Rechtssatz RS0066371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066371
Geschäftszahl
6Ob693/78; 6Ob667/89
Entscheidungsdatum
07.09.1989
Rechtssatz
Der Beklagte muß entsprechende Behauptungen aufstellen und Beweise anbieten, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Pfändbarkeit nach § 4 Abs 2 LPfG und damit auch für die Aufrechenbarkeit gegeben sind.Der Beklagte muß entsprechende Behauptungen aufstellen und Beweise anbieten, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Pfändbarkeit nach Paragraph 4, Absatz 2, LPfG und damit auch für die Aufrechenbarkeit gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0066371
Dokumentnummer
JJR_19781123_OGH0002_0060OB00693_7800000_004