Aus der Begründung:
Die klagende Partei ist der Ansicht, daß die Rechtssache im Sinne des Klagebegehrens spruchreif sei, weil die beklagte Partei zwar berechtigt sei, die Markenware der Klägerin zu vertreiben, nicht aber dazu, die Marke der Klägerin bei der Werbung so zu benützen, daß der Eindruck entstehe, daß zwischen dem Unternehmen der Klägerin und der beklagten Partei besondere Beziehungen und Zusammenhänge, insbesondere geschäftlicher oder organisatorischer Art, bestehen, die ein gewisses Naheverhältnis begrunden. Dieser Eindruck werde aber durch die Werbeankündigung der beklagten Partei hervorgerufen, weil durch sie zumindest der flüchtige Betrachter zur Meinung gelangen könne, im Geschäft der beklagten Partei wäre all das vorzufinden, was die klagende Partei an Markenerzeugnissen auf den Markt bringt. Die beklagte Partei ist dagegen der Auffassung, daß dem Klagebegehren vom Erstgericht schon deswegen zu Recht nicht stattgegeben worden sei, weil die beklagte Partei nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen sei, die Markenware der klagenden Partei unter Verwendung ihrer Markenbezeichnung feil zu halten. Diese Verpflichtung sei unabhängig davon gewesen, ob die beklagte Partei das gesamte Sortiment der klagenden Partei oder nur einen Teil davon feilgehalten habe. Aus der Werbeankündigung der beklagten Partei sei nicht zu entnehmen gewesen, daß sie das gesamte Sortiment der klagenden Partei führe. Überdies sei die Klage aufeine Täuschung der Kauferwartung des Publikums, die nach § 2 UWG zu beurteilen wäre, nicht gestützt worden.Die klagende Partei ist der Ansicht, daß die Rechtssache im Sinne des Klagebegehrens spruchreif sei, weil die beklagte Partei zwar berechtigt sei, die Markenware der Klägerin zu vertreiben, nicht aber dazu, die Marke der Klägerin bei der Werbung so zu benützen, daß der Eindruck entstehe, daß zwischen dem Unternehmen der Klägerin und der beklagten Partei besondere Beziehungen und Zusammenhänge, insbesondere geschäftlicher oder organisatorischer Art, bestehen, die ein gewisses Naheverhältnis begrunden. Dieser Eindruck werde aber durch die Werbeankündigung der beklagten Partei hervorgerufen, weil durch sie zumindest der flüchtige Betrachter zur Meinung gelangen könne, im Geschäft der beklagten Partei wäre all das vorzufinden, was die klagende Partei an Markenerzeugnissen auf den Markt bringt. Die beklagte Partei ist dagegen der Auffassung, daß dem Klagebegehren vom Erstgericht schon deswegen zu Recht nicht stattgegeben worden sei, weil die beklagte Partei nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen sei, die Markenware der klagenden Partei unter Verwendung ihrer Markenbezeichnung feil zu halten. Diese Verpflichtung sei unabhängig davon gewesen, ob die beklagte Partei das gesamte Sortiment der klagenden Partei oder nur einen Teil davon feilgehalten habe. Aus der Werbeankündigung der beklagten Partei sei nicht zu entnehmen gewesen, daß sie das gesamte Sortiment der klagenden Partei führe. Überdies sei die Klage aufeine Täuschung der Kauferwartung des Publikums, die nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen wäre, nicht gestützt worden.
Der Rekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt, wohl aber jener der beklagten Partei.
Das Klagebegehren wurde auf §§ 9 und 1 UWG gestützt, weil die beklagte Partei die Marke der Klägerin auf eine Weise nütze, die geeignet sei, Verwechslungen herbeizuführen und die beklagte Partei sich die Vorteile der autorisierten Detailverkäufer verschaffe, ohne die diesen obliegenden Verpflichtungen zu übernehmen.Das Klagebegehren wurde auf Paragraphen 9 und eins UWG gestützt, weil die beklagte Partei die Marke der Klägerin auf eine Weise nütze, die geeignet sei, Verwechslungen herbeizuführen und die beklagte Partei sich die Vorteile der autorisierten Detailverkäufer verschaffe, ohne die diesen obliegenden Verpflichtungen zu übernehmen.
