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Rechtssatz RS0105362×

Rechtssatz RS0105362

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105362

Geschäftszahl

4Ob1021/93; 4Ob61/94

Entscheidungsdatum

14.06.1994

Rechtssatz

Der Grundsatz, wonach einzelne Buchstaben nicht zur Unterscheidung von Daten und Dienstleitungen geeignet sind, wenn sie keine Besonderheiten - vor allem graphischer Natur - enthalten, gilt auch für fremde Schriftzeichen, sofern diese für die Verkehrskreise als solche erkennbar sind. Aufgrund der Verkaufszahlen in der Zeit vor dem 17 Jahre zurückliegenden Prioritätsdatum und im Hinblick auf die über 90 prozentige Verkehrsbekanntheit des Omega-Bildzeichens für Uhren und Uhrenzubehör unter den beteiligten gewerblichen Verkehrskreisen kann auf eine ausreichende Verkehrsbekanntheit auch unter den Konsumenten im Prioritätszeitpunkt geschlossen werden.

OPM 10.6.1987, Om 7/85

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1021/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 4 Ob 1021/93
    OPM 10.6.1987, Om 7/85; Beisatz: Omega (T1) Veröff: GRURInt 1988,523
    nur: Der Grundsatz, wonach einzelne Buchstaben nicht zur Unterscheidung von Daten und Dienstleitungen geeignet sind, wenn sie keine Besonderheiten - vor allem graphischer Natur - enthalten. (T2) Beisatz: Dieser Grundsatz wird nicht nur im Fall ihrer Verkehrsgeltung durchbrochen, sondern auch dann, wenn sie Besonderheiten - vor allem graphischer Natur - aufweisen, die einen bildhaften Eindruck hervorrufen, also eine Bildmarke. (T3)
  • 4 Ob 61/94
    Entscheidungstext OGH 14.06.1994 4 Ob 61/94
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0105362

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19930323_OGH0002_0040OB01021_9300000_002