Rechtssatz RS0066356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066356
Entscheidungsdatum
23.02.1978
Rechtssatz
Weil außerhalb des Bereiches der Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz für das sogenannte "außerbücherliche Eigentum" kein Platz ist, stehen Ersatzansprüche nach § 20 LiegTeilG unter diesem Gesichtspunkt nicht zu.Weil außerhalb des Bereiches der Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz für das sogenannte "außerbücherliche Eigentum" kein Platz ist, stehen Ersatzansprüche nach Paragraph 20, LiegTeilG unter diesem Gesichtspunkt nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0066356
Dokumentnummer
JJR_19780223_OGH0002_0060OB00815_7700000_001