Bei der Prüfung der Berechtigung dieser Vorwürfe ist davon auszugehen, daß die Marke nach § 1 MSchG ein Zeichen ist, das unter anderem dazu dient, zum Handelsverkehr bestimmte Waren eines Unternehmens von gleichartigen Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie dient im Interesse des Markeninhabers und der Allgemeinheit dem Schutz der Herkunftsfunktion und der damit verbundenen Vertrauensfunktion. Diese Funktion wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß rechtmäßig gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Ware weiter vertrieben wird. Wenn Originalware - wie im vorliegenden Fall - unter unveränderter Verwendung der vom Hersteller dafür befugter Weise benützten Marke weitervertrieben wird, liegt eine gegen § 9 UWG verstoßene Verwendung der Marke mangels Verwechslungsgefahr nicht vor (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 158; ÖBl. 1971/21 u. a.).Bei der Prüfung der Berechtigung dieser Vorwürfe ist davon auszugehen, daß die Marke nach Paragraph eins, MSchG ein Zeichen ist, das unter anderem dazu dient, zum Handelsverkehr bestimmte Waren eines Unternehmens von gleichartigen Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie dient im Interesse des Markeninhabers und der Allgemeinheit dem Schutz der Herkunftsfunktion und der damit verbundenen Vertrauensfunktion. Diese Funktion wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß rechtmäßig gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Ware weiter vertrieben wird. Wenn Originalware - wie im vorliegenden Fall - unter unveränderter Verwendung der vom Hersteller dafür befugter Weise benützten Marke weitervertrieben wird, liegt eine gegen Paragraph 9, UWG verstoßene Verwendung der Marke mangels Verwechslungsgefahr nicht vor (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 158; ÖBl. 1971/21 u. a.).
Wettbewerbswidrig - allerdings im Sinn des § 2 UWG - könnte sein, wenn der unrichtige Anschein erweckt würde, das Unternehmen, das eine bestimmte Marke im geschäftlichen Verkehr verwendet, sei ein vom Markeninhaber oder seinem Rechtsnehmer ausgewähltes Geschäft, über welches der Detailverkauf der Markenware im Rahmen der dafür aufgebauten Organisation abgewickelt wird. Von einem solchen Geschäft erwartet ein nicht unbeträchlicher Teil des interessierten Publikums, daß es mit dem Markeninhaber durch ein geschäftliches Naheverhältnis verbunden ist, das einen besonders sorgfältigen und günstigen Vertrieb der Markenware gewährleistet. Ein Verstoß gegen § 2, allenfalls § 1 UWG, läge daher vor, wenn die beklagte Partei durch die Verwendung der Marke der Klägerin in einer Werbeankündigung den Anschein erweckt hätte, zu den autorisierten Detailverkäufern zu gehören, ohne es zu sein. Dies kann aber den beanstandeten Ankündigungen nicht entnommen werden. Es muß vielmehr der beklagten Partei zugestanden werden, daß dieser Ankündigung bei unbefangener, das Gesamtbild und den Zusammenhang berücksichtigender Betrachtung nur zu entnehmen ist, daß die Beklagte in ihrem Feinkosmetik-Shop auch Artikel der Marke "L ....." führt. Durch die Überschrift "Feinkosmetik-Shop" und die Anführung einer ganzen Reihe von Markenbezeichnungen neben jenen der Klägerin wird klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die beklagte Partei nicht als autorisierter Kleinverkäufer bestimmter Markenartikel, sondern als ein Großgeschäft wirbt, das in einer ihrer vielen Abteilungen auch Kosmetikwaren der angeführten Marken feil hält. Auf ein geschäftliches Naheverhältnis zwischen der beklagten Partei und den Geschäften, welche die angeführten Markenartikel herstellen oder im Rahmen ihrer Verkaufsorganisation vertreiben, ist aus dieser Ankündigung nicht zu schließen. Damit fehlt eine Voraussetzung für die Annahme, daß die beklagte Partei bei der Verwendung der Marke der Klägerin wettbewerbswidrig gehandelt habe. Darauf, daß durch diese Verwendung der Marke der Klägerin die Verkaufserwartung des Publikums getäuscht werde - ein Tatbestand der dem § 2 UWG zu unterstellen wäre, aber aus den angeführten Gründen auch nicht angenommen werden könnte - wurde überdies das Klagebegehren nicht gestützt.Wettbewerbswidrig - allerdings im Sinn des Paragraph 2, UWG - könnte sein, wenn der unrichtige Anschein erweckt würde, das Unternehmen, das eine bestimmte Marke im geschäftlichen Verkehr verwendet, sei ein vom Markeninhaber oder seinem Rechtsnehmer ausgewähltes Geschäft, über welches der Detailverkauf der Markenware im Rahmen der dafür aufgebauten Organisation abgewickelt wird. Von einem solchen Geschäft erwartet ein nicht unbeträchlicher Teil des interessierten Publikums, daß es mit dem Markeninhaber durch ein geschäftliches Naheverhältnis verbunden ist, das einen besonders sorgfältigen und günstigen Vertrieb der Markenware gewährleistet. Ein Verstoß gegen Paragraph 2,, allenfalls Paragraph eins, UWG, läge daher vor, wenn die beklagte Partei durch die Verwendung der Marke der Klägerin in einer Werbeankündigung den Anschein erweckt hätte, zu den autorisierten Detailverkäufern zu gehören, ohne es zu sein. Dies kann aber den beanstandeten Ankündigungen nicht entnommen werden. Es muß vielmehr der beklagten Partei zugestanden werden, daß dieser Ankündigung bei unbefangener, das Gesamtbild und den Zusammenhang berücksichtigender Betrachtung nur zu entnehmen ist, daß die Beklagte in ihrem Feinkosmetik-Shop auch Artikel der Marke "L ....." führt. Durch die Überschrift "Feinkosmetik-Shop" und die Anführung einer ganzen Reihe von Markenbezeichnungen neben jenen der Klägerin wird klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die beklagte Partei nicht als autorisierter Kleinverkäufer bestimmter Markenartikel, sondern als ein Großgeschäft wirbt, das in einer ihrer vielen Abteilungen auch Kosmetikwaren der angeführten Marken feil hält. Auf ein geschäftliches Naheverhältnis zwischen der beklagten Partei und den Geschäften, welche die angeführten Markenartikel herstellen oder im Rahmen ihrer Verkaufsorganisation vertreiben, ist aus dieser Ankündigung nicht zu schließen. Damit fehlt eine Voraussetzung für die Annahme, daß die beklagte Partei bei der Verwendung der Marke der Klägerin wettbewerbswidrig gehandelt habe. Darauf, daß durch diese Verwendung der Marke der Klägerin die Verkaufserwartung des Publikums getäuscht werde - ein Tatbestand der dem Paragraph 2, UWG zu unterstellen wäre, aber aus den angeführten Gründen auch nicht angenommen werden könnte - wurde überdies das Klagebegehren nicht gestützt.
