Der von der Klägerin gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist - entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung - im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 EO), zulässig, weil zu der Frage, welche Auswirkung die Werbung mit ausländischen Kennzeichen in international erscheinenden Zeitschriften auf obligatorische Rechte an inländischen Kennzeichenrechten hat, keine Rechtsprechung besteht; er ist jedoch nicht berechtigt.Der von der Klägerin gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist - entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung - im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO), zulässig, weil zu der Frage, welche Auswirkung die Werbung mit ausländischen Kennzeichen in international erscheinenden Zeitschriften auf obligatorische Rechte an inländischen Kennzeichenrechten hat, keine Rechtsprechung besteht; er ist jedoch nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Rekursgericht den aus unlauterem Wettbewerb abgeleiteten Anspruch nach österreichischem Recht beurteilt, weil sich der behauptete Wettbewerbsverstoß auf den östererreichischen Markt auswirkt (§ 48 Abs 2 IPRG). Wie das Rekursgericht ebenfalls richtig erkannt hat, ist auch der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag, mit dem ein Markenrecht für Österreich übertragen wurde, nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 43 Abs 1 IPRG). Das Recht dieses Staates bestimmt auch, ob überhaupt ein Immaterialgut besteht, in das eingegriffen wurde (§ 34 Abs 1 IPRG; Fitz-Gamerith, Wettbewerbsrecht 12).Zutreffend hat das Rekursgericht den aus unlauterem Wettbewerb abgeleiteten Anspruch nach österreichischem Recht beurteilt, weil sich der behauptete Wettbewerbsverstoß auf den östererreichischen Markt auswirkt (Paragraph 48, Absatz 2, IPRG). Wie das Rekursgericht ebenfalls richtig erkannt hat, ist auch der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag, mit dem ein Markenrecht für Österreich übertragen wurde, nach österreichischem Recht zu beurteilen (Paragraph 43, Absatz eins, IPRG). Das Recht dieses Staates bestimmt auch, ob überhaupt ein Immaterialgut besteht, in das eingegriffen wurde (Paragraph 34, Absatz eins, IPRG; Fitz-Gamerith, Wettbewerbsrecht 12).
Gegen die beklagte Markeninhaberin könnte die Klägerin einen Verstoß gegen § 9 UWG, sollten ihr die Rechte am österreichischen Zweig der internationalen Marke der Beklagten aus dem Vertrag vom 15.10.1992 weiter übertragen worden sein, mangels vollzogener Umschreibung nicht geltend machen. Das Markenrecht und Lizenzrechte daran gehen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, im Fall des Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über (§ 11 Abs 1 MSchG). Das Markenrecht kann aber auch ohne das Unternehmen übertragen werden (§ 11 Abs 2 MSchG). Solange die Marke nicht umgeschrieben ist, kann das Markenrecht vor dem Patentamt nicht geltend gemacht werden und könne alle Verständigungen, welche die Marke betreffen, mit Wirkung gegen den Erwerber dem als Markeninhaber Eingetragenen zugestellt werden (§ 11 Abs 3 MSchG; vgl dazu PBl 1989, 167 - HAZIENDA). Wird ein Markenrecht ohne Unternehmen übertragen, kann es gemäß § 3 MSchG allerdings nur insoweit erworben werden, als im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthaltene Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen des Anmelders oder des Erwerbers hervorgehen können. Daß Inhaber einer Marke nur ein einschlägiges Unternehmen sein darf, gilt daher auch für den derivativen Erwerb der Marke (Friedl/Schönherr/Thaler, Patent- und Markenrecht 302, Anm 2 zu § 3 MSchG).Gegen die beklagte Markeninhaberin könnte die Klägerin einen Verstoß gegen Paragraph 9, UWG, sollten ihr die Rechte am österreichischen Zweig der internationalen Marke der Beklagten aus dem Vertrag vom 15.10.1992 weiter übertragen worden sein, mangels vollzogener Umschreibung nicht geltend machen. Das Markenrecht und Lizenzrechte daran gehen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, im Fall des Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über (Paragraph 11, Absatz eins, MSchG). Das Markenrecht kann aber auch ohne das Unternehmen übertragen werden (Paragraph 11, Absatz 2, MSchG). Solange die Marke nicht umgeschrieben ist, kann das Markenrecht vor dem Patentamt nicht geltend gemacht werden und könne alle Verständigungen, welche die Marke betreffen, mit Wirkung gegen den Erwerber dem als Markeninhaber Eingetragenen zugestellt werden (Paragraph 11, Absatz 3, MSchG; vergleiche dazu PBl 1989, 167 - HAZIENDA). Wird ein Markenrecht ohne Unternehmen übertragen, kann es gemäß Paragraph 3, MSchG allerdings nur insoweit erworben werden, als im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthaltene Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen des Anmelders oder des Erwerbers hervorgehen können. Daß Inhaber einer Marke nur ein einschlägiges Unternehmen sein darf, gilt daher auch für den derivativen Erwerb der Marke (Friedl/Schönherr/Thaler, Patent- und Markenrecht 302, Anmerkung 2 zu Paragraph 3, MSchG).
