Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Rechtsmeinung des Klägers, daß sich die Frage nach den Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage im vorliegenden Fall nicht stelle, weil schon die Anmeldung der Marke eine Benützungshandlung sei, kann nicht geteilt werden. Weder durch die Anmeldung noch durch die Veröffentlichung der registrierten Marke im österreichischen Patent- und Markenanzeiger hat der Beklagte im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistungen "unter dieser Marke angeboten, angekündigt oder in Verkehr gebracht", also das getan, was ihm nach dem Antrag des Klägers verboten werden soll. Von einem "kennzeichenmäßigen Gebrauch" dieser Marke im Sinne des § 13 MSchG durch den Beklagten kann keine Rede sein. Die vom Kläger zur Stützung seiner Ansicht angeführten Entscheidungen stehen dieser Annahme nicht entgegen: Nach ständiger Rechtsprechung genießt zwar die registrierte Marke den Schutz des § 9 UWG schon auf Grund ihrer Registrierung; einer Marke "bedient" sich der Berechtigte im Sinne des § 9 Abs 1 UWG schon dann, wenn er sie hat registrieren lassen; ob er die Marke auch tatsächlich "benützt", ist unerheblich (SZ 39/45; SZ 40/129; ÖBl. 1971, 110 u. a.). Diese Entscheidungen unterscheiden demnach auf der Seite des Berechtigten zwischen der bloßen Markenregistrierung, die den Schutz des § 9 UWG gewährt, und der tatsächlichen Benützung der Marke; nur letztere ist aber nach dem Wortlaut des § 9 Abs 1 UWG ("wer ... in einer Weise benützt, ...") maßgebend, wenn es um die Verletzung fremder Zeichenrechte geht. Die Fälle, in denen ein Unternehmer in einem Schreiben Leistungen unter Bezugnahme auf eine Marke ankündigt (vgl. ÖBl. 1985, 46) oder seine Marke in einem Inserat verwendet (vgl. ÖBl. 1959, 11), gehen über eine bloße Markenregistrierung weit hinaus.Die Rechtsmeinung des Klägers, daß sich die Frage nach den Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage im vorliegenden Fall nicht stelle, weil schon die Anmeldung der Marke eine Benützungshandlung sei, kann nicht geteilt werden. Weder durch die Anmeldung noch durch die Veröffentlichung der registrierten Marke im österreichischen Patent- und Markenanzeiger hat der Beklagte im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistungen "unter dieser Marke angeboten, angekündigt oder in Verkehr gebracht", also das getan, was ihm nach dem Antrag des Klägers verboten werden soll. Von einem "kennzeichenmäßigen Gebrauch" dieser Marke im Sinne des Paragraph 13, MSchG durch den Beklagten kann keine Rede sein. Die vom Kläger zur Stützung seiner Ansicht angeführten Entscheidungen stehen dieser Annahme nicht entgegen: Nach ständiger Rechtsprechung genießt zwar die registrierte Marke den Schutz des Paragraph 9, UWG schon auf Grund ihrer Registrierung; einer Marke "bedient" sich der Berechtigte im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG schon dann, wenn er sie hat registrieren lassen; ob er die Marke auch tatsächlich "benützt", ist unerheblich (SZ 39/45; SZ 40/129; ÖBl. 1971, 110 u. a.). Diese Entscheidungen unterscheiden demnach auf der Seite des Berechtigten zwischen der bloßen Markenregistrierung, die den Schutz des Paragraph 9, UWG gewährt, und der tatsächlichen Benützung der Marke; nur letztere ist aber nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, UWG ("wer ... in einer Weise benützt, ...") maßgebend, wenn es um die Verletzung fremder Zeichenrechte geht. Die Fälle, in denen ein Unternehmer in einem Schreiben Leistungen unter Bezugnahme auf eine Marke ankündigt vergleiche ÖBl. 1985, 46) oder seine Marke in einem Inserat verwendet vergleiche ÖBl. 1959, 11), gehen über eine bloße Markenregistrierung weit hinaus.
