Rechtssatz RS0116761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116761
Entscheidungsdatum
22.10.2002
Rechtssatz
Die Rundfunkähnlichkeit elektronischer Dienste wie etwa Bildschirmtext, Teletext und Internet indiziert zwar die analoge Anwendung der §§ 40 Abs 2 und 41 Abs 2 erster Satz MedienG zur Schließung planwidriger Lücken in Ansehung der Bestimmung des Begehungsortes, der hieraus folgenden örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit, rechtfertigt jedoch - mangels eines zusätzlichen Regelungsbedarfs - nicht auch die analoge Anwendung des § 41 Abs 2 zweiter Satz MedienG; die letztgenannte Gesetzesbestimmung ist auf Grund ihres spezifisch auf den Rundfunk zugeschnittenen Konzentrationszweckes und der damit verbundenen teleologischen Begrenzung einer Lückenschließung nicht geeignet, für die derzeit legistisch nicht erfassten, einer generellen regionalen Zuordnung entzogenen elektronischen Medien Auswirkungen zu entfalten.Die Rundfunkähnlichkeit elektronischer Dienste wie etwa Bildschirmtext, Teletext und Internet indiziert zwar die analoge Anwendung der Paragraphen 40, Absatz 2 und 41 Absatz 2, erster Satz MedienG zur Schließung planwidriger Lücken in Ansehung der Bestimmung des Begehungsortes, der hieraus folgenden örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit, rechtfertigt jedoch - mangels eines zusätzlichen Regelungsbedarfs - nicht auch die analoge Anwendung des Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz MedienG; die letztgenannte Gesetzesbestimmung ist auf Grund ihres spezifisch auf den Rundfunk zugeschnittenen Konzentrationszweckes und der damit verbundenen teleologischen Begrenzung einer Lückenschließung nicht geeignet, für die derzeit legistisch nicht erfassten, einer generellen regionalen Zuordnung entzogenen elektronischen Medien Auswirkungen zu entfalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116761
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20020821_OGH0002_0130OS00083_0200000_001