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Rechtssatz RS0079335×

Rechtssatz RS0079335

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079335

Geschäftszahl

4Ob3/95

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Rechtssatz

Werbung für ein ausländisches Unternehmen in einer im Ausland erscheinenden Fach-Zeitschrift, die auch im Inland Verbreitung findet, wird vom inländischen Verkehr - insbesondere inländischen Fachkreisen in der Regel - mangels entgegenstehender ausdrücklicher oder schlüssiger Hinweise - dahin verstanden, daß sie nur an die Verkehrskreise jenes Landes gerichtet ist, in dem das betreffende Medium erscheint und auch das werbende Unternehmen etabliert und bekannt geworden ist; in einer solchen Werbung wird daher kein Gebrauch des Kennzeichens im gesamten (übrigen) Verbreitungsgebiet dieser Zeitschriften gesehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 3/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 3/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079335

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0040OB00003_9500000_005