Rechtssatz RS0067143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067143
Geschäftszahl
9Os18/87 (9Os19/87)
Entscheidungsdatum
18.03.1987
Rechtssatz
Die Deklarierung der grundlegenden Richtung eines periodischen Mediums dient in ihrer veröffentlichen Form nicht nur der Information der Leser und Inserenten, sondern stellt auch die Schranke des Überzeugungsschutzes der Medienmitarbeiter nach § 2 MedG dar. Angesichts der zentralen Bedeutung dieser Offenlegung liegt in der Anschuldigung, eine Zeitung schmücke sich mit dem Mäntelchen der "angeblichen" - das heißt im Impressum deklarierten - Unabhängigkeit und täusche damit den am Inhalt der Deklarierung interessierten Personenkreis bewußt über die wahre Richtung des Blattes, der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens.Die Deklarierung der grundlegenden Richtung eines periodischen Mediums dient in ihrer veröffentlichen Form nicht nur der Information der Leser und Inserenten, sondern stellt auch die Schranke des Überzeugungsschutzes der Medienmitarbeiter nach Paragraph 2, MedG dar. Angesichts der zentralen Bedeutung dieser Offenlegung liegt in der Anschuldigung, eine Zeitung schmücke sich mit dem Mäntelchen der "angeblichen" - das heißt im Impressum deklarierten - Unabhängigkeit und täusche damit den am Inhalt der Deklarierung interessierten Personenkreis bewußt über die wahre Richtung des Blattes, der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0067143
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19870318_OGH0002_0090OS00018_8700000_001