Rechtssatz RS0066678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066678
Geschäftszahl
15Nds72/87; 13Os83/02; 11NdS33/02
Entscheidungsdatum
22.10.2002
Rechtssatz
Kompetenz nach § 41 Abs 2 MedG ist (ebenso wie etwa jene nach § 9 PornG und nach § 73 LMG) sowohl eine örtliche als auch eine sachliche; Zweck dieser Zuständigkeitskonzentration ist die größere Sachkenntnis und Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die durch die Vereinigung gleichartiger Sachen bei bestimmten Gerichten herbeigeführt wird (Vgl SSt 27/79, RZ 1958,12 ua). In Fällen, in denen - wie hier - im Gesetz die ausschließliche Kompetenz des Landesgerichtes für Strafsachen Wien für das gesamte Bundesgebiet angeordnet ist (§ 41 Abs 2 letzter Satz MedG), kommt demnach eine Delegierung nach § 62, 63 StPO nicht in Betracht, weil es ein "anderes Gericht derselben Art" im Bereich der Republik Österreich nicht gibt.Kompetenz nach Paragraph 41, Absatz 2, MedG ist (ebenso wie etwa jene nach Paragraph 9, PornG und nach Paragraph 73, LMG) sowohl eine örtliche als auch eine sachliche; Zweck dieser Zuständigkeitskonzentration ist die größere Sachkenntnis und Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die durch die Vereinigung gleichartiger Sachen bei bestimmten Gerichten herbeigeführt wird (Vgl SSt 27/79, RZ 1958,12 ua). In Fällen, in denen - wie hier - im Gesetz die ausschließliche Kompetenz des Landesgerichtes für Strafsachen Wien für das gesamte Bundesgebiet angeordnet ist (Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz MedG), kommt demnach eine Delegierung nach Paragraph 62, 63, StPO nicht in Betracht, weil es ein "anderes Gericht derselben Art" im Bereich der Republik Österreich nicht gibt.
Entscheidungstexte
- 15 Nds 72/87
Entscheidungstext OGH 03.06.1987 15 Nds 72/87
- 13 Os 83/02
Entscheidungstext OGH 21.08.2002 13 Os 83/02
Vgl; Beisatz: Keine analoge Anwendung des §41 Abs2 zweiter Satz MedienG auf elektronische Dienste wie etwa Bildschirmtext, Teletext und Internet. (T1)
- 11 Nds 33/02
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 11 Nds 33/02
Vgl; Beisatz: Der Delegierung eines Verfahrens wegen eines in elektronischen Medien begangenen Medieninhaltsdelikts an ein anderes Gericht als das Landesgericht für Strafsachen Wien steht die Bestimmung des § 41 Abs 2 zweiter Satz MedienG nicht entgegen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066678
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19870603_OGH0002_015NDS00072_8700000_001