Der Lizenznehmer oder derjenige, der das Markenrecht zwar erworben hat, aber noch nicht im Register eingetragen ist, kann vor Gericht gegen Dritte zwar bereits einschreiten (Friedl/Schönherr/Thaler aaO Anm 8 zu § 11 MSchG; ÖBl 1987,63 - Komfortverschluß mit weiteren Judikaturhinweisen). Auch für die Übertragung einer international registrierten Marke für einzelne Vertragsländer gilt nichts anderes. Art 9ter MMA enthält darüber nur Verfahrensvorschriften. Inhalt und Umfang des Markenschutzes richten sich jedoch nach dem nationalen Recht der Verbandstaaten (Busse/Stark, WZG6, 873 Rz 2 f zu § 9ter MMA).Der Lizenznehmer oder derjenige, der das Markenrecht zwar erworben hat, aber noch nicht im Register eingetragen ist, kann vor Gericht gegen Dritte zwar bereits einschreiten (Friedl/Schönherr/Thaler aaO Anmerkung 8 zu Paragraph 11, MSchG; ÖBl 1987,63 - Komfortverschluß mit weiteren Judikaturhinweisen). Auch für die Übertragung einer international registrierten Marke für einzelne Vertragsländer gilt nichts anderes. Artikel 9 t, e, r, MMA enthält darüber nur Verfahrensvorschriften. Inhalt und Umfang des Markenschutzes richten sich jedoch nach dem nationalen Recht der Verbandstaaten (Busse/Stark, WZG6, 873 Rz 2 f zu Paragraph 9 t, e, r, MMA).
Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß der rechtsgeschäftliche Erwerber eines Markenrechtes vor der Umschreibung Ansprüche aus § 9 UWG gegen den Überträger geltend machen kann. Dem steht nämlich bis dahin das gemäß § 2 MSchG aus der Registrierung erworbene Markenrecht des Überträgers entgegen. Gegen den Überträger des Markenrechts kann daher der Erwerber bis zur Registrierung Unterlassungsansprüche nur aus der mit diesem getroffenen Vereinbarung ableiten.Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß der rechtsgeschäftliche Erwerber eines Markenrechtes vor der Umschreibung Ansprüche aus Paragraph 9, UWG gegen den Überträger geltend machen kann. Dem steht nämlich bis dahin das gemäß Paragraph 2, MSchG aus der Registrierung erworbene Markenrecht des Überträgers entgegen. Gegen den Überträger des Markenrechts kann daher der Erwerber bis zur Registrierung Unterlassungsansprüche nur aus der mit diesem getroffenen Vereinbarung ableiten.
