Rechtssatz RS0066469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066469
Entscheidungsdatum
21.09.1993
Rechtssatz
Das Wort "Atlantis" schafft zwar eine Gedankenverbindung zum Tauchsport; es ist aber weder allgemein gebräuchlich, den Tauchsport oder damit zusammenhängende Waren oder Dienstleistungen mit "Atlantis" zu bezeichnen (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG), noch werden dadurch Eigenschaften dieser Waren oder Dienstleistungen beschrieben (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG). "Atlantis" ist daher als Bestandteil einer Wortbildmarke geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob diese Bezeichnung für die vom Kläger abgehaltenen Tauchkurse Verkehrsgeltung erreicht hat.Das Wort "Atlantis" schafft zwar eine Gedankenverbindung zum Tauchsport; es ist aber weder allgemein gebräuchlich, den Tauchsport oder damit zusammenhängende Waren oder Dienstleistungen mit "Atlantis" zu bezeichnen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG), noch werden dadurch Eigenschaften dieser Waren oder Dienstleistungen beschrieben (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG). "Atlantis" ist daher als Bestandteil einer Wortbildmarke geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob diese Bezeichnung für die vom Kläger abgehaltenen Tauchkurse Verkehrsgeltung erreicht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0066469
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0040OB00085_9300000_001