Rechtssatz RS0066334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066334
Geschäftszahl
3Ob303/61; 2Ob90/54
Entscheidungsdatum
16.08.1961
Norm
LPfG §4 Abs1 Z1 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
LPfG §7 Z2 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
OpferfürsorgeG §2 Abs2
OpferfürsorgeG §11a
Rechtssatz
Renten nach § 11 des Opferfürsorgegesetzes können nur zugunsten der im § 6 LPfG angeführten Unterhaltsansprüche gepfändet werden. Wird eine Exekution zur Hereinbringung einer Forderung, die nicht eine Unterhaltsforderung ist, geführt, dürfen Renten nach dem Opferfürsorgegesetz auch nicht mit anderen pfändbaren Arbeitseinkommen zusammengerechnet werden, um den Teil des der Pfändung unterliegenden Arbeitseinkommens zu berechnen.Renten nach Paragraph 11, des Opferfürsorgegesetzes können nur zugunsten der im Paragraph 6, LPfG angeführten Unterhaltsansprüche gepfändet werden. Wird eine Exekution zur Hereinbringung einer Forderung, die nicht eine Unterhaltsforderung ist, geführt, dürfen Renten nach dem Opferfürsorgegesetz auch nicht mit anderen pfändbaren Arbeitseinkommen zusammengerechnet werden, um den Teil des der Pfändung unterliegenden Arbeitseinkommens zu berechnen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 90/54
Entscheidungstext OGH 03.03.1954 2 Ob 90/54
- 3 Ob 303/61
Entscheidungstext OGH 16.08.1961 3 Ob 303/61
Veröff: EvBl 1961/486 S 605
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0066334
Dokumentnummer
JJR_19610816_OGH0002_0030OB00303_6100000_001
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (16.08.1961)
LPfG: seit der letzten Entscheidung 2 Novellen
- seit 01.09.1986 · BGBl. Nr. 71/1986 (Zivilverfahrens-Novelle 1986): § 3, § 11b, Art. 8 § 2
- seit 01.03.1992 · aufgehoben durch