Rechtssatz RS0066716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066716
Geschäftszahl
4Ob369/80; 4Ob59/95; 4Ob126/15f
Entscheidungsdatum
17.11.2015
Rechtssatz
Liegt eine Ortsangabe im Sinne der Z 2 vor, so ist sie von der Registrierung auch dann ausgeschlossen, wenn die Ware tatsächlich an dem in der Marke angegebenen Ort erzeugt wird (JBl 1970,51 = JBl 1970,69); ist aber die Ortsangabe nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise eine reine Phantasiebezeichnung, die als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmeldenden gilt, ist sie registrierbar.Liegt eine Ortsangabe im Sinne der Ziffer 2, vor, so ist sie von der Registrierung auch dann ausgeschlossen, wenn die Ware tatsächlich an dem in der Marke angegebenen Ort erzeugt wird (JBl 1970,51 = JBl 1970,69); ist aber die Ortsangabe nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise eine reine Phantasiebezeichnung, die als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmeldenden gilt, ist sie registrierbar.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 369/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 369/80
Beisatz: Miß Broadway (T1) Veröff: GRURInt 1982,203
- 4 Ob 59/95
Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 59/95
Beisatz: Wird aber der geografische Begriff im Geschäftsverkehr nicht als Herkunftsangabe aufgefaßt, ist also die Ortsangabe nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise eine reine Phantasiebezeichnung, so steht ihr das Registrierungshindernis nach § 4 Abs 1 Z 2 (oder auch nach Z 4) MSchG nicht entgegen. - "New Yorker" (T2)
- 4 Ob 126/15f
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 126/15f
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Wortmarke BUKHARA für Rosinen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0066716
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19801104_OGH0002_0040OB00369_8000000_002