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Rechtssatz RS0116761

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0116761

Geschäftszahl

13Os83/02; 11NdS33/02

Entscheidungsdatum

22.10.2002

Rechtssatz

Die Rundfunkähnlichkeit elektronischer Dienste wie etwa Bildschirmtext, Teletext und Internet indiziert zwar die analoge Anwendung der Paragraphen 40, Absatz 2 und 41 Absatz 2, erster Satz MedienG zur Schließung planwidriger Lücken in Ansehung der Bestimmung des Begehungsortes, der hieraus folgenden örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit, rechtfertigt jedoch - mangels eines zusätzlichen Regelungsbedarfs - nicht auch die analoge Anwendung des Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz MedienG; die letztgenannte Gesetzesbestimmung ist auf Grund ihres spezifisch auf den Rundfunk zugeschnittenen Konzentrationszweckes und der damit verbundenen teleologischen Begrenzung einer Lückenschließung nicht geeignet, für die derzeit legistisch nicht erfassten, einer generellen regionalen Zuordnung entzogenen elektronischen Medien Auswirkungen zu entfalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116761

Im RIS seit

20.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20020821_OGH0002_0130OS00083_0200000_001