Rechtssatz RS0067111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067111
Geschäftszahl
4Ob331/81; 4Ob338/83
Entscheidungsdatum
10.05.1983
Rechtssatz
Der Umstand, daß der Name eines Redakteurs im Rahmen der zeitungsinternen "Ressortverteilung" angeführt ist, vermag für sich allein keine Haftung nach den § 78, 81 UrhG zu begründen; er ist nicht "verantwortlicher Redakteur" im Sinne des § 16 PresseG.Der Umstand, daß der Name eines Redakteurs im Rahmen der zeitungsinternen "Ressortverteilung" angeführt ist, vermag für sich allein keine Haftung nach den Paragraph 78, 81, UrhG zu begründen; er ist nicht "verantwortlicher Redakteur" im Sinne des Paragraph 16, PresseG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 331/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 331/81
- 4 Ob 338/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 338/83
Vgl auch; Beisatz: Da das MedG den "verantwortlichen Redakteur" nicht mehr kennt, ist ein (Medienmitarbeiter) Mitarbeiter im Sinne des § 1 Z 11 MedG für die Veröffentlichung eines Bildnisses nur dann verantwortlich, wenn er daran mitgewirkt hat. (T1) Veröff: ÖBl 1984,28
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067111
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19810428_OGH0002_0040OB00331_8100000_001