Rechtssatz RS0066508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066508
Entscheidungsdatum
08.10.1984
Rechtssatz
Umfrage der Probenziehung.
VerfGH vom 20.12.1978, B 354/75-29; Veröff: ern 1979,302
Entscheidungstexte
- 1 Ob 22/84
Entscheidungstext OGH 08.10.1984 1 Ob 22/84
Beisatz: Der Eingriff in das Eigentum darf nur ein solches Ausmaß haben, daß eine an dem Zweck der Überwachung orientierte Untersuchung nach den hiefür in Betracht kommenden Untersuchungsmethoden möglich ist. Darüber hinaus ist der Betroffene insoweit zu schützen, daß er ihm unrichtig erscheinende Gutachten der Untersuchungsanstalten, die zur Einleitung von Verwaltungsverfahren oder Strafverfahren führen, ohne Beweisnotstand überprüfen kann. (T1) Veröff: SZ 57/149
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066508
Dokumentnummer
JJR_19841008_OGH0002_0010OB00022_8400000_003