Rechtssatz RS0066819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066819
Entscheidungsdatum
12.07.2006
Rechtssatz
Nach dem Gesetz sind nur solche Wortzeichen registrierbar, die zu der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keiner durch den Wortsinn gegebenen Beziehung stehen. Liegt ein solcher Zusammenhang vor oder handelt es sich sonst um geschäftsübliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen der Ware (Dienstleistung) oder ihrer Eigenschaften, dann ist schon angesichts des Freihaltebedürfnisses des Geschäftsverkehrs eine Monopolisierung für einzelne Unternehmer ausgeschlossen (hier: "Pass")
Entscheidungstexte
- 4 Ob 365/80
Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 365/80
- 4 Ob 26/93
Entscheidungstext OGH 06.04.1993 4 Ob 26/93
Ähnlich; Veröff: ÖBl 1993,99
- 4 Ob 85/93
Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 85/93
Auch; Beisatz: Hier: Tauchschule Atlantis. (T1)
- 4 Ob 101/01h
Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 101/01h
Vgl auch; Beisatz: Genau so, wie die Eigenschaft eines Wortes als beschreibendes Zeichen immer nur in bezug auf jene Waren zu prüfen ist, für die es als Marke registriert werden soll, kann auch ein Zeichen nur für jene Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht als Marke registriert werden, zu deren Bezeichnung es im Geschäftsverkehr allgemein verwendet wird. (T2)
- 4 Ob 139/02y
Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 139/02y
Vgl auch; Beis wie T2
- 4 Ob 10/03d
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 10/03d
Beis wie T2; Beisatz: Hier: "more" kein Freihaltebedürfnis. (T3)
- 4 Ob 38/06a
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 38/06a
Auch; Beisatz: Dass die Wortfolge „Shopping City" möglicherweise von der Klägerin „erfunden" wurde, ändert nichts am beschreibenden Charakter. Das Eintragungshindernis liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn die strittige Wortfolge bei der Registrierung schon beschreibend verwendet wird; es genügt, wenn sie so verwendet werden könnte. (T4)
Schlagworte
SW: Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0066819
Dokumentnummer
JJR_19800923_OGH0002_0040OB00365_8000000_002