Rechtssatz RS0066327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066327
Entscheidungsdatum
18.08.1960
Norm
LPfG §6 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
LPfG §8 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Die Ansicht, eine Entscheidung gemäß § 6 LPfG könne durch Rekurs nicht angefochten werden, da der Verpflichtete auf einen Antrag gemäß § 8 LPfG beschränkt sei, ist unrichtig. Gemäß § 65 Abs 1 EO ist gegen die im Exekutionsverfahren ergehenden richterlichen Beschlüsse ein Rekurs zulässig, soweit sie weder für unanfechtbar erklärt worden sind noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt ist. Nur soweit das Neuerungsverbot entgegensteht, können Tatsachen, unbeschadet des Rechtes, aus anderen Gründen Rekurs zu erheben, bloß mittels Antrages nach § 8 LPfG vorgebracht werden.Die Ansicht, eine Entscheidung gemäß Paragraph 6, LPfG könne durch Rekurs nicht angefochten werden, da der Verpflichtete auf einen Antrag gemäß Paragraph 8, LPfG beschränkt sei, ist unrichtig. Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, EO ist gegen die im Exekutionsverfahren ergehenden richterlichen Beschlüsse ein Rekurs zulässig, soweit sie weder für unanfechtbar erklärt worden sind noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt ist. Nur soweit das Neuerungsverbot entgegensteht, können Tatsachen, unbeschadet des Rechtes, aus anderen Gründen Rekurs zu erheben, bloß mittels Antrages nach Paragraph 8, LPfG vorgebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0066327
Dokumentnummer
JJR_19600818_OGH0002_0030OB00332_6000000_001
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (18.08.1960)
LPfG: seit der letzten Entscheidung 2 Novellen
- seit 01.09.1986 · BGBl. Nr. 71/1986 (Zivilverfahrens-Novelle 1986): § 3, § 11b, Art. 8 § 2
- seit 01.03.1992 · aufgehoben durch