Das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgerichts vom 6. Mai 1981, AZ. 9 Bs 365/80, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die darin vertretene Ansicht, nach der Art der Versendung hätte die Handlung (Verhetzung) nicht unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden können, beruht ersichtlich auf einer Verwechslung des Begriffs der Unmittelbarkeit mit jenem der Gleichzeitigkeit. Öffentliche Begehung im Sinn der §§ 283 und 69 StGB erfordert zwar unmittelbare, aber durchaus nicht gleichzeitige Wahrnehmbarkeit der betreffenden Handlung für einen größeren Personenkreis. Daß ein solcher Personenkreis im vorliegenden Fall mit ca. 90 Buchempfängern gegeben war, ist unbestritten. Nicht zweifelhaft kann aber auch sein, daß alle Personen, die das Druckwerk - wenn auch nicht gleichzeitig -Die darin vertretene Ansicht, nach der Art der Versendung hätte die Handlung (Verhetzung) nicht unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden können, beruht ersichtlich auf einer Verwechslung des Begriffs der Unmittelbarkeit mit jenem der Gleichzeitigkeit. Öffentliche Begehung im Sinn der Paragraphen 283 und 69 StGB erfordert zwar unmittelbare, aber durchaus nicht gleichzeitige Wahrnehmbarkeit der betreffenden Handlung für einen größeren Personenkreis. Daß ein solcher Personenkreis im vorliegenden Fall mit ca. 90 Buchempfängern gegeben war, ist unbestritten. Nicht zweifelhaft kann aber auch sein, daß alle Personen, die das Druckwerk - wenn auch nicht gleichzeitig -
erreichte, dessen Inhalt unmittelbar wahrnehmen konnten. Die darüber hinaus gegebene Möglichkeit, daß die (bereits selbst einen größeren Personenkreis darstellenden) Buchempfänger das Druckwerk weiteren Personen zugänglich machen und damit den kenntnisnehmenden Personenkreis noch erweitern könnten (sog. 'Sukzessivöffentlichkeit') ist daher hier gar nicht aktuell (vgl. hiezu Leukauf-Steininger2, RN. 5 - 7 zu § 69).erreichte, dessen Inhalt unmittelbar wahrnehmen konnten. Die darüber hinaus gegebene Möglichkeit, daß die (bereits selbst einen größeren Personenkreis darstellenden) Buchempfänger das Druckwerk weiteren Personen zugänglich machen und damit den kenntnisnehmenden Personenkreis noch erweitern könnten (sog. 'Sukzessivöffentlichkeit') ist daher hier gar nicht aktuell vergleiche hiezu Leukauf-Steininger2, RN. 5 - 7 zu Paragraph 69,).
Im übrigen wird ein Medieninhaltsdelikt gemäß § 1 Abs. 1 Z. 12 MedienG. (früher: 'Preßinhaltsdelikt' nach § 29 PresseG.) regelmäßig schon durch die Verbreitung des bezüglichen Druckwerks öffentlich begangen, wobei unter 'Verbreitung' (nach dem Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, ebenso wie früher nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 PresseG.) jede Tätigkeit zu verstehen ist, durch die das Druckwerk einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht, d.h. durch welche die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts durch einen größeren Personenkreis geschaffen wird; wirkliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (vgl. SSt. 15/81, 14/92 u.a. sowie Hartmann-Rieder, Mediengesetz, Anm. 1 und 2 zu § 1 Z. 1 und die Regelung der 'Veröffentlichungspflicht' in § 46 MedienG.). Demgemäß wird die Begehung in einem Druckwerk auch im Strafgesetzbuch selbst wiederholt der öffentlichen, zum Teil sogar der qualifiziert öffentlichen Begehung (Begehung auf eine Weise, daß sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird) gleichgestellt (vgl. §§ 111 Abs. 2, 117 Abs. 2; 220; 281, 282; 301 Abs. 1 StGB und Foregger im Wiener Kommentar, RN. 31 zu § 111 StGB).Im übrigen wird ein Medieninhaltsdelikt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG. (früher: 'Preßinhaltsdelikt' nach Paragraph 29, PresseG.) regelmäßig schon durch die Verbreitung des bezüglichen Druckwerks öffentlich begangen, wobei unter 'Verbreitung' (nach dem Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, ebenso wie früher nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 3, PresseG.) jede Tätigkeit zu verstehen ist, durch die das Druckwerk einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht, d.h. durch welche die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts durch einen größeren Personenkreis geschaffen wird; wirkliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich vergleiche SSt. 15/81, 14/92 u.a. sowie Hartmann-Rieder, Mediengesetz, Anmerkung 1 und 2 zu Paragraph eins, Ziffer eins und die Regelung der 'Veröffentlichungspflicht' in Paragraph 46, MedienG.). Demgemäß wird die Begehung in einem Druckwerk auch im Strafgesetzbuch selbst wiederholt der öffentlichen, zum Teil sogar der qualifiziert öffentlichen Begehung (Begehung auf eine Weise, daß sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird) gleichgestellt vergleiche Paragraphen 111, Absatz 2, 117, Absatz 2,; 220; 281, 282; 301 Absatz eins, StGB und Foregger im Wiener Kommentar, RN. 31 zu Paragraph 111, StGB).
