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Rechtssatz RS0066661

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066661

Geschäftszahl

4Ob47/88; 17Ob9/07h

Entscheidungsdatum

10.07.2007

Rechtssatz

Paragraph 33, a MSchG geht vom Prinzip des "aufgeschobenen Gebrauchszwanges" aus und sieht demnach auch die Möglichkeit vor, daß eine registrierte Marke - zumindest durch längere Zeit - nicht benützt wird. Es ist daher nicht nur möglich, daß jemand eine Marke für sich registrieren läßt, obwohl er diese erst in weiterer Zukunft tatsächlich zu benützen plant (Vorratsmarke); die Anmeldung der Marke für sich allein läßt nicht einmal den Schluß zu, daß eine künftige Verwendung überhaupt nicht beabsichtigt ist (Defensivmarke); die Anmeldung einer Marke bedeutet aber nicht den Eingriff in ein fremdes Kennzeichenrecht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 47/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 47/88
    MR 1988,207
  • 17 Ob 9/07h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 9/07h
    Beisatz: Hier: Benutzungshandlung nach § 10a MSchG idF der Markenrechts-Novelle 1999 verneint. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066661

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00047_8800000_001