Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch vor allem auf ihr Markenrecht (§ 9 Abs 3 UWG). Daß der Löschungsgrund nach § 33 a MSchG für die seit mehr als fünf Jahren eingetragenen Marken nicht vorliegt, hat die Klägerin glaubhaft gemacht (§ 55 MSchG), kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß das Zeichen "ALFA" von der ALFA-ROMEO GmbH mit Zustimmung der Klägerin, die zu 95 % am Stammkapital dieser Gesellschaft beteiligt ist, in angemessenem Umfang auch in den letzten fünf Jahren ständig gebraucht wurde (§ 33 a Abs 1 MSchG). Mit Recht kommt daher die Beklagte auf ihren ursprünglich erhobenen Einwand, die Klägerin sei ihrer Bescheinigungspflicht gemäß § 55 MSchG nicht nachgekommen, im Revisionsrekursverfahren nicht mehr zurück.Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch vor allem auf ihr Markenrecht (Paragraph 9, Absatz 3, UWG). Daß der Löschungsgrund nach Paragraph 33, a MSchG für die seit mehr als fünf Jahren eingetragenen Marken nicht vorliegt, hat die Klägerin glaubhaft gemacht (Paragraph 55, MSchG), kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß das Zeichen "ALFA" von der ALFA-ROMEO GmbH mit Zustimmung der Klägerin, die zu 95 % am Stammkapital dieser Gesellschaft beteiligt ist, in angemessenem Umfang auch in den letzten fünf Jahren ständig gebraucht wurde (Paragraph 33, a Absatz eins, MSchG). Mit Recht kommt daher die Beklagte auf ihren ursprünglich erhobenen Einwand, die Klägerin sei ihrer Bescheinigungspflicht gemäß Paragraph 55, MSchG nicht nachgekommen, im Revisionsrekursverfahren nicht mehr zurück.
Nach § 1 Abs 1 MSchG dienen Marken dazu, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie müssen also - wie auch die anderen Zeichen des § 9 UWG - unterscheidungskräftig sein (Hohenecker/Friedl 47 und 162; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1233 Rz 28, 1270 Rz 103 je zu § 16 dUWG; dieselben, Warenzeichenrecht12, 67 Rz 19 zu § 1 WZG). Nach Lehre und Rechtsprechung muß bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von Buchstaben oder Ziffern sowie von Buchstaben- und Zifferngruppen berücksichtigt werden, daß solche Zeichen erfahrungsgemäß von vielen Unternehmungen im innerbetrieblichen Geschäftsverkehr zur Bezeichnung bestimmter Warenmerkmale (Größe, Sorte, Qualität) verwendet werden. Sie sind daher - außer im Fall des Beweises der Verkehrsgeltung - nur ausnahmsweise zur Erwerbung eines Alleinrechts durch Registrierung als Marken geeignet, nämlich dann, wenn ihre Anordnung oder Ausführung so eigenartig ist, daß sie dem Zeichen bildhafte Wirkung verleiht und es so zur Bildmarke macht (Hohenecker/Friedl aaO 165; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht12 327 ff Rz 56 ff zu § 4 WZG). Auch phonetisch ausgeschriebene einzelne Buchstaben sind nach jüngerer herrschender Ansicht grundsätzlich schutzunfähig (dazu ausführlich Baumbach/Hefermehl aaO 329 Rz 57 und 58; vgl auch OPM PBl 1987, 223). Solche Zeichen können aber jedenfalls durch Verkehrsgeltung Namensfunktion und damit Schutzfähigkeit erlangen (Hohenecker/Friedl aaO; Baumbach/Hefermehl aaO 328 Rz 57; ÖBl 1986, 127; MR 1992, 37 ua). Auch wenn man die Marke der Klägerin "ALFA" als Bezeichnung des ersten Buchstabens des griechischen Alphabets in italienischer oder um Modernität bemühter deutscher Schreibweise auffaßt und dem Zeichen deshalb an sich die Unterscheidungsfähigkeit absprechen wollte, wäre