Rechtssatz RS0066615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066615
Entscheidungsdatum
19.06.1973
Rechtssatz
Nur wegen der Höhe der vollstreckbaren Forderung stehen einer Erhöhung des Freibetrages überwiegende Interessen der betreibenden Gläubigerin nicht a priori entgegen. Der Prüfung dieser Frage hat grundsätzlich eine Interessenabwägung vorauszugehen. Nur wenn diese ergibt, daß der durch die Erhöhung des Freibetrages für den betreibenden Gläubiger verbundene Nachteil wesentlich schwerer zu werten ist, als jener, der dem Verpflichteten im Falle des Unterbleibens der Erhöhung des Freibetrages entstehen würde, kann vom Vorliegen überwiegender Interessen des betreibenden Gläubigers gesprochen werden (Heller-Berger-Stix 2068 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066615
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0030OB00106_7300000_004