Rechtssatz RS0066841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066841
Entscheidungsdatum
19.02.1974
Rechtssatz
Wettbewerbswidrig im Sinne des § 2 UWG könnte sein, wenn der unrichtige Anschein erweckt wird, das Unternehmen, das eine bestimmte Marke im geschäftlichen Verkehr verwendet, sei ein vom Markeninhaber oder einem Rechtsnehmer ausgewähltes Geschäft, über welches der Detailverkauf der Markenware im Rahmen der dafür aufgebauten Organisation abgewickelt wird (Lanvin Parfums).Wettbewerbswidrig im Sinne des Paragraph 2, UWG könnte sein, wenn der unrichtige Anschein erweckt wird, das Unternehmen, das eine bestimmte Marke im geschäftlichen Verkehr verwendet, sei ein vom Markeninhaber oder einem Rechtsnehmer ausgewähltes Geschäft, über welches der Detailverkauf der Markenware im Rahmen der dafür aufgebauten Organisation abgewickelt wird (Lanvin Parfums).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066841
Dokumentnummer
JJR_19740219_OGH0002_0040OB00301_7400000_003