres ein, wenn sogar das Berufungsgericht den Standpunkt des Dienstgebers, er sei der Dienstnehmerin nichts schuldig, als gerechtfertigt angesehen hat, so kann umso weniger dem Beklagten ein Vorwurf gemacht werden, wenn er der Meinung war, daß die Stallarbeiten durch die Gewährung der Bauernfeiertage abgegolten sind.Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung besteht nur dann, wenn die Klägerin aus einem wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist (Paragraphen 34, 69, oö. LAO.). Daß der von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte Austrittsgrund des Paragraph 32, Litera c, nicht vorliegt, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Die von ihm festgestellten Vorfälle sind belanglos. Wenn die Revision nun versucht, den Sachverhalt anders, als ihn das Berufungsgericht festgestellt hat, darzustellen, so kann darauf nicht eingegangen werden. Aber auch der Austrittsgrund gemäß Paragraph 32, Litera b, oö. LAO. liegt nicht vor. Hier folgt schon aus dem Wort "vorenthält", daß sich der Dienstgeber bewußt gewesen sein muß, den Dienstnehmer in seinen Entgelts- oder sonstigen Vertrags- oder gesetzmäßigen Ansprüchen zu schmälern. Daß im vorliegenden Fall die vom Gesetz vorausgesetzte böse Absicht oder zumindest grobe Fahrlässigkeit des Dienstgebers nicht gegeben war, leuchtet bei der Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtlage ohne weiteres ein, wenn sogar das Berufungsgericht den Standpunkt des Dienstgebers, er sei der Dienstnehmerin nichts schuldig, als gerechtfertigt angesehen hat, so kann umso weniger dem Beklagten ein Vorwurf gemacht werden, wenn er der Meinung war, daß die Stallarbeiten durch die Gewährung der Bauernfeiertage abgegolten sind.
Dazu kommt weiter, daß die Klägerin die Bezahlung der Stallarbeiten vor ihrem Austritt nie verlangt hat, daß man daher schon aus diesem Gründe nicht von einem "Vorenthalten" sprechen kann. Die Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung sind daher unbegrundet.
Ist also der vorzeitige Austritt der Klägerin ungerechtfertigt gewesen, so folgt daraus, daß sie verpflichtet ist, dem Beklagten den durch ihren Austritt verursachten Schaden zu ersetzen (§ 35 Abs. 1 oö. LAO.). In dieser Beziehung hat der Beklagte in erster Instanz vorgebracht, daß er an Stelle der vorzeitig ausgetretenen Klägerin für 16 Werktage die Anna W. als Taglöhnerin habe anstellen müssen. Diese hat im Hinblick auf die Arbeitsspitze täglich 35 S erhalten, was einen Mehrlohn von täglich 21.60 S im Vergleich zu dem Lohn ausmachte, der der Klägerin gebührt hat. Für 16 Werktage bedeutet dies einen Differenzbetrag von 345.60 S. Dieses Vorbringen ist in erster Instanz nicht bestritten und daher vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden. Der Oberste Gerichtshof übernimmt diese in erster Instanz unbestritten gebliebenen Feststellungen.Ist also der vorzeitige Austritt der Klägerin ungerechtfertigt gewesen, so folgt daraus, daß sie verpflichtet ist, dem Beklagten den durch ihren Austritt verursachten Schaden zu ersetzen (Paragraph 35, Absatz eins, oö. LAO.). In dieser Beziehung hat der Beklagte in erster Instanz vorgebracht, daß er an Stelle der vorzeitig ausgetretenen Klägerin für 16 Werktage die Anna W. als Taglöhnerin habe anstellen müssen. Diese hat im Hinblick auf die Arbeitsspitze täglich 35 S erhalten, was einen Mehrlohn von täglich 21.60 S im Vergleich zu dem Lohn ausmachte, der der Klägerin gebührt hat. Für 16 Werktage bedeutet dies einen Differenzbetrag von 345.60 S. Dieses Vorbringen ist in erster Instanz nicht bestritten und daher vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden. Der Oberste Gerichtshof übernimmt diese in erster Instanz unbestritten gebliebenen Feststellungen.