Mit dem beanstandeten Zeitschrifteninserat hat aber die Beklagte auch den Vertrag vom 15.10.1992 nicht verletzt. Werbung für ein ausländisches Unternehmen in einer im Ausland erscheinenden Fach-Zeitschrift, die auch im Inland Verbreitung findet, wird vom inländischen Verkehr - insbesondere inländischen Fachkreisen in der Regel - mangels entgegenstehender ausdrücklicher oder schlüssiger Hinweise - dahin verstanden, daß sie nur an die Verkehrskreise jenes Landes gerichtet ist, in dem das betreffende Medium erscheint und auch das werbende Unternehmen etabliert und bekannt geworden ist; in einer solchen Werbung wird daher kein Gebrauch des Kennzeichens im gesamten (übrigen) Verbreitungsgebiet dieser Zeitschriften gesehen (vgl Schultz/Süchting in Gloy, HdB des Wettbewerbsrechts 773 Rz 29). Werbung in Medien, die sich zwar im wesentlichen an das Publikum des Erscheinungslandes richtet, infolge ihrer hohen Bekanntheit aber auch - wenngleich nur marginal - im Ausland verbreitet werden (wie zB international bekannte Tageszeitungen), wäre andernfalls unmöglich, wenn der Werbende Zeichenrechte nur im Inland gebrauchen darf; in solchen Fällen wäre auch Rundfunkwerbung in Sendern, die auch im Ausland empfangen werden können, nicht möglich.Mit dem beanstandeten Zeitschrifteninserat hat aber die Beklagte auch den Vertrag vom 15.10.1992 nicht verletzt. Werbung für ein ausländisches Unternehmen in einer im Ausland erscheinenden Fach-Zeitschrift, die auch im Inland Verbreitung findet, wird vom inländischen Verkehr - insbesondere inländischen Fachkreisen in der Regel - mangels entgegenstehender ausdrücklicher oder schlüssiger Hinweise - dahin verstanden, daß sie nur an die Verkehrskreise jenes Landes gerichtet ist, in dem das betreffende Medium erscheint und auch das werbende Unternehmen etabliert und bekannt geworden ist; in einer solchen Werbung wird daher kein Gebrauch des Kennzeichens im gesamten (übrigen) Verbreitungsgebiet dieser Zeitschriften gesehen vergleiche Schultz/Süchting in Gloy, HdB des Wettbewerbsrechts 773 Rz 29). Werbung in Medien, die sich zwar im wesentlichen an das Publikum des Erscheinungslandes richtet, infolge ihrer hohen Bekanntheit aber auch - wenngleich nur marginal - im Ausland verbreitet werden (wie zB international bekannte Tageszeitungen), wäre andernfalls unmöglich, wenn der Werbende Zeichenrechte nur im Inland gebrauchen darf; in solchen Fällen wäre auch Rundfunkwerbung in Sendern, die auch im Ausland empfangen werden können, nicht möglich.
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, daß die beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten in der in der Bundesrepublik Deutschland erscheinenden Fachzeitschrift für Dachdecker von den angesprochenen Verkehrskreisen in Österreich (ebenfalls im wesentlichen Dachdecker) nur als für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt angesehen wird, so daß darin kein Verstoß gegen die vertraglich übernommene Pflicht der Beklagten, in Österreich (beim Vertrieb von "Wirobit") nicht tätig zu werden, zu erblicken ist. Hat aber die Beklagte nicht vertragswidrig gehandelt, scheidet ein Verstoß gegen die guten Sitten aus. Die Vorfrage, ob die den Wettbewerb zwischen Deutschland und Österreich beschränkende Vereinbarung der Streitteile jeweils im anderen Land (beim Vertrieb von "Wirobit") nicht tätig zu werden, gegen deutsches oder EG bzw EWRA Wettbewerbsrecht verstößt, muß daher hier nicht beurteilt werden.
Wird aber ein solches Inserat nicht als Werbung in Österreich aufgefaßt, dann ist auch das Fehlen eines Hinweises, daß die Beklagte in Österreich keine Rechte an der Marke "Wirobit" besitzt oder ihr ausländisches Markenrecht in Österreich aufgrund einer vertraglich übernommenen Verpflichtung nicht ausüben darf, nicht irreführend, weil diesbezüglich keine Aufklärung erforderlich ist.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.