Rechtssatz RS0067008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067008
Entscheidungsdatum
04.03.1982
Rechtssatz
Schon durch die Verbreitung des bezüglichen Druckwerks wird ein Medieninhaltsdelikt öffentlich begangen, wobei unter "Verbreitung" jede Tätigkeit zu verstehen ist, durch die das Druckwerk einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht, dh die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts durch diesen geschaffen wird; wirkliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0067008
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19820304_OGH0002_0130OS00030_8200000_001