Rechtssatz RS0066659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066659
Entscheidungsdatum
15.10.1985
Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger kann entweder die Pfändung einer Gehaltsforderung oder anderer fortlaufender Bezüge im Sinne des § 299 Abs 1 EO begehren; er kann aber auch die Pfändung vorhandener Lohnrückstände verlangen. Im letztgenannten Fall liegt eine gewöhnliche Forderungsexekution im Sinne des § 294 EO vor. Die Bestimmung des § 10 Abs 2 LPfG gilt für beide Arten von Forderungen.Der betreibende Gläubiger kann entweder die Pfändung einer Gehaltsforderung oder anderer fortlaufender Bezüge im Sinne des Paragraph 299, Absatz eins, EO begehren; er kann aber auch die Pfändung vorhandener Lohnrückstände verlangen. Im letztgenannten Fall liegt eine gewöhnliche Forderungsexekution im Sinne des Paragraph 294, EO vor. Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, LPfG gilt für beide Arten von Forderungen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 121/85
Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 121/85
Veröff: RdW 1986,89 = ÖA 1987,19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066659
Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00121_8500000_002