Rechtssatz RS0066269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066269
Entscheidungsdatum
20.09.1983
Rechtssatz
Ob ein als "verhütende" (krankheitsverhütende) oder "vorbeugend" (krankheitsvorbeugend) angepriesenes Mittel diesen Effekt allein oder nur in Verbindung mit anderen Mitteln oder Maßnahmen erreichen soll, ist ohne Bedeutung, weil § 9 Abs 1 lit a LMG schon die bloße "Bezugnahme" auf eine solche Wirkung untersagt und daher jedenfalls auch die Behauptung einschließt, ein bestimmtes Mittel "helfe" bei einer derartigen "Vorbeugung" oder "Verhütung".Ob ein als "verhütende" (krankheitsverhütende) oder "vorbeugend" (krankheitsvorbeugend) angepriesenes Mittel diesen Effekt allein oder nur in Verbindung mit anderen Mitteln oder Maßnahmen erreichen soll, ist ohne Bedeutung, weil Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG schon die bloße "Bezugnahme" auf eine solche Wirkung untersagt und daher jedenfalls auch die Behauptung einschließt, ein bestimmtes Mittel "helfe" bei einer derartigen "Vorbeugung" oder "Verhütung".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0066269
Dokumentnummer
JJR_19830920_OGH0002_0040OB00385_8300000_002