Rechtssatz RS0066956
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066956
Entscheidungsdatum
14.06.1994
Rechtssatz
Der Grundsatz, wonach einzelne Buchstaben nicht zur Unterscheidung von Daten und Dienstleistungen geeignet sind, wenn sie keine Besonderheiten - vor allem graphischer Natur - enthalten, gilt auch für fremde Schriftzeichen, sofern diese für die Verkehrskreise als solche erkennbar sind. Aufgrund der Verkaufszahlen in der Zeit vor dem siebzehn Jahre zurückliegenden Prioritätsdatum und im Hinblick auf die über neunzig prozentige Verkehrsbekanntheit des Omega - Bildzeichens für Uhren und Uhrenzubehör unter den beteiligten gewerblichen Verkehrszeichen kann auf eine ausreichende Verkehrsbekanntheit auch unter den Konsumenten im Prioritätszeitpunkt geschlossen werden.
OPM vom 10.06.1987, Om 7/85 - Omega; Veröff: GRURInt 1988,523
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1021/93
Entscheidungstext OGH 23.03.1993 4 Ob 1021/93
nur: Der Grundsatz, wonach einzelne Buchstaben nicht zur Unterscheidung von Daten und Dienstleistungen geeignet sind, wenn sie keine Besonderheiten - vor allem graphischer Natur - enthalten. (T1) Beisatz: Dieser Grundsatz wird nicht nur im Fall ihrer Verkehrsgeltung durchbrochen, sondern auch dann, wenn sie Besonderheiten - vor allem graphischer Natur - aufweisen, die einen bildhaften Eindruck hervorrufen, also eine Bildmarke. (T2)
- 4 Ob 61/94
Entscheidungstext OGH 14.06.1994 4 Ob 61/94
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0066956
Dokumentnummer
JJR_19930323_OGH0002_0040OB01021_9300000_001