Rechtssatz RS0066664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066664
Entscheidungsdatum
10.07.2007
Rechtssatz
Die Anmeldung einer Marke ist keine Benützungshandlung. Weder durch die Anmeldung noch durch die Veröffentlichung der registrierten Marke im österreichischen Patentanzeiger und Markenanzeiger werden im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistungen "unter dieser Marke angeboten, angekündigt oder in Verkehr gebracht"; von einem "kennzeichenmäßigen Gebrauch" dieser Marke im Sinne des § 13 MSchG kann daher keine Rede sein.Die Anmeldung einer Marke ist keine Benützungshandlung. Weder durch die Anmeldung noch durch die Veröffentlichung der registrierten Marke im österreichischen Patentanzeiger und Markenanzeiger werden im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistungen "unter dieser Marke angeboten, angekündigt oder in Verkehr gebracht"; von einem "kennzeichenmäßigen Gebrauch" dieser Marke im Sinne des Paragraph 13, MSchG kann daher keine Rede sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 47/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 47/88
Veröff: MR 1988,207
- 17 Ob 9/07h
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 9/07h
Beisatz: Hier: Benutzungshandlung nach § 10a MSchG idF der Markenrechts-Novelle 1999 verneint. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066664
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19880612_OGH0002_0040OB00047_8800000_002