Rechtssatz RS0105362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105362
Entscheidungsdatum
14.06.1994
Rechtssatz
Der Grundsatz, wonach einzelne Buchstaben nicht zur Unterscheidung von Daten und Dienstleitungen geeignet sind, wenn sie keine Besonderheiten - vor allem graphischer Natur - enthalten, gilt auch für fremde Schriftzeichen, sofern diese für die Verkehrskreise als solche erkennbar sind. Aufgrund der Verkaufszahlen in der Zeit vor dem 17 Jahre zurückliegenden Prioritätsdatum und im Hinblick auf die über 90 prozentige Verkehrsbekanntheit des Omega-Bildzeichens für Uhren und Uhrenzubehör unter den beteiligten gewerblichen Verkehrskreisen kann auf eine ausreichende Verkehrsbekanntheit auch unter den Konsumenten im Prioritätszeitpunkt geschlossen werden.
OPM 10.6.1987, Om 7/85
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1021/93
Entscheidungstext OGH 23.03.1993 4 Ob 1021/93
OPM 10.6.1987, Om 7/85; Beisatz: Omega (T1) Veröff: GRURInt 1988,523
nur: Der Grundsatz, wonach einzelne Buchstaben nicht zur Unterscheidung von Daten und Dienstleitungen geeignet sind, wenn sie keine Besonderheiten - vor allem graphischer Natur - enthalten. (T2) Beisatz: Dieser Grundsatz wird nicht nur im Fall ihrer Verkehrsgeltung durchbrochen, sondern auch dann, wenn sie Besonderheiten - vor allem graphischer Natur - aufweisen, die einen bildhaften Eindruck hervorrufen, also eine Bildmarke. (T3)
- 4 Ob 61/94
Entscheidungstext OGH 14.06.1994 4 Ob 61/94
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0105362
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19930323_OGH0002_0040OB01021_9300000_002