Im vorliegenden Fall mangelte es aber auch nicht etwa deshalb an dem zur Herstellung des Tatbestands nach § 283 Abs. 2 StGB erforderlichen Merkmal der Öffentlichkeit, weil die Verbreitungshandlungen der Lisbeth A den Charakter der Vertraulichkeit gehabt hätten. Denn den bezüglichen Feststellungen sowohl des Erstgerichts als auch des Berufungsgerichts kann nur entnommen werden, daß jene - willkürlich dem Adreßbuch entnommenen (vgl. S. 124, 175) - Personen, denen das Druckwerk zugesandt wurde, zu Lisbeth A als deren Freunde und Bekannte zwar in einer gewissen (losen) Beziehung standen, nicht aber, daß ihnen - wie etwa Angehörigen bei Äußerungen im Familienkreis - nach den Intentionen der Absenderin eine vertrauliche Mitteilung gemacht worden wäre. Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte das Oberlandesgericht Graz das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit daher bejahen müssen, weshalb es sich erübrigt, auch noch auf die Frage einzugehen, inwieweit andernfalls unter Umständen eine Haftung nach der subsidiären Strafbestimmung des (bis 31.Dezember 1981 in Kraft gestandenen) § 30 Abs. 2 PresseG. (bzw. ein Verfall des Druckwerks gemäß § 42 Abs. 3 PresseG.) in Frage gekommen wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, daß die Bestimmung des § 30 Abs. 2 PresseG. unter gewissen Voraussetzungen auch eine Haftung des Verbreiters vorsah, sodaß das Oberlandesgericht Graz eine Haftung der Lisbeth A nach dieser Gesetzesstelle lediglich mit der Begründung, daß es sich bei ihr nicht um den Verleger des Druckwerks handle, nicht verneinen durfte.Im vorliegenden Fall mangelte es aber auch nicht etwa deshalb an dem zur Herstellung des Tatbestands nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB erforderlichen Merkmal der Öffentlichkeit, weil die Verbreitungshandlungen der Lisbeth A den Charakter der Vertraulichkeit gehabt hätten. Denn den bezüglichen Feststellungen sowohl des Erstgerichts als auch des Berufungsgerichts kann nur entnommen werden, daß jene - willkürlich dem Adreßbuch entnommenen vergleiche S. 124, 175) - Personen, denen das Druckwerk zugesandt wurde, zu Lisbeth A als deren Freunde und Bekannte zwar in einer gewissen (losen) Beziehung standen, nicht aber, daß ihnen - wie etwa Angehörigen bei Äußerungen im Familienkreis - nach den Intentionen der Absenderin eine vertrauliche Mitteilung gemacht worden wäre. Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte das Oberlandesgericht Graz das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit daher bejahen müssen, weshalb es sich erübrigt, auch noch auf die Frage einzugehen, inwieweit andernfalls unter Umständen eine Haftung nach der subsidiären Strafbestimmung des (bis 31.Dezember 1981 in Kraft gestandenen) Paragraph 30, Absatz 2, PresseG. (bzw. ein Verfall des Druckwerks gemäß Paragraph 42, Absatz 3, PresseG.) in Frage gekommen wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, daß die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, PresseG. unter gewissen Voraussetzungen auch eine Haftung des Verbreiters vorsah, sodaß das Oberlandesgericht Graz eine Haftung der Lisbeth A nach dieser Gesetzesstelle lediglich mit der Begründung, daß es sich bei ihr nicht um den Verleger des Druckwerks handle, nicht verneinen durfte.
Im übrigen muß es mit der Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzung sein Bewenden haben, weil sich diese nicht zum Nachteil der (freigesprochenen) Angeklagten auswirkte und daher auch nicht zu einer konkreten Maßnahme (§ 292, letzter Satz StPO) Anlaß geben kann.Im übrigen muß es mit der Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzung sein Bewenden haben, weil sich diese nicht zum Nachteil der (freigesprochenen) Angeklagten auswirkte und daher auch nicht zu einer konkreten Maßnahme (Paragraph 292,, letzter Satz StPO) Anlaß geben kann.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.