doch für die Beklagte daraus nichts zu gewinnen, weil die Verkehrsgeltung dieses Zeichens zugunsten der Klägerin zu bejahen ist. Daß exakte Feststellungen über die Höhe des Bekanntheits-, Kennzeichnungs- und allenfalls des Zuordnungsgrades (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 150 f) fehlen, schadet nichts. Es ist nämlich offenkundig (§ 269 ZPO), daß "ALFA" von breitesten Bevölkerungsschichten - jedenfalls von so gut wie allen, die an Autos interessiert sind - (auch) als Automarke eines bestimmten Unternehmens bekannt ist. Fahrzeuge der Type ALFA-ROMEO - kurz ALFA genannt - sind durchaus nicht selten und daher für jeden an Kraftfahrzeugen Interessierten ein Begriff. Ganz abgesehen davon, daß dies zweifellos schon zur Zeit der Eintragung der Marken der Klägerin in Österreich der Fall war, muß dieses hohe Maß an Verkehrsgeltung jedenfalls für den Zeitpunkt angenommen werden, da die Beklagte erstmals mit ihrem "12-V-Alpha-Motor" auf den österreichischen Markt gekommen ist. Selbst wenn die Marken zu Unrecht eingetragen worden wären, käme der Klägerin doch auf Grund ihres Zeitvorranges vor der Beklagten der Ausstattungsschutz nach § 9 Abs 3, zweiter Fall, UWG zu.Nach Paragraph eins, Absatz eins, MSchG dienen Marken dazu, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie müssen also - wie auch die anderen Zeichen des Paragraph 9, UWG - unterscheidungskräftig sein (Hohenecker/Friedl 47 und 162; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1233 Rz 28, 1270 Rz 103 je zu Paragraph 16, dUWG; dieselben, Warenzeichenrecht12, 67 Rz 19 zu Paragraph eins, WZG). Nach Lehre und Rechtsprechung muß bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von Buchstaben oder Ziffern sowie von Buchstaben- und Zifferngruppen berücksichtigt werden, daß solche Zeichen erfahrungsgemäß von vielen Unternehmungen im innerbetrieblichen Geschäftsverkehr zur Bezeichnung bestimmter Warenmerkmale (Größe, Sorte, Qualität) verwendet werden. Sie sind daher - außer im Fall des Beweises der Verkehrsgeltung - nur ausnahmsweise zur Erwerbung eines Alleinrechts durch Registrierung als Marken geeignet, nämlich dann, wenn ihre Anordnung oder Ausführung so eigenartig ist, daß sie dem Zeichen bildhafte Wirkung verleiht und es so zur Bildmarke macht (Hohenecker/Friedl aaO 165; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht12 327 ff Rz 56 ff zu Paragraph 4, WZG). Auch phonetisch ausgeschriebene einzelne Buchstaben sind nach jüngerer herrschender Ansicht grundsätzlich schutzunfähig (dazu ausführlich Baumbach/Hefermehl aaO 329 Rz 57 und 58; vergleiche auch OPM PBl 1987, 223). Solche Zeichen können aber jedenfalls durch Verkehrsgeltung Namensfunktion und damit Schutzfähigkeit erlangen (Hohenecker/Friedl aaO; Baumbach/Hefermehl aaO 328 Rz 57; ÖBl 1986, 127; MR 1992, 37 ua). Auch wenn man die Marke der Klägerin "ALFA" als Bezeichnung des ersten Buchstabens des griechischen Alphabets in italienischer oder um Modernität bemühter deutscher Schreibweise auffaßt und dem Zeichen deshalb an sich die Unterscheidungsfähigkeit absprechen wollte, wäre doch für die Beklagte daraus nichts zu gewinnen, weil die Verkehrsgeltung dieses Zeichens zugunsten der Klägerin zu bejahen ist. Daß exakte Feststellungen über die Höhe des Bekanntheits-, Kennzeichnungs- und allenfalls des Zuordnungsgrades (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 150 f) fehlen, schadet nichts. Es