Rechtssatz RS0066846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066846
Entscheidungsdatum
25.04.1995
Rechtssatz
Der rechtsgeschäftliche Erwerber eines Markenrechtes kann vor der Umschreibung Ansprüche aus § 9 UWG gegen den Überträger nicht geltend machen. Dem steht nämlich bis dahin das gemäß § 2 MSchG aus der Registrierung erworbene Markenrecht des Überträgers entgegen. Gegen den Überträger des Markenrechtes kann daher der Erwerber bis zur Registrierung Unterlassungsansprüche nur aus der mit diesem getroffenen Vereinbarung ableiten.Der rechtsgeschäftliche Erwerber eines Markenrechtes kann vor der Umschreibung Ansprüche aus Paragraph 9, UWG gegen den Überträger nicht geltend machen. Dem steht nämlich bis dahin das gemäß Paragraph 2, MSchG aus der Registrierung erworbene Markenrecht des Überträgers entgegen. Gegen den Überträger des Markenrechtes kann daher der Erwerber bis zur Registrierung Unterlassungsansprüche nur aus der mit diesem getroffenen Vereinbarung ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0066846
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00003_9500000_002