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Rechtssatz RS0066604

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066604

Geschäftszahl

3Ob106/73

Entscheidungsdatum

19.06.1973

Rechtssatz

Alter des Verpflichteten und seiner Gattin allein bedingen noch nicht das Vorliegen besonderer Bedürfnisse im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle, weil erfahrungsgemäß der Bedarf älterer Menschen für ihren Lebensunterhalt sogar geringer ist, als der jüngerer Menschen. Allerdings kann eine dauernde Erkrankung oder Gebrechlichkeit des Verpflichteten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen besondere Bedürfnisse des Verpflichteten zur Folge haben, die eine Erhöhung des pfändundsfreien Betrages im Sinne des Paragraph 8, LPfG berechtigt erscheinen lassen können. Diese besonderen Bedürfnisse sind aber von Verpflichteten, sofern sie - so wie hier - nicht offenkundig sind, zu beweisen (Heller-Berger-Stix Kommentar EO 4. Auflage 2067 f).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 106/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 3 Ob 106/73
    Veröff: EvBl 1973/320 S 663

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066604

Dokumentnummer

JJR_19730619_OGH0002_0030OB00106_7300000_002