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Rechtssatz RS0066615

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066615

Geschäftszahl

3Ob106/73

Entscheidungsdatum

19.06.1973

Rechtssatz

Nur wegen der Höhe der vollstreckbaren Forderung stehen einer Erhöhung des Freibetrages überwiegende Interessen der betreibenden Gläubigerin nicht a priori entgegen. Der Prüfung dieser Frage hat grundsätzlich eine Interessenabwägung vorauszugehen. Nur wenn diese ergibt, daß der durch die Erhöhung des Freibetrages für den betreibenden Gläubiger verbundene Nachteil wesentlich schwerer zu werten ist, als jener, der dem Verpflichteten im Falle des Unterbleibens der Erhöhung des Freibetrages entstehen würde, kann vom Vorliegen überwiegender Interessen des betreibenden Gläubigers gesprochen werden (Heller-Berger-Stix 2068 f).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 106/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 3 Ob 106/73
    Veröff: EvBl 1973/320 S 663

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066615

Dokumentnummer

JJR_19730619_OGH0002_0030OB00106_7300000_004