Rechtssatz RS0066661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066661
Entscheidungsdatum
10.07.2007
Rechtssatz
§ 33 a MSchG geht vom Prinzip des "aufgeschobenen Gebrauchszwanges" aus und sieht demnach auch die Möglichkeit vor, daß eine registrierte Marke - zumindest durch längere Zeit - nicht benützt wird. Es ist daher nicht nur möglich, daß jemand eine Marke für sich registrieren läßt, obwohl er diese erst in weiterer Zukunft tatsächlich zu benützen plant (Vorratsmarke); die Anmeldung der Marke für sich allein läßt nicht einmal den Schluß zu, daß eine künftige Verwendung überhaupt nicht beabsichtigt ist (Defensivmarke); die Anmeldung einer Marke bedeutet aber nicht den Eingriff in ein fremdes Kennzeichenrecht.Paragraph 33, a MSchG geht vom Prinzip des "aufgeschobenen Gebrauchszwanges" aus und sieht demnach auch die Möglichkeit vor, daß eine registrierte Marke - zumindest durch längere Zeit - nicht benützt wird. Es ist daher nicht nur möglich, daß jemand eine Marke für sich registrieren läßt, obwohl er diese erst in weiterer Zukunft tatsächlich zu benützen plant (Vorratsmarke); die Anmeldung der Marke für sich allein läßt nicht einmal den Schluß zu, daß eine künftige Verwendung überhaupt nicht beabsichtigt ist (Defensivmarke); die Anmeldung einer Marke bedeutet aber nicht den Eingriff in ein fremdes Kennzeichenrecht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 47/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 47/88
MR 1988,207
- 17 Ob 9/07h
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 9/07h
Beisatz: Hier: Benutzungshandlung nach § 10a MSchG idF der Markenrechts-Novelle 1999 verneint. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066661
Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00047_8800000_001