Hat der Beklagte demnach die Marke "Österreich-Bild" bisher noch nicht im geschäftlichen Verkehr "benützt", so käme hier nur eine vorbeugende Unterlassungsklage in Frage. Dem Beklagten ist aber darin zuzustimmen, daß die Voraussetzungen dafür fehlen:
Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl. 1976, 67; ÖBl. 1978, 102;
SZ 53/147 u.a.) und Lehre (Hohenecker-Friedl, 85;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 Rz 260 EinlUWG; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Grundriß Rz 505;
Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 271) können im Einzelfall auch schon bloße Vorbereitungshandlungen eines Mitbewerbers einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung begründet ist. Aus der Anmeldung der Marke ergibt sich aber weder, welchen konkreten kennzeichenmäßigen Gebrauch der Beklagte vorhat, noch, daß eine solche Benützung unmittelbar bevorstünde. § 33 a MSchG geht vielmehr vom Prinzip des "aufgeschobenen Gebrauchszwanges aus" und sieht demnach auch die Möglichkeit vor, daß eine registrierte Marke - zumindest durch längere Zeit - nicht benützt wird: Nach § 33 a Abs 1 MSchG kann die Löschung einer seit mindestens 5 Jahren registrierten Marke begehrt werden, soweit diese innerhalb der letzten 5 Jahre vor Überreichung des Löschungsantrages im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten in angemessenem Umfang kennzeichenmäßig (§ 13 MSchG) gebraucht wurde, es sei denn, daß der Markeninhaber den Nichtgebrauch rechtfertigen kann. Danach ist es nicht nur möglich, daß jemand eine Marke für sich registrieren läßt, obwohl er diese erst in weiterer Zukunft tatsächlich zu benützen plant (Vorratsmarke); die Anmeldung der Marke für sich allein läßt nicht einmal den Schluß zu, daß eine künftige Verwendung überhaupt beabsichtigt ist (Defensivmarke).Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 271) können im Einzelfall auch schon bloße Vorbereitungshandlungen eines Mitbewerbers einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung begründet ist. Aus der Anmeldung der Marke ergibt sich aber weder, welchen konkreten kennzeichenmäßigen Gebrauch der Beklagte vorhat, noch, daß eine solche Benützung unmittelbar bevorstünde. Paragraph 33, a MSchG geht vielmehr vom Prinzip des "aufgeschobenen Gebrauchszwanges aus" und sieht demnach auch die Möglichkeit vor, daß eine registrierte Marke - zumindest durch längere Zeit - nicht benützt wird: Nach Paragraph 33, a Absatz eins, MSchG kann die Löschung einer seit mindestens 5 Jahren registrierten Marke begehrt werden, soweit diese innerhalb der letzten 5 Jahre vor Überreichung des Löschungsantrages im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten in angemessenem Umfang kennzeichenmäßig (Paragraph 13, MSchG) gebraucht wurde, es sei denn, daß der Markeninhaber den Nichtgebrauch rechtfertigen kann. Danach ist es nicht nur möglich, daß jemand eine Marke für sich registrieren läßt, obwohl er diese erst in weiterer Zukunft tatsächlich zu benützen plant (Vorratsmarke); die Anmeldung der Marke für sich allein läßt nicht einmal den Schluß zu, daß eine künftige Verwendung überhaupt beabsichtigt ist (Defensivmarke).
Aus der Mitteilung des Beklagten vom 14. Juni 1987, daß er von der Wortmarke "ohnehin noch keinen Gebrauch gemacht" habe, geht nicht hervor, daß er die Marke in unmittelbarer Zukunft verwenden wolle; andere konkrete Tatsachen, aus denen sich dies folgern ließe, hat der Kläger nicht behauptet.
Fehlt es sohin an den Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage, dann bedarf es keiner Untersuchung der Frage, ob der Kläger seinen Anspruch auch auf § 1 UWG stützen könnte. Dem Revisionsrekurs des Beklagten war daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen.Fehlt es sohin an den Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage, dann bedarf es keiner Untersuchung der Frage, ob der Kläger seinen Anspruch auch auf Paragraph eins, UWG stützen könnte. Dem Revisionsrekurs des Beklagten war daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO iVm §§ 41, 50 und 52 ZPO. Da die - keinen Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildende - Teilbestätigung durch das Gericht zweiter Instanz nur einen ganz geringfügigen Teil des Streitgegenstandes betroffen hat, waren die Kosten auf der Bemessungsgrundlage von 450.000 S zu bestimmen (vgl. § 43 Abs 2 ZPO).Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO. Da die - keinen Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildende - Teilbestätigung durch das Gericht zweiter Instanz nur einen ganz geringfügigen Teil des Streitgegenstandes betroffen hat, waren die Kosten auf der Bemessungsgrundlage von 450.000 S zu bestimmen vergleiche Paragraph 43, Absatz 2, ZPO).