Rechtssatz RS0066333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066333
Entscheidungsdatum
30.06.1994
Rechtssatz
Unpfändbar waren gemäß § 4 Abs 1 Z 1 LPfG Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind. Für Rentenansprüche, die durch eine einmalige Kapitalszahlung abgefunden wurden, bestand dieser Pfändungsschutz nicht.Unpfändbar waren gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, LPfG Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind. Für Rentenansprüche, die durch eine einmalige Kapitalszahlung abgefunden wurden, bestand dieser Pfändungsschutz nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066333
Dokumentnummer
JJR_19940630_OGH0002_0080OB00524_9400000_001