Rechtssatz RS0066650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066650
Entscheidungsdatum
18.11.1987
Rechtssatz
Der Klägerin vorangehenden Pfandrechte sind ohne Rücksicht auf die Aufnahme eines Hinweises auf § 10 Abs 2 LPfG in ihren Exekutionsbewilligungen voll zu berücksichtigen, da mit dem Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen einfach die (angemessene) Entgeltforderung des Verpflichteten gepfändet wird.Der Klägerin vorangehenden Pfandrechte sind ohne Rücksicht auf die Aufnahme eines Hinweises auf Paragraph 10, Absatz 2, LPfG in ihren Exekutionsbewilligungen voll zu berücksichtigen, da mit dem Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen einfach die (angemessene) Entgeltforderung des Verpflichteten gepfändet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066650
Dokumentnummer
JJR_19871118_OGH0002_009OBA00145_8700000_002