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Rechtssatz RS0066849×

Rechtssatz RS0066849

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066849

Entscheidungsdatum

11.10.2007

Rechtssatz

Daß der Inhaber einer Marke ein einschlägiges Unternehmen führen muß, gilt sowohl für den (originären und derivativen) Erwerb der Marke als auch für deren Fortbestehen. Gerade die Einführung der freien Übertragbarkeit der Marke (Paragraph 11, MSchG) ließ es dem Gesetzgeber angezeigt erscheinen, das Erfordernis des Bestehens eines Unternehmens ausdrücklich zu normieren, um einen unerwünschten "Handel" mit Marken zu verhindern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 4 Ob 52/92
    Veröff: WBl 1992,339 = ÖBl 1992,102
  • 4 Ob 3/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 3/95
    Auch; nur: Daß der Inhaber einer Marke ein einschlägiges Unternehmen führen muß, gilt sowohl für den (originären und derivativen) Erwerb der Marke als auch für deren Fortbestehen. (T1)
  • 4 Ob 2098/96z
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2098/96z
    Auch; Beisatz: Ein Zeichen zum Markenschutz schon dann anzumelden, wenn sich das Unternehmen erst in Gründung befindet, soferne es in der Folge tatsächlich zur Gründung kommt, ist wie bisher zulässig. Ein Unternehmen im Sinne des Markenschutzgesetzes hat, wer selbständig eine auf den Vertrieb von Waren (oder Erbringung von Dienstleistungen) gerichtete Beschäftigung gewerbsmäßig betreibt; es genügt jede selbständige und gewerbsmäßige Tätigkeit, die geeignet und darauf gerichtet ist, für den Handelsverkehr bestimmte Waren herzustellen oder damit Handel zu treiben (OPM PBl 1993, 164 - Farben Profi). (T2)
  • 4 Ob 202/97b
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 202/97b
    Auch
  • 8 Ob 61/07i
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 Ob 61/07i
    Vgl; Beisatz: Zur hier maßgeblichen Rechtslage vor der Markenrechts-Nov 1999. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066849

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_0040OB00052_9200000_002