Rechtssatz RS0066604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066604
Entscheidungsdatum
19.06.1973
Rechtssatz
Alter des Verpflichteten und seiner Gattin allein bedingen noch nicht das Vorliegen besonderer Bedürfnisse im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle, weil erfahrungsgemäß der Bedarf älterer Menschen für ihren Lebensunterhalt sogar geringer ist, als der jüngerer Menschen. Allerdings kann eine dauernde Erkrankung oder Gebrechlichkeit des Verpflichteten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen besondere Bedürfnisse des Verpflichteten zur Folge haben, die eine Erhöhung des pfändundsfreien Betrages im Sinne des § 8 LPfG berechtigt erscheinen lassen können. Diese besonderen Bedürfnisse sind aber von Verpflichteten, sofern sie - so wie hier - nicht offenkundig sind, zu beweisen (Heller-Berger-Stix Kommentar EO 4. Auflage 2067 f).Alter des Verpflichteten und seiner Gattin allein bedingen noch nicht das Vorliegen besonderer Bedürfnisse im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle, weil erfahrungsgemäß der Bedarf älterer Menschen für ihren Lebensunterhalt sogar geringer ist, als der jüngerer Menschen. Allerdings kann eine dauernde Erkrankung oder Gebrechlichkeit des Verpflichteten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen besondere Bedürfnisse des Verpflichteten zur Folge haben, die eine Erhöhung des pfändundsfreien Betrages im Sinne des Paragraph 8, LPfG berechtigt erscheinen lassen können. Diese besonderen Bedürfnisse sind aber von Verpflichteten, sofern sie - so wie hier - nicht offenkundig sind, zu beweisen (Heller-Berger-Stix Kommentar EO 4. Auflage 2067 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066604
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0030OB00106_7300000_002