Rechtssatz RS0066636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066636
Entscheidungsdatum
15.04.1958
Norm
LPfG §10 Abs2 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
USchG §5
Rechtssatz
1.) Es besteht kein Unterschied zwischen dem der ortsüblichen Entlohnung entsprechenden Arbeitsentgelt nach § 3 USchG, BGBl 1925/69, und der angemessenen Vergütung, die nach § 10 Abs 2 LPfG, BGBl 1955/51, im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeitsleistungen als geschuldet zu gelten hat.1.) Es besteht kein Unterschied zwischen dem der ortsüblichen Entlohnung entsprechenden Arbeitsentgelt nach Paragraph 3, USchG, BGBl 1925/69, und der angemessenen Vergütung, die nach Paragraph 10, Absatz 2, LPfG, BGBl 1955/51, im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeitsleistungen als geschuldet zu gelten hat.
2.) Da sowohl nach § 3 USchG, BGBl 1925/69, als auch nach § 10 Abs 2 des LPfG, BGBl 1955/51, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers (Dienstgebers) Rücksicht zu nehmen ist, kann nicht in jedem Fall der kollekivvertragliche Lohn als angemessene Vergütung angesehen werden.2.) Da sowohl nach Paragraph 3, USchG, BGBl 1925/69, als auch nach Paragraph 10, Absatz 2, des LPfG, BGBl 1955/51, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers (Dienstgebers) Rücksicht zu nehmen ist, kann nicht in jedem Fall der kollekivvertragliche Lohn als angemessene Vergütung angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0066636
Dokumentnummer
JJR_19580415_OGH0002_0040OB00027_5800000_001
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (15.04.1958)
LPfG: seit der letzten Entscheidung 2 Novellen
- seit 01.09.1986 · BGBl. Nr. 71/1986 (Zivilverfahrens-Novelle 1986): § 3, § 11b, Art. 8 § 2
- seit 01.03.1992 · aufgehoben durch