Da die Werbeankündigung der beklagten Partei nicht den Eindruck erweckt, die Beklagte sei ein autorisierter Kleinverkäufer im Rahmen der Vertriebsorganisation der Klägerin, kann nicht gesagt werden, daß sie sich durch die Verwendung der Marke der Klägerin die einem solchen daraus erwachsenen Vorteile verschafft habe. Daß die Klägerin K das Alleinvertriebsrecht in Österreich eingeräumt hat, läßt den Verkauf solcher Waren in Österreich durch die beklagte Partei noch nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG erscheinen. Wer in Kenntnis eines fremden Alleinvertriebsrechtes davon betroffene Ware innerhalb des Gebietes verkauft, auf das sich das Alleinvertriebsrecht bezieht, handelt nämlich erst dann sittenwidrig, wenn er sich die Ware auf einem Weg verschafft, der an sich als ein Verhalten gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr angesehen werden muß, da ein Alleinvertriebsrecht grundsätzlich nur Rechte gegen den Vertragspartner gibt, nicht aber gegen Dritte wirkt (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 84; ÖBl. 1971, 21, 1970, 83, 1969, 40, 1957, 4 u. a.). Ein solcher Vorwurf wurde aber von der Klägerin gegen die beklagte Partei nicht erhoben; es wurden keine Umstände angegeben, aus denen ein Verstoß der beklagten Partei gegen die anständigen Gebräuche auf dem Gebiet des Handels mit solchen Waren abgeleitet werden müßte.Da die Werbeankündigung der beklagten Partei nicht den Eindruck erweckt, die Beklagte sei ein autorisierter Kleinverkäufer im Rahmen der Vertriebsorganisation der Klägerin, kann nicht gesagt werden, daß sie sich durch die Verwendung der Marke der Klägerin die einem solchen daraus erwachsenen Vorteile verschafft habe. Daß die Klägerin K das Alleinvertriebsrecht in Österreich eingeräumt hat, läßt den Verkauf solcher Waren in Österreich durch die beklagte Partei noch nicht sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG erscheinen. Wer in Kenntnis eines fremden Alleinvertriebsrechtes davon betroffene Ware innerhalb des Gebietes verkauft, auf das sich das Alleinvertriebsrecht bezieht, handelt nämlich erst dann sittenwidrig, wenn er sich die Ware auf einem Weg verschafft, der an sich als ein Verhalten gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr angesehen werden muß, da ein Alleinvertriebsrecht grundsätzlich nur Rechte gegen den Vertragspartner gibt, nicht aber gegen Dritte wirkt (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 84; ÖBl. 1971, 21, 1970, 83, 1969, 40, 1957, 4 u. a.). Ein solcher Vorwurf wurde aber von der Klägerin gegen die beklagte Partei nicht erhoben; es wurden keine Umstände angegeben, aus denen ein Verstoß der beklagten Partei gegen die anständigen Gebräuche auf dem Gebiet des Handels mit solchen Waren abgeleitet werden müßte.
Somit ist die Rechtssache im Sinne einer Bestätigung des Teilurteiles des Erstgerichtes spruchreif. Der vom Berufungsgericht angeordneten Prüfung der Frage, ob die beklagte Partei das gesamte Sortiment an Waren der Klägerin wie ein autorisierter Kleinverkäufer führt, bedurfte es nicht, weil die Verwendung der Marke der Klägerin durch die beklagte Partei nicht den Eindruck erweckte, daß dies der Fall sei.