Gründe:
In der Anzeige der Sicherheitsdirektion für Vorarlberg an die Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 27. Dezember 2000 wurde Michael R***** verdächtigt, am 18. Dezember 2000 an seiner Wohnadresse in Dornbirn über den in Schwarzach (Vorarlberg) ansässigen Provider Firma T***** GmbH einen rechtsextremen Musiktitel ("Kauft nicht bei Juden" der Band "WAW Kampfkapelle") im Internet über das Musiktauschgeschäft "Napster" öffentlich angeboten und hiedurch das Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs 1 StGB begangen zu haben. Im Zuge des danach beim Landesgericht Feldkirch zur AZ 27 Vr 281/01 anhängigen Verfahrens wurde dieses vom Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 26. März 2001 (ON 3) dem Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Begründung abgetreten, Interneteinschaltungen seien wegen ähnlicher technischer Merkmale Rundfunksendungen gleichzuhalten, womit die Bestimmung des § 41 Abs 2 (zweiter Satz) MedienG zur Anwendung gelange, und dem somit sachlich sowie örtlich zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien die Verfahrensführung zustehe.In der Anzeige der Sicherheitsdirektion für Vorarlberg an die Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 27. Dezember 2000 wurde Michael R***** verdächtigt, am 18. Dezember 2000 an seiner Wohnadresse in Dornbirn über den in Schwarzach (Vorarlberg) ansässigen Provider Firma T***** GmbH einen rechtsextremen Musiktitel ("Kauft nicht bei Juden" der Band "WAW Kampfkapelle") im Internet über das Musiktauschgeschäft "Napster" öffentlich angeboten und hiedurch das Vergehen der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Im Zuge des danach beim Landesgericht Feldkirch zur AZ 27 römisch fünf r 281/01 anhängigen Verfahrens wurde dieses vom Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 26. März 2001 (ON 3) dem Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Begründung abgetreten, Interneteinschaltungen seien wegen ähnlicher technischer Merkmale Rundfunksendungen gleichzuhalten, womit die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, (zweiter Satz) MedienG zur Anwendung gelange, und dem somit sachlich sowie örtlich zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien die Verfahrensführung zustehe.
Demgegenüber verneinte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 26. März 2001 (ON 4) ihre Zuständigkeit, weil als Ort der ersten Verbreitung, daher als Tatort (§ 51 Abs 1 StPO) von in das Internet gestellten Mitteilungen der Sitz des Providers anzusehen sei, zumal sich die Musikdateien auf den Festplatten der Benutzer befänden, der Napster-Server lediglich ihre Namen sowie die Titel der Interpreten enthalte, der Rechner ausschließlich vom Verdächtigen benutzt werde und schon im Hinblick auf den technischen Unterschied des Internets zu Rundfunksendungen die spezielle Zuständigkeitsnorm des § 41 Abs 2 zweiter Satz MedienG nicht zum Tragen komme.Demgegenüber verneinte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 26. März 2001 (ON 4) ihre Zuständigkeit, weil als Ort der ersten Verbreitung, daher als Tatort (Paragraph 51, Absatz eins, StPO) von in das Internet gestellten Mitteilungen der Sitz des Providers anzusehen sei, zumal sich die Musikdateien auf den Festplatten der Benutzer befänden, der Napster-Server lediglich ihre Namen sowie die Titel der Interpreten enthalte, der Rechner ausschließlich vom Verdächtigen benutzt werde und schon im Hinblick auf den technischen Unterschied des Internets zu Rundfunksendungen die spezielle Zuständigkeitsnorm des Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz MedienG nicht zum Tragen komme.