ist nämlich offenkundig (Paragraph 269, ZPO), daß "ALFA" von breitesten Bevölkerungsschichten - jedenfalls von so gut wie allen, die an Autos interessiert sind - (auch) als Automarke eines bestimmten Unternehmens bekannt ist. Fahrzeuge der Type ALFA-ROMEO - kurz ALFA genannt - sind durchaus nicht selten und daher für jeden an Kraftfahrzeugen Interessierten ein Begriff. Ganz abgesehen davon, daß dies zweifellos schon zur Zeit der Eintragung der Marken der Klägerin in Österreich der Fall war, muß dieses hohe Maß an Verkehrsgeltung jedenfalls für den Zeitpunkt angenommen werden, da die Beklagte erstmals mit ihrem "12-V-Alpha-Motor" auf den österreichischen Markt gekommen ist. Selbst wenn die Marken zu Unrecht eingetragen worden wären, käme der Klägerin doch auf Grund ihres Zeitvorranges vor der Beklagten der Ausstattungsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3,, zweiter Fall, UWG zu.
Im Hinblick auf das gerichtsbekannt hohe Maß der Verkehrsgeltung des Zeichens "ALFA" im Zusammenhang mit Autos kann auch nicht von einem schwachen Zeichen gesprochen werden. Schon deshalb sind die unterschiedlichen Zusätze - ALFA ROMEO, ALFA 75 und ALFA 90 einerseits und 12-V-Alpha-Motor andererseits - nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen hintanzuhalten. Hört man davon, daß das S-Coupe der Beklagten einen "Alpha"-Motor hat, dann kann das ohne weiteres die Assoziation zu den "ALFA"-Fahrzeugen der Klägerin auslösen und den Eindruck erwecken, das koreanische Fahrzeug enthalte einen italienischen "Alfa"-Motor. Das läßt aber einen - in der Automobilindustrie nicht seltenen - wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhang zwischen den Streitteilen vermuten, so daß jedenfalls die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (Hohenecker/Friedl aaO 50) zu bejahen ist. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Beklagte in ihrem Werbeprospekt den 12-V-Alpha-Motor als eigene Entwicklung anpreist. Die Klägerin will der Beklagten ja nicht die Verbreitung dieses Prospektes als irreführend untersagen; vielmehr geht es nur um die Verwechslungseignung des Namens, den die Beklagte ihrem Motor gegeben hat. Da dieser Name notwendigerweise auch außerhalb des Prospektes (und seiner Erläuterungen) gebraucht werden wird, bleibt die Verwechslungsgefahr bestehen.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie auf die Bezeichnung "ALPHA" angewiesen wäre. Ihr kann durchaus zugemutet werden, ihren angeblich kleinsten Motor im geschäftlichen Verkehr anders zu benennen. Daß ihr der nicht kennzeichenmäßige Gebrauch des griechischen Buchstabens " " gestattet ist, bedarf keiner näheren Ausführung.
Der vom Rekursgericht herangezogenen Entscheidung ÖBl 1991, 93 - "quattro"/"Quadra" lag kein gleichartiger Sachverhalt zugrunde. Ganz abgesehen davon, daß sich die Wörter "quattro" und "Quadra" viel stärker unterscheiden als "ALFA" und "ALPHA", ist "quattro" das italienische Wort für 4, wogegen "Quadra" ein Kunstwort ohne Bedeutung ist, das bestenfalls Assoziationen zu "4" auslösen kann. Außerdem ging es dort um die Gefahr von Verwechslungen zwischen verschiedenen Automarken und nicht - wie im vorliegenden Fall - darum, daß der Eindruck entstehen kann, ein Bestandteil der Fahrzeuge der Beklagten stamme von der Klägerin.
Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO; §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.