Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber weist zutreffend darauf hin, daß der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung ÖBl 1991, 251 kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt. Gegenstand dieser Entscheidung war die Frage, ob die als Teil einer Wortbildmarke geschützte Bezeichnung "New Line" eine Beschaffenheitsangabe im Sinne von § 4 Abs 1 Z 2 MSchG oder eine zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchliche Angabe ist (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG); während für die letztgenannten Angaben ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht, können Beschaffenheitsangaben nur bei Verkehrsgeltung Schutz erlangen.Der Rechtsmittelwerber weist zutreffend darauf hin, daß der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung ÖBl 1991, 251 kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt. Gegenstand dieser Entscheidung war die Frage, ob die als Teil einer Wortbildmarke geschützte Bezeichnung "New Line" eine Beschaffenheitsangabe im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG oder eine zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchliche Angabe ist (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG); während für die letztgenannten Angaben ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht, können Beschaffenheitsangaben nur bei Verkehrsgeltung Schutz erlangen.
Prägender Bestandteil des Wortteils der streitgegenständlichen Marke ist "Atlantis". Als Bezeichnung einer sagenhaften Insel (s. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 2, 845) schafft das Wort "Atlantis" zwar eine Gedankenverbindung zum Tauchsport; es ist aber weder allgemein gebräuchlich, den Tauchsport oder damit zusammenhängende Waren oder Dienstleistungen mit "Atlantis" zu bezeichnen (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG), noch werden dadurch Eigenschaften dieser Waren oder Dienstleistungen beschrieben (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG). "Atlantis" ist daher als Bestandteil der Wortbildmarke des Klägers geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob diese Bezeichnung für die vom Kläger abgehaltenen Tauchkurse Verkehrsgeltung erreicht hat. Auf diesen Schutz kann sich aber der Kläger gegenüber demjenigen nicht berufen, dessen Zeichenrechte prioritätsälter sind. Nach dem vom Erstgericht unbekämpft festgestellten Sachverhalt benützt der Beklagte "Atlantis" seit März 1991 als Bestandteil seiner Unternehmensbezeichnung; der Gebrauch durch ihn ist daher prioritätsälter.Prägender Bestandteil des Wortteils der streitgegenständlichen Marke ist "Atlantis". Als Bezeichnung einer sagenhaften Insel (s. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 2, 845) schafft das Wort "Atlantis" zwar eine Gedankenverbindung zum Tauchsport; es ist aber weder allgemein gebräuchlich, den Tauchsport oder damit zusammenhängende Waren oder Dienstleistungen mit "Atlantis" zu bezeichnen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG), noch werden dadurch Eigenschaften dieser Waren oder Dienstleistungen beschrieben (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG). "Atlantis" ist daher als Bestandteil der Wortbildmarke des Klägers geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob diese Bezeichnung für die vom Kläger abgehaltenen Tauchkurse Verkehrsgeltung erreicht hat. Auf diesen Schutz kann sich aber der Kläger gegenüber demjenigen nicht berufen, dessen Zeichenrechte prioritätsälter sind. Nach dem vom Erstgericht unbekämpft festgestellten Sachverhalt benützt der Beklagte "Atlantis" seit März 1991 als Bestandteil seiner Unternehmensbezeichnung; der Gebrauch durch ihn ist daher prioritätsälter.
Firmenbezeichnungen und ihre Bestandteile sind bereits mit der Ingebrauchnahme nach § 9 UWG geschützt, wenn sie für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei ihrem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft haben, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (stRsp, etwa ÖBl 1986, 127 mwN). Ihr Schutz setzt Unterscheidungskraft, nicht aber Verkehrsgeltung voraus. "Atlantis" ist als Teil der Unternehmensbezeichnung des Beklagten geeignet, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen; es ist daher als Teil dieser Bezeichnung seit der Ingebrauchnahme im März 1991 geschützt. Dieser Schutz kann dem Kläger als Inhaber einer prioritätsjüngeren Marke mit Erfolg entgegengehalten werden.Firmenbezeichnungen und ihre Bestandteile sind bereits mit der Ingebrauchnahme nach Paragraph 9, UWG geschützt, wenn sie für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei ihrem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft haben, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (stRsp, etwa ÖBl 1986, 127 mwN). Ihr Schutz setzt Unterscheidungskraft, nicht aber Verkehrsgeltung voraus. "Atlantis" ist als Teil der Unternehmensbezeichnung des Beklagten geeignet, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen; es ist daher als Teil dieser Bezeichnung seit der Ingebrauchnahme im März 1991 geschützt. Dieser Schutz kann dem Kläger als Inhaber einer prioritätsjüngeren Marke mit Erfolg entgegengehalten werden.
Die Vorinstanzen haben somit den Sicherungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen; der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.