Das in der Folge vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit dieser Zuständigkeitsfrage befasste Oberlandesgericht Wien (Senat 21) vertrat unter Bezugnahme auf seine Grundsatzentscheidung AZ 21 Ns 339/00, wonach wegen der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten des als Internet bezeichneten globalen Zusammenschlusses von Computern und -netzwerken eine differenzierte Betrachtung geboten sei, die - mit der Auffassung des Landesgerichtes Feldkirch übereinstimmende - Ansicht, dass es sich bei einer als "Internet-Web-Site" bzw "Homepage" bezeichneten Einschaltung, die ihrer Art nach Mitteilungen an die Allgemeinheit enthält und jedem Nutzer frei zugänglich ist, zwar nicht um ein - ein Massenherstellungsverfahren voraussetzendes - Medienwerk handle, die technische und tatsächliche Parallele zu Rundfunksendungen jedoch unübersehbar sei. Dadurch werde aber § 41 Abs 2 zweiter Satz MedienG anwendbar, weil durch eine Web-Site Bild- und Toninformationen verbreitet werden könnten, wobei die individuelle, von den verschiedenen Herstellungsprogrammen unterstützte grafische Gestaltung auch in jenen Fällen, in denen die Informationen hauptsächlich aus Schriftzeichen bestehen, den Interneteinschaltungen einen deutlich bildhaften Charakter verleihe, welcher es erlaube, sie generell als Bildübermittlung und damit als Rundfunksendung zu qualifizieren. Zugleich wies das Oberlandesgericht auf den Unterschied zu jenen elektronischen Nachrichtensystemen hin, die - wie etwa Teletextseiten oder spezielle Nachrichtenübermittlungen durch verschiedene Nachrichtendienste - auf die bloße standardisierte Übermittlung von Schrift- und Symbolzeichen beschränkt seien.Das in der Folge vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit dieser Zuständigkeitsfrage befasste Oberlandesgericht Wien (Senat 21) vertrat unter Bezugnahme auf seine Grundsatzentscheidung AZ 21 Ns 339/00, wonach wegen der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten des als Internet bezeichneten globalen Zusammenschlusses von Computern und -netzwerken eine differenzierte Betrachtung geboten sei, die - mit der Auffassung des Landesgerichtes Feldkirch übereinstimmende - Ansicht, dass es sich bei einer als "Internet-Web-Site" bzw "Homepage" bezeichneten Einschaltung, die ihrer Art nach Mitteilungen an die Allgemeinheit enthält und jedem Nutzer frei zugänglich ist, zwar nicht um ein - ein Massenherstellungsverfahren voraussetzendes - Medienwerk handle, die technische und tatsächliche Parallele zu Rundfunksendungen jedoch unübersehbar sei. Dadurch werde aber Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz MedienG anwendbar, weil durch eine Web-Site Bild- und Toninformationen verbreitet werden könnten, wobei die individuelle, von den verschiedenen Herstellungsprogrammen unterstützte grafische Gestaltung auch in jenen Fällen, in denen die Informationen hauptsächlich aus Schriftzeichen bestehen, den Interneteinschaltungen einen deutlich bildhaften Charakter verleihe, welcher es erlaube, sie generell als Bildübermittlung und damit als Rundfunksendung zu qualifizieren. Zugleich wies das Oberlandesgericht auf den Unterschied zu jenen elektronischen Nachrichtensystemen hin, die - wie etwa Teletextseiten oder spezielle Nachrichtenübermittlungen durch verschiedene Nachrichtendienste - auf die bloße standardisierte Übermittlung von Schrift- und Symbolzeichen beschränkt seien.
Es hielt ferner fest, dass einer Web-Site insoweit auch das Napster-System gleichzuhalten sei. Bestehe doch dessen Unterschied zum erstgenannten Medium lediglich darin, dass dieses vom Provider verwaltet werde, während beim Napster-System die Bereithaltung der gesuchten Datei durch einen privaten PC erfolge. Gehe dieser online, so "werde er programmbedingt automatisch Teil einer netzweiten Ausstrahlung", die es einer unbestimmten, aber jedenfalls großen Menge von Benutzern erlaube, auf die im Verzeichnis Share gespeicherten Musikstücke zuzugreifen und diese nach Herunterladen auf dem eigenen Computer anzuhören. Dabei seien der Zahl der möglichen Zugriffe und der raschen Verfügbarkeit der Musikstücke nur durch die Transferkapazitäten Grenzen gesetzt.
Trotz dieses spezifischen Unterschiedes sowohl zu traditionellen Rundfunksendungen als auch zu Web-Sites bleibe der allgemeine Begriff Rundfunksendung auf die gegenständliche spezielle Form der Internetnutzung anwendbar, woraus sich die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß § 41 Abs 2 zweiter Satz MedienG ergebe, zumal vom Verdacht eines Medieninhaltsdeliktes auszugehen sei (ein solches Delikt sah der Gerichtshof 2. Instanz offenbar bereits in der an sämtliche Teilnehmer am File-Share-Programm Napster gerichteten Mitteilung des Musiktitelverzeichnisses, weil dieses eine zum Boykott gegen Juden aufrufende Textzeile enthielt).Trotz dieses spezifischen Unterschiedes sowohl zu traditionellen Rundfunksendungen als auch zu Web-Sites bleibe der allgemeine Begriff Rundfunksendung auf die gegenständliche spezielle Form der Internetnutzung anwendbar, woraus sich die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz MedienG ergebe, zumal vom Verdacht eines Medieninhaltsdeliktes auszugehen sei (ein solches Delikt sah der Gerichtshof 2. Instanz offenbar bereits in der an sämtliche Teilnehmer am File-Share-Programm Napster gerichteten Mitteilung des Musiktitelverzeichnisses, weil dieses eine zum Boykott gegen Juden aufrufende Textzeile enthielt).
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2001 stellte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf Grund der Erklärung der Staatsanwaltschaft Wien vom 8. Oktober 2001 die Vorerhebungen gegen Michael R***** gemäß § 90 Abs 1 StPO ein.Mit Beschluss vom 15. Oktober 2001 stellte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf Grund der Erklärung der Staatsanwaltschaft Wien vom 8. Oktober 2001 die Vorerhebungen gegen Michael R***** gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO ein.