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Rechtssatz RS0071974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0071974

Geschäftszahl

5Os1441/35; 10Os144/72; 13Os30/82

Entscheidungsdatum

04.03.1982

Norm

PresseG §3

Rechtssatz

Unter der Verbreitung eines Druckwerkes im Sinne des Paragraph 3, PresseG ist jede Tätigkeit zu verstehen, durch die die Möglichkeit geschaffen wird, daß eine größere Anzahl von Personen von dem Inhalte des Druckwerkes Kenntnis nimmt. Daß dieser Erfolg auch wirklich eingetreten ist, ist für die Annahme der Verbreitung nicht erforderlich. Der Verbreiter eines Druckwerkes ist für die Handlung, deren Strafbarkeit durch den Inhalt des Druckwerkes begründet wird, verantwortlich, wenn er die Verbreitung mit dem zum Tatbestande dieser strafbaren Handlung erforderlichen Vorsatz unternimmt.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1441/35
    Entscheidungstext OGH 13.11.1935 5 Os 1441/35
    Veröff: SSt XV/81
  • 10 Os 144/72
    Entscheidungstext OGH 29.09.1972 10 Os 144/72
    nur: Unter der Verbreitung eines Druckwerkes im Sinne des § 3 PresseG ist jede Tätigkeit zu verstehen, durch die die Möglichkeit geschaffen wird, daß eine größere Anzahl von Personen von dem Inhalte des Druckwerkes Kenntnis nimmt. (T1) Veröff: EvBl 1973/72 S 159
  • 13 Os 30/82
    Entscheidungstext OGH 04.03.1982 13 Os 30/82
    nur: Unter der Verbreitung eines Druckwerkes im Sinne des § 3 PresseG ist jede Tätigkeit zu verstehen, durch die die Möglichkeit geschaffen wird, daß eine größere Anzahl von Personen von dem Inhalte des Druckwerkes Kenntnis nimmt. Daß dieser Erfolg auch wirklich eingetreten ist, ist für die Annahme der Verbreitung nicht erforderlich. (T2) Beisatz: Hier: Zu § 1 Abs 1 Z 12 MedG. (T3) Veröff: EvBl 1982/180 S 578 = SSt 53/9 = vgl: SSt 14/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0071974

Dokumentnummer

JJR_19351113_OGH0002_0050OS01441_3500000_001