Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß dem Erstkläger, der - mag er das Grundstück auch bereits faktisch benützen - bloß auf Grund des Übergabsvertrages vom 11. Dezember 1953 einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes an dem im Punkt VI Z. 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Grundstück durch bücherliche Einverleibung gegenüber dem bücherlichen Eigentümer J K hat, weil außerhalb des Bereiches der Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz, von denen hier keine vorliegt, für das sogenannte "außerbücherliche Eigentum" kein Platz ist (JBl. 1976, 144 unter Berufung auf Bydlinski in Klang[2] IV/2, 120), Ersatzansprüche nach § 20 LiegTeilG unter diesem Gesichtspunkt nicht zustehen (vgl. hiezu Goldschmidt, die Verbücherung von Straßen- und Wasserbauanlagen, 35 und Feil, Liegenschaftsteilungsgesetz, Vermessungsgesetz und einschlägige Vorschriften, 21 über den Kreis der Personen, denen der Verbücherungsbeschluß des Grundbuchsgerichtes zuzustellen ist, wonach dazu alle Personen gehören, deren Rechte nach dem Grundbuchsstand berührt werden können; auch in den Entscheidungen SZ 47/144 und 7 Ob 626/77 wurde lediglich der durch Ersitzung außerbücherlich Eigentümer Gewordene, bei dem also ein Ausnahmsfall vom Eintragungsgrundsatz vorliegt, in den Kreis der nach § 20 LiegTeilG allenfalls Entschädigungsberechtigten einbezogen). Umso weniger ist dies hinsichtlich der Zweitklägerin der Fall, der hiefür nicht nur die Erwerbungsart, sondern auch der Erwerbstitel fehlt. Es kommt mithin in dieser Beziehung darauf gar nicht mehr an, ob die Beklagte den obligatorischen Anspruch des Erstklägers und die faktische Nutzung des Grundstückes durch ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen, ob sie also fahrlässig gehandelt hat.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß dem Erstkläger, der - mag er das Grundstück auch bereits faktisch benützen - bloß auf Grund des Übergabsvertrages vom 11. Dezember 1953 einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes an dem im Punkt römisch sechs Ziffer eins, dieses Vertrages näher bezeichneten Grundstück durch bücherliche Einverleibung gegenüber dem bücherlichen Eigentümer J K hat, weil außerhalb des Bereiches der Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz, von denen hier keine vorliegt, für das sogenannte "außerbücherliche Eigentum" kein Platz ist (JBl. 1976, 144 unter Berufung auf Bydlinski in Klang[2] IV/2, 120), Ersatzansprüche nach Paragraph 20, LiegTeilG unter diesem Gesichtspunkt nicht zustehen vergleiche hiezu Goldschmidt, die Verbücherung von Straßen- und Wasserbauanlagen, 35 und Feil, Liegenschaftsteilungsgesetz, Vermessungsgesetz und einschlägige Vorschriften, 21 über den Kreis der Personen, denen der Verbücherungsbeschluß des Grundbuchsgerichtes zuzustellen ist, wonach dazu alle Personen gehören, deren Rechte nach dem Grundbuchsstand berührt werden können; auch in den Entscheidungen SZ 47/144 und 7 Ob 626/77 wurde lediglich der durch Ersitzung außerbücherlich Eigentümer Gewordene, bei dem also ein Ausnahmsfall vom Eintragungsgrundsatz vorliegt, in den Kreis der nach Paragraph 20, LiegTeilG allenfalls Entschädigungsberechtigten einbezogen). Umso weniger ist dies hinsichtlich der Zweitklägerin der Fall, der hiefür nicht nur die Erwerbungsart, sondern auch der Erwerbstitel fehlt. Es kommt mithin in dieser Beziehung darauf gar nicht mehr an, ob die Beklagte den obligatorischen Anspruch des Erstklägers und die faktische Nutzung des Grundstückes durch ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen, ob sie also fahrlässig gehandelt hat.
Daß die Beklagte aber auf den Willen des J K in der Richtung eingewirkt hätte, daß er seine Verpflichtung gegenüber dem Erstkläger nicht erfüllt, wurde bisher nicht einmal behauptet; dergleichen ist auch den Verfahrensergebnissen nicht zu entnehmen. Es käme daher selbst dann, wenn man den Kreis der nach § 20 LiegTeilG anspruchsberechtigten Personen weiter ziehen wollte und für eine Schadenersatzpflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte mit Rücksicht auf den Besitz des Erstklägers an dem Grundstück eine fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von diesem Besitz und dem dem Besitz zugrundeliegenden obligatorischen Anspruch genügen ließe (so 5 Ob 671/76 unter Berufung auf Schilcher - Holzern, Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften, JBl. 1974, 445 ff., 512 ff., und die zustimmende Anmerkung von Bydlinski zur Entscheidung JBl. 1976, 144), eine solche nicht in Betracht (vgl. SZ 41/45; MietSlg. 24 484, 25 170; EvBl. 1976, S. 352, Nr. 176 u. a.).Daß die Beklagte aber auf den Willen des J K in der Richtung eingewirkt hätte, daß er seine Verpflichtung gegenüber dem Erstkläger nicht erfüllt, wurde bisher nicht einmal behauptet; dergleichen ist auch den Verfahrensergebnissen nicht zu entnehmen. Es käme daher selbst dann, wenn man den Kreis der nach Paragraph 20, LiegTeilG anspruchsberechtigten Personen weiter ziehen wollte und für eine Schadenersatzpflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte mit Rücksicht auf den Besitz des Erstklägers an dem Grundstück eine fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von diesem Besitz und dem dem Besitz zugrundeliegenden obligatorischen Anspruch genügen ließe (so 5 Ob 671/76 unter Berufung auf Schilcher - Holzern, Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften, JBl. 1974, 445 ff., 512 ff., und die zustimmende Anmerkung von Bydlinski zur Entscheidung JBl. 1976, 144), eine solche nicht in Betracht vergleiche SZ 41/45; MietSlg. 24 484, 25 170; EvBl. 1976, S. 352, Nr. 176 u. a.).