Rechtssatz RS0066673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066673
Entscheidungsdatum
15.10.1985
Rechtssatz
Auf fingierte Lohnrückstände im Sinne des § 10 Abs 2 LPfG kann aber in sinngemäßer Anwendung des § 5 Satz 1 UschG nur dann Exekution geführt werden, wenn der Drittschuldner von der Schuld des Verpflichteten wußte. Erst von diesem Zeitpunkt an gilt im Verhältnis zum betreibenden Gläubiger (trotz gegenteiliger Vereinbarung) ein angemessenes Entgelt als geschuldet. Ob der Drittschuldner von anderen Schulden des Verpflichteten Kenntnis hat oder hatte, ist in diesem Zusammenhang mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage und weil es auf da Verhältnis zum betreibenden Gläubiger und damit auf die betriebene Forderung ankommt, belanglos.Auf fingierte Lohnrückstände im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, LPfG kann aber in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Satz 1 UschG nur dann Exekution geführt werden, wenn der Drittschuldner von der Schuld des Verpflichteten wußte. Erst von diesem Zeitpunkt an gilt im Verhältnis zum betreibenden Gläubiger (trotz gegenteiliger Vereinbarung) ein angemessenes Entgelt als geschuldet. Ob der Drittschuldner von anderen Schulden des Verpflichteten Kenntnis hat oder hatte, ist in diesem Zusammenhang mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage und weil es auf da Verhältnis zum betreibenden Gläubiger und damit auf die betriebene Forderung ankommt, belanglos.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 121/85
Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 121/85
Veröff: RdW 1986,89 = ÖA 1987,19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066673
Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00121_8500000_003